Inhaltsverzeichnis
01. Welche Merkmale gelten für die gesetzliche Unfallversicherung (UV, SGB VII)?
Die Aufgaben sind:
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhüten
Gesundheit und Leistungsfähigkeit nach Versicherungsfällen wiederherstellen
Versicherte und Hinterbliebene entschädigen
Erlass von Unfallverhütungsvorschriften durch die BG (§ 15 SGB VII)
Überwachung der Betriebe durch Sicherheitsbeauftragte (bei mehr als 20 Beschäftigten)
Beratung der Betriebe
Aus- und Fortbildung der Sicherheitsfachkräfte und der Sicherheitsbeauftragten.
Unfallversicherte Personen:
Unfallversichert sind alle Personen, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis sind. Zu diesem Kreis gehören aber auch Heimarbeiter, Personen, die ein Hausgewerbe betreiben, die im Unternehmen beschäftigten Ehepartner und alle sonstigen Personen, die ebenfalls mitarbeiten.
Des Weiteren werden alle die Personen unfallversichert, die im Interesse des Gemeinwohls arbeiten, also alle Sanitäter, Notärzte und Feuerwehrleute, aber auch die Mitglieder des Roten Kreuzes oder des Arbeitersamariterbundes. Dazu gehören auch Menschen, die Blut spenden oder die körpereigenes Gewebe, z. B. für eine Knochenmarkübertragung, zur Verfügung stellen. Kinder, die den Kindergarten besuchen, Schüler und Studenten während ihrer Ausbildung an Hochschulen und Universitäten sind ebenfalls gesetzlich unfallversichert.
Arztwahl:
Die Unfallversicherung ist der einzige Träger, der die Behandlung bei einem bestimmten Arzt/Krankenhaus vorschreiben kann.Träger der Unfallversicherung:
Die Träger der Unfallversicherung sind immer die landwirtschaftlichen und gewerblichen Berufsgenossenschaften.Voraussetzungen für den Versicherungsfall sind:
versicherte Tätigkeit
Arbeitsunfall/Wegeunfall/Berufskrankheit
Kausalität:
haftungsbegründend: Kausalzusammenhang „Tätigkeit und Versicherungsfall“
haftungsausfüllend: Kausalzusammenhang „Versicherungsfall und Schaden“.
Ein Arbeitsunfall ist ein auf äußere Einwirkungen beruhendes, körperlich schädigendes zeitlich begrenztes Ereignis, dass sich längstens innerhalb einer Arbeitsschicht zugetragen hat. Zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallgeschehen sowie zwischen dem Unfallgeschehen und dem Körperschaden muss jeweils ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Als Wegeunfälle gelten Unfälle auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängendem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Umwege, die der Versicherte (Arbeitnehmer) macht, weil eine Fahrgemeinschaft gebildet ist, schließen die Versicherung nicht aus.
Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die in der Berufskrankheitenverordnung aufgeführt ist und die ein Versicherter (Arbeitnehmer) bei der versicherten Tätigkeit erleidet; die Bundesregierung veröffentlicht die Liste mit den anerkannten Berufskrankheiten. Ist die Erkrankung nicht in der Berufskrankheitenverordnung aufgeführt, kann sie im Einzelfall nach neuen medizinischen Erkenntnissen anerkannt werden.
Überblick:
Merkmale der gesetzlichen Unfallversicherung | |||
Träger | Berufsgenossenschaften nach Branchen gegliedert | ||
Beiträge | Arbeitgeber zu 100 % | ||
Sätze | Umlageverfahren nach: Jahresentgeltsumme + Gefahrenklassen | ||
Leistungen | Heilbehandlung Reha-Behandlung Pflege | Geldleistungen Renten | Beihilfen Abfindungen |
Versicherungspflichtig sind | Arbeitnehmer, Auszubildende, behinderte Menschen, Schüler, Studierende, Heimarbeiter und Ehrenamtliche. | ||
Versicherungsfrei sind | Beamte, Richter und Selbstständige. | ||
Nicht versichert sind | Kunden, die während ihres Aufenthalts in Betrieben einen Unfall erleiden (Absicherung durch Betriebshaftpflichtversicherung). |
02. Welche Leistungen erbringt die Berufsgenossenschaft bei einem Wegeunfall?
Schadenersatz (bei Kausalität), kein Schmerzensgeld; auch bei Verschulden des AN/des AG (aber Regress der BG)
Heilbehandlung und Rehabilitation
Berufsfördernde Leistungen (Weiterbildung, Umschulung, Übergangsgeld)
Leistungen an Hinterbliebene
Verletztengeld
Verletztenrente.
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