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Bilanzsteuerrecht

Forderungen

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Forderungen

Bewertung von Forderungen

Wir gehen im Folgenden auf die Bewertung von Forderungen ein. Hierbei existieren die folgenden Verfahren:

  • grundsätzliche Bewertung,
  • Wertberichtigungen,
  • Einzelwertberichtigung und
  • Pauschalwertberichtigung.

Bilanzierung von Forderungen mit Nennwert

Prinzipiell gilt, dass Forderungen mit ihrem Nennwert bilanziert werden.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenIn Prüfungen sollte also folgendes geschrieben werden, wenn es um die Erstbewertung (!) von Forderungen geht:

Forderungen gehören nach § 247 Abs. 2 HGB zum Umlaufvermögen, da sie nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen. Sie sind handelsrechtlich nach § 253 I 1 mit ihren Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB) und steuerrechtlich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG (Maßgeblichkeitsprinzip) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) einzubuchen.

Arten von Forderungen und Wertberichtigungen

Es gibt mehrere Arten von Forderungen und damit zusammenhängende Formen der Wertberichtigung. Hier finden Sie einen Überblick mit Beispielen, Buchungssätzen und Berechnung.

Arten von Forderungen

Je nach Werthaltigkeit lassen sich Forderungen wie folgt systematisieren:

  • unzweifelhafte Forderungen,
  • zweifelhafte Forderungen,
  • uneinbringliche Forderungen.

Unzweifelhafte Forderungen

Bei unzweifelhaften Forderungen besteht an der vollständigen Bezahlung kein Zweifel. Sie sind mit ihrem Nennwert anzusetzen, d.h. in der Handelsbilanz mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Forderung (§ 253 Abs. 1 HGB). Für die Steuerbilanz gilt wiederum § 6 Abs. 1 Nr. 2 II S.1 EStG. Ganz analog zur Bilanzierung der Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB sind Rabatte, Prämien und sonstige Preisnachlässe vom Nennbetrag der Forderung abzuziehen, soweit mit ihrer Inanspruchnahme noch zu rechnen ist.

Zweifelhafte Forderungen

Die zweifelhaften Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen. Es liegt hierbei im Ermessen des Bilanzierenden, ob eine Forderung zweifelhaft ist. Allerdings reicht die bloße Vermutung noch nicht dafür aus, dass die Forderung schon zweifelhaft ist. Darüber hinaus sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die die Wertminderung komplett bzw. zum Teil ausgleichen, wie z.B. Delkredereversicherungen, Bürgschaften und Möglichkeiten der Aufrechnung. Die Umsatzsteuer ist noch nicht zu korrigieren, denn noch ist nicht sicher, dass die Forderung wirklich ausfällt.

Beispiel und Buchungssatz

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie X-AG hat noch eine Forderung gegen Calle Condetti über 1.190 € (brutto) in den Büchern stehen. Am Jahresende gibt es Gerüchte, Calle Condetti könne Zahlungsschwierigkeiten haben, ein Insolvenzverfahren wird jedoch bis dato nicht eröffnet. Man schätzt, dass Condetti seine Forderungen nur noch zu 80 % bedienen kann.

Die Wertberichtigung erfolgt so:

Zunächst wird der Nettobetrag ausgerechnet als 1.190/1,19 = 1.000 €. Hiervon werden wegen des zu erwartenden Forderungausfalls 200 € abgeschrieben. Die Umsatzsteuer wird aber noch nicht korrigiert, d.h. der Buchungssatz lautet

Abschreibung auf Forderungen 200 € an Forderungen 200 €.

Die Umsatzsteuer steht damit weiterhin in Höhe von 190 € zu Buche, der Forderungsposten insgesamt hat einen Wert von 800 + 190 = 990 €.

Uneinbringliche Forderungen

Uneinbringliche Forderungen sind komplett auf 0 € abzuschreiben, da sich hier nichts mehr durch den Schuldner erlösen lässt. Ebenso ist die Umsatzsteuer hier komplett zu korrigieren, da sicher ist, dass sie ausfällt.

Formen der Wertberichtigung auf Forderungen

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, Forderungen abzuschreiben:

  • direkte Abschreibung,
  • indirekte Abschreibung,
    • Einzelwertberichtigung,
    • Pauschalwertberichtigung.

 

 

Einzelwertberichtigung auf Forderungen

Der Grundsatz der Einzelwertberichtigung geht davon aus, dass Forderungen einzeln zu bewerten sind.

Wenn sich spezielle Risiken erkennen lassen, die den Bestand der Forderungen angreifen, so sind jedoch einzelne Forderungen neu zu bewerten, d.h. ihr vermutlicher Ausfall müsste vom Nennbetrag der jeweiligen, einzelnen Forderung abgesetzt werden.

Dies ist jedoch in der Praxis äußerst problematisch, es ist deshalb üblich, die entsprechenden speziellen Risiken vereinfacht zu berechnen. Man ermittelt hierzu einen bestimmten Prozentsatz pauschal und setzt diesen aktivisch vom Nennbetrag der jeweiligen Forderung ab. Dies nennt man pauschale bzw. pauschalierte Einzelwertberichtigung.

Pauschalwertberichtigung auf Forderungen

Es existieren darüber hinaus allgemeine Risiken, die sämtliche Forderungen betreffen, wie z.B. das allgemeine Kreditrisiko als allgemeines Ausfallrisiko bei Konjunkturabschwächungen. Diese allgemeinen Risiken werden durch die sog. Pauschalwertberichtigung auf Forderungen berücksichtigt. Dabei wird der gesamte Forderungsbestand, abzüglich der bereits einzelwertberichtigten Forderungen, prozentual reduziert.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenBei Einzelwertberichtigungen werden spezielle Risiken pauschal ermittelt. Man reduziert also in einem ersten Schritt einzelne Forderungen mit diesem Prozentsatz. Allgemeine Risiken werden in einem zweiten Schritt durch die Pauschalwertberichtigung angesetzt.

Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalwertberichtigung ist Folgende:

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Einzel- und Pauschalwertberichtigungen sind also eine indirekte Art der Abschreibung. Bei den direkten Abschreibungen lautet der Buchungssatz

Merke

Hier klicken zum AusklappenAbschreibungen auf Forderungen an Forderungen

Bei der indirekten Abschreibung, d.h. bei Einzel- und Pauschalwertberichtigungen, ist der Buchungssatz hingegen

Merke

Hier klicken zum AusklappenAbschreibungen auf Forderungen an Wertberichtigungen

Das Konto Wertberichtigungen ist ein passives Bestandskonto. Die indirekte Abschreibung in Form der Wertberichtigungen wird dem Grundsatz der Bilanzklarheit besser gerecht als die direkte Form der Abschreibung. Dies liegt daran, dass der Bestand der Forderungen am Bilanzstichtag in voller Höhe ausgewiesen wird (so als bestünde kein Zweifel an der Werthaltigkeit) und dadurch mit dem Rechtsanspruch übereinstimmend.

Auf der anderen Seite weist die Wertberichtigung die Höhe des erwarteten Verlustes auf. Dadurch hat der externe Bilanzleser einen besseren Überblick, weil durch eine direkte Abschreibung nicht offenkundig würde, welche Risiken für die Forderungen bestehen.

Muss eine Pauschalwertberichtigung wegen eines innerbetrieblichen Zinverlustes bzw. wegen Mehrkosten erfolgen, so ist die Bemessungsgrundlage Folgende:

Bitte Beschreibung eingeben