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Bilanzsteuerrecht - Maßgeblichkeit / Handelsbilanz und Steuerbilanz

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Bilanzsteuerrecht

Maßgeblichkeit / Handelsbilanz und Steuerbilanz

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Maßgeblichkeit

Wichtig ist schließlich der Zusammenhang zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz. Einziger Zweck der Steuerbilanz ist es, die relevante Bemessungsgrundlage für die Steuerzahlung einer Unternehmung zu bemessen. Von daher ist oftmals die Intention eine andere als in der Handelsbilanz, wo es um andere Dinge geht, nämlich z.B. Information und Dokumentation. Der Zusammenhang zwischen den beiden ist durch die sog. Maßgeblichkeit geregelt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 EStG. Hiernach gilt, dass die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften zu übernehmen sind, soweit nicht (!) steuerliche Vorschriften dem entgegenstehen. Konkret:

  • handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte führen zu steuerrechtlichen Aktivierungspflichten (Ausnahme z.B. das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht der immateriellen, selbsterstellten Vermögensgegenstände / Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche aber steuerrechtlich nicht aktiviert werden dürfen, § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB und § 5 Abs. 2 EStG),
  • handelsrechtliche Aktivierungspflichten führen zu steuerrechtlichen Aktivierungspflichten
  • handelsrechtliche Passivierungspflichten führen zu steuerrechtlichen Passivierungspflichten (Ausnahme z.B. § 249 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB und § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG, Drohverlustrückstellungen).
  • handelsrechtliche Passivierungsverbote führen zu steuerrechtlichen Passivierungsverboten.

Man beachte die o.e. Einschränkung „soweit nicht steuerliche Vorschriften dem entgegenstehen“. Hiervon gibt es einige, deshalb haben wir diese Vorschriften in der folgenden Übersicht (Maßgeblichkeit und ihre Durchbrechung) dargestellt:

HandelsbilanzSteuerbilanzGeltung des Maßgeblichkeitsprinzips?
Aktivierungs- oder PassivierungspflichtAktivierungs- oder Passivierungspflichtja
Aktivierungs- oder PassivierungspflichtAktivierungs- oder Passivierungsverbotnein, Durchbrechung
Aktivierungs- oder PassivierungsverbotAktivierungs- oder Passivierungsverbotja
Aktivierungs- oder PassivierungswahlrechtAktivierungs- oder Passivierungspflichtja, aber nur bei Ausübung des handelsrechtlichen Aktivierungs- oder Passivierungswahlrechts

 Für die Bilanzierung ergibt sich für die Aktiva und Passiva demnach Folgendes:

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Übersicht über den Aufbau des HGBs und der Maßgeblichkeit

Dieses Video gibt Ihnen nochmal eine Übersicht über den Aufbau des HGBs und über die Maßgeblichkeit: