Kursangebot | Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz | Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes

Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz

Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes

 

01. Wie hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG durchzuführen?

Um sicherzustellen, dass wirklich geeignete und auf die Arbeitsplatzsituation genau zugeschnittene wirksame Maßnahmen ergriffen werden, schreibt § 5 ArbSchG vor, dass der Arbeitgeber

  • die Gefährdungen im Betrieb ermitteln und

  • die Risiken bewerten muss.

Dazu ist vorgeschrieben, dass die Beurteilung der Gefährdungen nach Art der einzelnen Tätigkeiten, die im Unternehmen ausgeübt werden, vorgenommen werden muss. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden. Die Unterlagen, in denen die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert ist, muss der Unternehmer so vorhalten, dass sie von den überwachenden Stellen, z. B. der Berufsgenossenschaft, auf Wunsch eingesehen werden können. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer dann überarbeitet werden, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten so geändert haben, dass sich die Gefährdungslage ganz oder teilweise verschoben hat. Dies bezieht sich nicht nur auf eine Erhöhung des Niveaus der Gefahren, sondern gilt auch besonders dann, wenn neue oder andere Gefährdungen in den Arbeitsablauf Eingang gefunden haben. Zusammengefasst ist eine Gefährdungsbeurteilung also in folgenden Fällen durchzuführen bzw. zu überarbeiten:

  • als Erstbeurteilung

  • bei Veränderungen der Vorschriften

  • bei Veränderungen in der Technik

  • bei Erweiterung/Umbau der Einrichtung/Maschine

  • bei veränderter Nutzung der Einrichtung/Maschine

  • bei Anschaffung neuer Einrichtungen/Maschinen

  • bei Änderungen der Arbeitsorganisation

  • nach Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Verdacht auf Berufskrankheit.

 

02. Welche Gefährdungspotenziale nennt § 5 Abs. 3 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung)?

Gefährdungspotenziale nach § 5 Abs. 3 ArbSchG
1. Arbeitsstättez. B. Sauberkeit, Platz, Beleuchtung
2. Einwirkungenz. B. physikalisch, chemisch, biologisch
3. ArbeitsmittelGestaltung/Auswahl/Einsatz und Umgang von/mit Arbeitsmitteln: z. B. Stoffe, Maschinen, Geräte, Anlagen
4. Arbeits-/FertigungsverfahrenGestaltung/Zusammenwirken von Arbeits-/Fertigungsverfahren sowie Arbeitsabläufen/-zeiten
5. Beschäftigtez. B. unzureichende Qualifikation, unzureichende Unterweisung

Beispiel

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Gefährdungspotenziale bei der Bedienung einer Drehmaschine

Gefährdungspotenziale
– Schwerpunkte –
Einzelaspekte
Gefährdung durch

1. Arbeitsstätte/

Arbeitsplatz:

  • Arbeitsumfeld, z. B.:
    • Sauberkeit?
    • ausreichender Platz zur Maschinenbedienung?
    • ordnungsgemäße Materiallagerung?
    • ausreichende Beleuchtung?
    • ausreichender Abstand zum Fahrverkehr?
    • lenkt das Arbeitsumfeld den Maschinenbediener ab?
2. Einwirkungen:
  • Physikalisch/chemisch/biologisch, z. B.:
    • Lärm?
    • Luft/Klima?
    • Gefahrstoffe, z. B. Schmierstoffe, Werkstückbeschichtung usw.?
3. Arbeitsmittel:
  • Maschine/Anlage, z. B.:
    • sicherer Zustand der Drehmaschine?
    • sichere Spannvorrichtung?
    • Späneschutzvorrichtung?
  • Stoffe/Werkstücke, z. B.:
    • sichere Entnahme aus dem Zwischenlager?
    • sichere Ablage nach der Bearbeitung?
    • Materialfehler, Grate usw.?
4. Arbeitsverfahren/-abläufe:
  • Arbeitsablauf, z. B.:
    • ergonomisch?
    • Ablenkung des Mitarbeiters, z. B. durch benachbarte Arbeitsplätze?
  • Arbeitszeit, z. B.:
    • ausreichend?
    • Stressbelastung?
Gefährdung durch
5. Beschäftigte:
  • Qualifikation, z. B.:
    • vorgeschriebene Ausbildung?
    • ausreichende Erfahrung in der Bedienung der Drehmaschine?
  • Unterweisung, z. B.:
    • ordnungsgemäß durchgeführt?
    • Kenntnis der Gefährdungspotenziale?
  • Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, z. B.:
    • Verwendung der Schutzvorrichtung?
    • Tragen geeigneter Kleidung?
    • Tragen der PSA?

 

03. Welcher Unterschied besteht zwischen der direkten und der indirekten Gefährdungsbeurteilung?

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04. In welchen methodischen Einzelschritten ist die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?

Methodische Einzelschritte der Gefährdungsbeurteilung
1.Abgrenzung des Betrachtungsobjekts
  • Arbeitsbereich
  • Arbeitstätigkeit
  • Person
2.Ermittlung der Gefährdungenanhand der Gefährdungspotenziale:
  • direkte Gefährdungsbeurteilung
  • indirekte Gefährdungsbeurteilung
3.Schutzziele ermitteln und festlegen, ggf. Risikobewertungentsprechend den
  • Gesetzen
  • Regelwerken/Normen
4.Erforderliche Schutzmaßnahmen ableiten, planen und durchführenin der Reihenfolge STOP:
  • Substitution
  • technisch
  • organisatorisch
  • personenbezogen
5.Maßnahmen auf Wirksamkeit überprüfen; Erreichen der Schutzziele sicherstellenKontrolle der Maßnahmen:
  • Durchführung
  • Wirksamkeit
Kontrolle der Schutzziele:
  • Erreichung
  • Erhaltung

 

05. Welche Inhalte hat die Gefährdungsbeurteilung?

Inhalte der Gefährdungsbeurteilung:

  • Arbeitsplatzbeschreibung

  • Art der Belastungen/Anforderungen

  • Beurteilung der Anlagen und der persönlichen Schutzausrüstung (PSA)

  • Auswirkungen auf den/die Mitarbeiter

  • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung

  • festgelegte Maßnahmen (Art/Termin)

  • Nennung des Verantwortlichen

  • Dokumentation.