Inventurvereinfachungen
Eine Inventur ist also erforderlich:
1) Bei Beginn einer Geschäftstätigkeit
2) Für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres
3) Bei der Auflösung oder dem Verkauf seines Unternehmens
Dieser am Ende des Geschäftsjahres stehende Inventurstichtag nennt sich Abschlussstichtag. Die am Abschlussstichtag durchgeführte Inventur, die in das Inventar mündet, ist somit Grundlage für den Jahresabschluss.
In der Regel haben Unternehmen ein Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr, das am 01. Januar beginnt und am 31. Dezember endet. Der 31. Dezember ist in diesem Fall der Abschlussstichtag. Es gibt jedoch auch Unternehmen, die ein sogenanntes abweichendes Geschäftsjahr haben, d.h. ihr Geschäftsjahr fängt beispielsweise am 01. Oktober an und endet am 30. September.
Außerdem gibt es sogenannte Rumpfgeschäftsjahre, die vor allem dann notwendig sind, wenn ein Unternehmen neu gegründet wird oder von einem abweichenden Geschäftsjahr auf ein reguläres Geschäftsjahr (01. Januar bis 31. Dezember) wechselt. In solchen Fällen beträgt das Geschäftsjahr keine vollen 12 Monate!
Neben diesen grundsätzlichen Maßgaben zur Inventur gewährt der Gesetzgeber dann aber auch Inventurvereinfachungen, die jedoch sehr restriktiv zu handhaben sind. Kodifiziert sind diese Inventurvereinfachungen in den §§ 240 III, IV und 241 HGB.
Hieraus ergibt sich zum Beispiel, dass für das Anlagevermögen (Vermögen, das nicht zur Veräußerung bestimmt ist) die Möglichkeit der buchmäßigen Bestandsaufnahme besteht.
Die oben genannten Gesetzesvorschriften fordern hierfür ein laufend geführtes Anlagenverzeichnis, in das genau einzutragen ist:
- Die Bezeichnung der Anlage
- Der Tag der Anschaffung/Herstellung
- Die Anschaffungskosten/Herstellungskosten
- Die laufende AfA (Abschreibung – lernen wir in einem späteren Kapitel)
- Der Wert der Anlage zum jeweiligen Stichtag der Inventur
(ergibt sich ebenfalls aus der Abschreibung)
- Die Abgänge
Im Folgenden wenden wir uns den 3 zentralen und sehr klausurrelevanten Inventurvereinfachungen zu:
1) Die zeitnahe Inventur
2) Die permanente Inventur
3) Die zeitlich verlegte Inventur
Die Bestandsaufnahme bei der zeitnahen Inventur muss nicht genau zum Bilanzstichtag geschehen. Sie muss aber zeitnah, das heißt innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Es muss aber eine mengen- und wertmäßige Fortschreibung- bzw. Rückrechnung zum jeweiligen Bilanzstichtag erfolgen.
Zu 2) Permanente Inventur:
Hierbei ist es erlaubt die aktuellen Bestände aus Lagerbüchern zu entnehmen – es gelten hier aber besondere Regeln:
- Die Bestände, Zugänge und Abgänge sind in den Lagerbüchern einzeln nach Datum, Art und Menge eingetragen.
- Mindestens einmal im Jahr kommt es mittels einer körperlichen Bestandsaufnahme zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Lagerbücher.
- Diese o.g. Bestandsaufnahme ist zu protokollieren.
- Kommt es zu Abweichungen zwischen der Lagerkartei und dem mittels Bestandsaufnahme ermittelten Bestand, so muss eine sofortige Korrektur erfolgen.
Die Inventur kann zeitlich verschoben durchgeführt werden, sodass sie zu einem Zeitpunkt durchgeführt werden kann, zu welchem ein saisonal begründeter, niedriger Bestand zu erwarten ist.
Zu 3) zeitlich verlegte Inventur:
In einem Zeitraum von drei Monate vor bis zwei Monate nach dem Bilanzstichtag darf die körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt werden. Der so festgestellte Bestand wird in einem gesonderten Inventar verzeichnet und bewertet. Um auf den tatsächlichen Bestand zu kommen werden die Angaben fortgeschrieben bzw. zurückgeschrieben. Dies findet nur wertmäßig - nicht mengenmäßig - statt.
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