ZU DEN KURSEN!

Bilanzsteuerrecht - Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Kursangebot | Bilanzsteuerrecht | Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Bilanzsteuerrecht

Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Der Normalfall eines abnutzbaren Vermögensgegenstandes ist, dass er angeschafft wird, seine Anschaffungskosten aber erst im Laufe der Zeit, nämlich der Nutzungsdauer, zu Aufwendungen führen, nämlich in Form der planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen. Aus Vereinfachungsgründen gilt allerdings folgende Sonderregelung für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter. Für

  • abnutzbare

  • bewegliche Wirtschaftsgüter

  • des Anlagevermögens,

  • die einer selbständigen Nutzung fähig sind und

  • deren Anschaffungskosten

    • bis 800 € netto betragen,

      • geringwertiges Wirtschaftsgut im engeren Sinne

      • können sofort abgeschrieben werden, § 6 Abs. 2 EStG.

    • über 250 € und bis maximal 1.000 € betragen

      • geringwertiges Wirtschaftsgut im weiteren Sinne

        • Einstellung in Sammelposten

        • mögliche Abschreibung dieses Sammelpostens über fünf Jahre, § 6 Abs. 2a EStG.

Merke

Hier klicken zum AusklappenOffensichtlich gilt die Regelung mit geringwertigen Wirtschaftsgüter ausschließlich für Sachanlagen, denn immaterielle Wirtschaftsgüter sind nicht beweglich, Finanzanlagen wiederum sind nicht abnutzbar.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Trulla-AG kauft am 20.06.01 einen Posten von 1000 Stiften ein, die jeweils 2 € kosten.
 

Die Kosten von 2.000 € werden im Jahre der Anschaffung, also in Jahr 01, als Aufwand angesetzt und nicht etwa über die Laufzeit der Stifte verteilt.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Trulla-AG kauft am 28.06.01 vier Stühle zum Gesamtwert von 690 € (inkl. USt.) ein.
 

Stühle sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und einer selbständigen Nutzung fähig. Ihre Anschaffungskosten liegen pro Stuhl bei (690/4)/1,19 = 172,5/4 = 144,96 € (netto!) und also unter dem o.e. Grenzwert von 250 €. Damit können die Aufwendungen sofort als Aufwand verrechnet werden und werden nicht über die Laufzeit verteilt.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Trulla-AG aus vorherigen Beispiel ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Wie muss dann mit den Bürostühlen umgegangen werden?

Die Grenze von 250 € (netto) gilt unabhängig von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Insofern sind die Bürostühle sehr wohl als geringwertige Wirtschaftsgüter im engeren Sinne aufzufassen und daher sofort abzuschreiben.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Trulla-AG kauft zehn hochwertige Bürostühle, die jeweils brutto 800 € pro Stück kosten. Ihre Nutzungsdauer liegt bei acht Jahren.

Es handelt sich um geringwertige Wirtschaftsgüter im weiteren Sinne, da die Anschaffungskosten mit 800/1,19 = 672,27 € größer sind als 250 € und kleiner als 1.000 €. Die Stühle können daher in einen Sammelposten eingestellt werden. Dieser ist über fünf Jahre abzuschreiben, völlig unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer der Stühle. Die Abschreibungen betragen daher 672,27/5 = 134,45 € pro Jahr.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenBei den Zahlen aus dem vorherigen Beispiel werden im Jahr 01 zwei der anschafften zehn Stühle verschrottet. Wie ist mit dem Sammelposten umzugehen?

Dass zwei der zehn Stühle aus dem Sammelposten ausscheiden, ist unerheblich. Es kommt nicht etwa zu einer außerplanmäßigen Abschreibung in Höhe des Restbuchwerts der zwei Stühle, sondern die Abschreibungen in Höhe von 134,45 € pro Jahr werden fortgeführt.