Kursangebot | Rechtsbewusstes Handeln | Grundzüge der Sozialgerichtsbarkeit

Rechtsbewusstes Handeln

Grundzüge der Sozialgerichtsbarkeit

01. Wie ist die Sozialgerichtsbarkeit geregelt?

Das Sozialgerichtsverfahren ist ein besonderes Verwaltungsgerichtsverfahren. Die Sozialgerichte werden tätig in Angelegenheiten der Sozialversicherung, ferner in der Kriegsopferversorgung, der Soldatenversorgung, im Bundesgrenzschutz, Zivildienst, bei Impfschäden, der Häftlingshilfe sowie beim Kindergeld.

Die Klagen werden von Versicherten, Arbeitgebern oder Versicherungsträgern eingereicht, wenn sie Ansprüche auf Sozialleistungen durchsetzen oder Verwaltungsakte der Behörden anfechten wollen. Den Sozialgerichtsverfahren geht ein außergerichtliches Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) voraus, um die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers zu überprüfen. Die Sozialversicherungsträger treffen ihre Entscheidungen durch einen Verwaltungsakt, der im Widerspruchsverfahren vor der Inanspruchnahme der Sozial- oder Verwaltungsgerichte überprüft wird.

 

02. Wie ist die Sozialgerichtsbarkeit aufgebaut?

GerichteBesetzungZuständigkeit
Sozialgerichte
1. Instanz
1 Vorsitzender (Berufsrichter)
2 Ehrenamtliche Richter (paritätische Besetzung)
Die örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte wird durch den Wohnsitz des Klägers oder des Versicherten bestimmt. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitgegenstand. Die Sozialgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit und Sozialordnung sowie über Rechtsstreitigkeiten zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen aus dem Kassenarztrecht und über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Landessozialgerichte
2. Instanz
1 Vorsitzender (Berufsrichter)
2 Ehrenamtliche Richter (paritätische Besetzung)
2 Berufsrichter
Sie entscheiden über die Berufung (gegen Urteile der 1. Instanz).
Bei den Landessozialgerichten, die in zweiter Instanz über die Berufungen gegen die Urteile und über Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte entscheiden, sind Senate für bestimmte sozialrechtliche Bereiche gebildet worden.
Bundessozialgericht
3. Instanz
1 Vorsitzender (Berufsrichter)
2 Berufsrichter
2 Ehrenamtliche Richter (paritätische Besetzung)
Das Bundessozialgericht entscheidet in dritter Instanz über die Rechtsmittel der Revision sowie über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision. Es bestehen ebenfalls Senate für die verschiedenen sozialrechtlichen Bereiche.

 

03. Welche Besonderheiten bestehen beim Aufbau der Sozial- und Landessozialgerichte?

Die ehrenamtlichen Richter werden von der Landesregierung aufgrund von Vorschlagslisten der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, der Kassenärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen berufen. In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung werden je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber beteiligt, in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts wirkt je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Kassenärzte mit.

 

04. Welche Klagearten sind vor Sozialgerichten möglich?

AnfechtungsklageSie zielt auf die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes ab.
VerpflichtungsklageSie richtet sich gegen die Untätigkeit eines Sozialleistungsträgers.
NichtigkeitsklageSie zielt auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes.
LeistungsklageSie ist auf die Gewährung einer bestimmten Leistung gerichtet.
ErsatzleistungsklageSie betrifft Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
AufsichtsklageMit dieser Klage wendet sich ein Sozialleistungsträger gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde.