Wechselprotest
Kann ein Wechsel durch den Bezogenen bei Fälligkeit nicht bezahlt werden und stimmt der Wechselinhaber einer Prolongation nicht zu, so kann dies komplizierte Folgen haben.
Durch die Möglichkeiten der Forderungsübertragung in Form der Indossierung kann sich nämlich das Problem ergeben, dass wir eine Mehrzahl von Personen berücksichtigen müssen. Dies ergibt sich aus der (für den Inhaber eines Wechsels durchaus positiven) Tatsache, dass er neben dem Bezogenen auch auf jeden seiner Vorgänger bis zurück zum Aussteller Rückgriff (Regress) nehmen kann.
Grundsätzlich müssen Besitzwechsel, die bei Fälligkeit durch den Bezogenen nicht bezahlt werden, auf ein gesondertes Konto umgebucht werden. (Dies lässt sich auch aus den GoB ableiten.)
Gleichzeitig muss der Wechselinhaber binnen zwei Werktagen Wechselprotest erheben. Nur dann hat er auch die oben erwähnte Regress-Möglichkeit gegenüber den Inhabervorgängern.
Beim Wechselprotest fallen Kosten für den Wechselinhaber an, die einen zweiten Buchungssatz neben der Umbuchung auf ein gesondertes Konto notwendig werden lassen.
Wird die Begleichung der Wechselforderung von Regresspflichtigen gefordert, so können neben der Wechselforderung auch Nebenkosten in verschiedener Form zugeschlagen werden. Als Beispiele wären hier zu nennen: Protestkosten, Auslagen, Provisionen, Verzugszinsen, Mehrwertsteuer (auf eine nähere Erläuterung der umsatzsteuerrechtlichen Aspekte wird verzichtet.)
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Marketing,
Kosten- und Erlösrechnung,
Investitionsrechnung,
Deskriptive Statistik,
Mikroökonomik und
Steuerbilanzen.
Durch die Möglichkeiten der Forderungsübertragung in Form der Indossierung kann sich nämlich das Problem ergeben, dass wir eine Mehrzahl von Personen berücksichtigen müssen. Dies ergibt sich aus der (für den Inhaber eines Wechsels durchaus positiven) Tatsache, dass er neben dem Bezogenen auch auf jeden seiner Vorgänger bis zurück zum Aussteller Rückgriff (Regress) nehmen kann.
Grundsätzlich müssen Besitzwechsel, die bei Fälligkeit durch den Bezogenen nicht bezahlt werden, auf ein gesondertes Konto umgebucht werden. (Dies lässt sich auch aus den GoB ableiten.)
Gleichzeitig muss der Wechselinhaber binnen zwei Werktagen Wechselprotest erheben. Nur dann hat er auch die oben erwähnte Regress-Möglichkeit gegenüber den Inhabervorgängern.
Beim Wechselprotest fallen Kosten für den Wechselinhaber an, die einen zweiten Buchungssatz neben der Umbuchung auf ein gesondertes Konto notwendig werden lassen.
Buchungen:
| Protestwechsel | 348 | an | Besitzwechsel | 348 |
| Nebenkosten des Geldverkehrs | 80 | an | Bank | 90,80 |
| Vorsteuer | 12,35 |
Wird die Begleichung der Wechselforderung von Regresspflichtigen gefordert, so können neben der Wechselforderung auch Nebenkosten in verschiedener Form zugeschlagen werden. Als Beispiele wären hier zu nennen: Protestkosten, Auslagen, Provisionen, Verzugszinsen, Mehrwertsteuer (auf eine nähere Erläuterung der umsatzsteuerrechtlichen Aspekte wird verzichtet.)
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