Kursangebot | Betriebstechnik | Funktionsnotwendige Bedingungen bei der Einweisung des Bedienungspersonals

Betriebstechnik

Funktionsnotwendige Bedingungen bei der Einweisung des Bedienungspersonals

 

01. Welche Bedeutung hat die Einweisung des Bedienungspersonals?

Der Unternehmer verfolgt mit der Anschaffung einer neuen Maschine wirtschaftliche Ziele (Kapazitätserweiterung, Rationalisierung, Qualitätsverbesserung, Ersatzinvestition u. Ä.). Diese Ziele wird er nur dann erreichen, wenn er – neben der sachgerechten Auswahl und Inbetriebnahme der neuen Anlage (vgl. oben, 1.5.1 f.) – das Bedienungssowie das Instandhaltungspersonal sorgfältig auswählt (Zuverlässigkeit, Fachkunde), einweist und die ggf. erforderlichen Schulungsmaßnahmen rechtzeitig und methodisch durchführt.

Neben den technischen Bedingungen ist die sachgerechte Bedienung und Instandhaltung der zentrale Faktor für eine langfristig angelegte sichere und wirtschaftliche Funktion der Maschine.

Nachlässigkeiten oder Versäumnisse auf diesem Gebiet führen zu Bedienungsfehlern, Maschinenstillständen, zu Unfällen/Beinaheunfällen und ggf. zum Verlust der gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Gewährleistung.

 

02. Welche Einzelmaßnahmen muss der Unternehmer bei der Einweisung des Bedienungs- und Instandhaltungspersonals durchführen?

Im Mittelpunkt stehen folgende Einzelmaßnahmen:

  1. Überprüfung der Anzeige- und Warnvorrichtungen sowie der Warnung vor Restgefahren:

    Vor der Inbetriebnahme der Anlage muss der Betreiber/Unternehmer prüfen, ob die Anzeige-, Warnvorrichtungen sowie die Warnung vor Restgefahren ordnungsgemäß vorhanden sind. Im Einzelnen:

    • Anzeigevorrichtungen:

      Die für die Bedienung einer Maschine erforderliche Information muss eindeutig und leicht zu verstehen sein. Die Personen dürfen nicht mit Informationen überlastet werden. Wird eine Maschine nicht laufend überwacht, muss eine akustische oder optische Warnvorrichtung vorhanden sein.

    • Warnvorrichtungen:

      Müssen eindeutig zu verstehen und leicht wahrnehmbar sein. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass das Bedienpersonal die Funktionsbereitschaft der Warnvorrichtung überprüfen kann. Die Vorschriften über Sicherheitsfarben und -zeichen sind einzuhalten.

    • Warnung vor Restgefahren:

      Bestehen trotz aller getroffenen Vorkehrungen Restgefahren oder potenzielle Risiken, so muss der Hersteller darauf hinweisen; z. B. bei Schaltschränken, radioaktiven Quellen, Strahlungsquellen: Hinweise durch Piktogramme oder in der Sprache des Verwenderlandes.

  2. Auswahl, Information und Einweisung des Bedienungspersonals:

    Zu Beginn des Maßnahmenkatalogs steht die Auswahl der Mitarbeiter, die zukünftig die Maschine/Anlage bedienen werden. Die Auswahlkriterien sind Eignung, Neigung und ggf. organisatorische Aspekte (Fachwissen, Erfahrung, Motivation, Verfügbarkeit u. Ä.).

    Die Mitarbeiter müssen rechtzeitig über die Handhabung der Maschine, mögliche Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz und zu ergreifende Schutzmaßnahmen angemessen und praxisbezogen unterwiesen werden. Verantwortlich ist dafür der Unternehmer. Er kann die Unterweisung auf geeignete Führungskräfte übertragen und/oder die Unterstützung durch den Lieferanten in Anspruch nehmen.

    Bei hochwertigen und komplexen Anlagen wird die Einarbeitung des Bedienungspersonals durch den Lieferanten meist bereits im Kaufvertrag fest vereinbart; hier muss die aufwändige Einweisung rechtzeitig geplant und mit der Inbetriebnahme organisatorisch abgestimmt werden; ausführliche Beispiele für die Konzeption von Qualifizierungsmaßnahmen finden Sie im Kurs Personalentwicklung – insbesondere im Anhang zu dem Kurs.

    Bei ausländischen Mitarbeitern ist zu prüfen, ob die Kenntnisse der deutschen Sprache ausreichend sind; dies gilt nicht nur bezogen auf das „Verstehen der Einweisung“, sondern auch für die spätere Kommunikation mit Kollegen/Vorgesetzten beim Dauerbetrieb der Anlage. Ggf. ist eine angemessene Sprachschulung durchzuführen und Betriebsanweisungen sind zusätzlich in der Muttersprache des Bedieners zur Verfügung zu stellen.

  3. Information und Einweisung des Instandhaltungspersonals:

    Nach der AMBV (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung) muss der Betreiber einer Anlage durch geeignete Maßnahmen (Instandhaltung) sicherstellen, dass die Maschine über ihre gesamte Lebensdauer sicher und gesundheitsgerecht benutzt werden kann. Dies gilt unabhängig von der Notwendigkeit einer Instandhaltungsplanung aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. 1.2).

    Dazu sind u. a. folgende Maßnahmen einzuleiten:

    • Auswahl und Einweisung des Instandhaltungspersonals:

      Der Unternehmer muss Mitarbeiter, die Maschinen reinigen, warten oder instandsetzen, über die mit dieser Tätigkeit verbundenen besonderen Gefahren und deren Abwehr eingehend unterrichten.

    • Durchführung und Dokumentation der Instandhaltungsplanung (vgl. 1.2.2).

    • Festlegung, welche Wartungsmaßnahmen vom Bedienungspersonal und welche vom Instandhaltungspersonal ausgeführt werden.

    • Kennzeichnung der Bedienungselemente, Armaturen, Messinstrumente und Wartungsstellen. Stillsetzungsvorrichtungen müssen leicht erkennbar sein und gefahrlos bedient werden können.

    • Überprüfung, ob die Bezeichnungen/Beschriftungen an der Anlage mit den Darstellungen in der technischen Zeichnung und den Schaltplänen übereinstimmt.

  4. Beteiligung des Betriebsrates, der Sicherheitsfachkraft, des Sicherheitsbeauftragten und des Betriebsarztes:

    Bei der Aufstellung und Inbetriebnahme neuer Anlagen/Maschinen hat der Betriebsrat Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte (§§ 80, 87, 89, 90 f. BetrVG). In angemessenem Umfang muss der Unternehmer Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragte und Betriebsarzt sowie die betroffenen Mitarbeiter bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe und Fragen der Sicherheit mit einbeziehen.

  5. Gefährdungsbeurteilung:

    Der Unternehmer hat bei der Aufstellung und Inbetriebnahme neuer Einrichtungen/Maschinen eine Gefährdungsanalyse und -beurteilung durchzuführen (§§ 5 f. ArbSchG, § 3 BetrSichV; Einzelzeiten).

  6. Betriebsanweisungen:

    Der Unternehmer muss den Beschäftigten geeignete Anweisungen z. B. in Form von Betriebsanweisungen erteilen, die darlegen wie die Arbeiten an der neuen Maschine sicher und gesundheitsgerecht durchzuführen sind.