Kursangebot | Recht und Steuern für Wirtschaftsfachwirte | BGB Allgemeiner Teil

Recht und Steuern für Wirtschaftsfachwirte

BGB Allgemeiner Teil

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01. Wie werden natürliche und juristische Personen unterschieden?

  • Person:

    Rechtlich gesehen ist eine Person derjenige, der Träger von Rechten und Pflichten sein kann und daher rechtsfähig ist. Eine Person ist ein Rechtssubjekt.

  • Natürliche Personen:

    Natürliche Personen sind alle lebenden Menschen.

  • Juristische Personen:

    Juristische Personen sind Vereinigungen von Personen (Körperschaften, Vereine) oder Vermögensmassen (Kapitalgesellschaften, Stiftungen) mit eigener Rechtspersönlichkeit. Man unterscheidet:

    • juristische Personen des privaten Rechts, z. B. eingetragene Vereine, Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG)

    • juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Gemeinden, Schulen, Anstalten.

 

02. Wie werden Sachen und Rechte unterschieden?

  • Sachen und Rechte sind Rechtsobjekte.

  • Sachen sind körperliche Gegenstände (§ 90 BGB), z.B. Waren, Grundstücke. Man unterscheidet:

    • Bewegliche Sachen (Mobilien) sind alle Sachen, die nicht Grundstücke oder Gebäude sind, z.B. Buch, Tisch.

    • Unbewegliche Sachen (Immobilen) sind Grundstücke und mit diesen fest verbundene Gegenstände (z. B. Gebäude).

    • Eine zusammengesetzte Sache besteht aus mehreren, physisch abgegrenzten und wahrnehmbaren Bestandteilen, z. B. Auto.

    • Wesentliche Bestandteile einer Sache sind solche, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (§ 93 BGB), z. B Karosserie eines Autos; nicht dagegen Autobatterie.

    • Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen (§ 94 Abs. 1 BGB), z. B. Bäume; sowie die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen (§ 94 Abs. 2 BGB), z. B. Heizung, Fenster. 

  • Rechte sind nicht körperliche Dinge (immaterielle Güter), z. B. Mieten, Patente.

 

03. Was ist die Rechtsfähigkeit?

 

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04. Was ist die Geschäftsfähigkeit?

 

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05. Wie können beschränkt Geschäftsfähige wirksam Rechtsgeschäfte abschließen?

Grundsäzlich können beschränkt Geschäftsfähige keine wirksamen Rechtsgeschäfte abschließen.

Mit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (i. d. R. Eltern) werden ihre Willenserklärungen und damit die Rechtsgeschäfte trotzdem wirksam. Eine Zustimmung kann vor Abschluss eines Rechtsgeschäfts erfolgen (Einwilligung, § 107 BGB) oder danach erfolgen (Genehmigung, § 108 BGB). 

Auch ohne Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters wären Rechtsgeschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen ausnahmsweise in folgenden Fällen wirksam:

  • ausschließlich rechtlicher Vorteil (§ 107 BGB):

    Durch das Rechtsgeschäft entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen, z. B. Annahme einer Uhr im Rahmen einer Schenkung (wirksamer Schenkungsvertrag). 

  • Bezahlung mit Taschengeld (§ 110 BGB):

    Die Leistung wird mit Mitteln bewirkt, die von den gesetzlichen Vertretern oder Dritten (mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter) zu einem bestimmten Zweck oder zur freien Verfügung gestellt wurden, z. B. Kauf eines Konsolenspiels vom Taschengeld (wirksamer Kaufvertrag). 

  • Rechtsgeschäft im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (§ 113 BGB):

    Willenserklärungen zur Eingehung, Aufhebung und Erfüllung von Arbeitsverhältnissen, z. B. Eröffnung eines Kontos für Lohnüberweisung (wirksamer Kontovertrag)

  • Rechtsgeschäft im Rahmen eines Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB):

    Willenserklärung, die der selbstständige Geschäftsbetrieb mit sich bringt, z. B. Anmieten von notwendigen Räumlichkeiten für das selbstständige Unternehmen (wirksamer Mietvertrag).

 

06. Was ist ein Rechtsgeschäft? 

Ein Rechtsgeschäft kommt durch die Abgabe von Willenserklärungen zustande. Eine Willenserklärung ist eine rechtliche Äußerung, die auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet ist (z. B. Abschluss eines Vertrages). Willenserklärungen können Rechtsgeschäfte begründen (z. B. Kaufvertrag) oder gestalten (z. B. Kündigung).

Man unterscheidet:

Rechtsgeschäfte (Willenserklärungen)
EinseitigeRechtsgeschäfte entstehen durch die Willenserklärung nur einer Person (z. B. Kündigung).
Zweiseitige (Mehrseitige)Rechtsgeschäfte (Verträge) kommen durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande:
1. Willenserklärung
Antrag
+2. Willenserklärung
Annahme
= Vertrag
Beispiele:    
Verkäufer Käufer:  
Angebot+ gleich lautende Bestellung= Kaufvertrag
Käufer: Verkäufer:  
Bestellung + gleich lautende Lieferung = Kaufvertrag
EmpfangsbedürftigeRechtsgeschäfte sind erst dann wirksam, wenn sie dem anderen zugehen, z. B. Kündigung, Mahnung, Bürgschaft.
Nicht empfangsbedürftigeRechtsgeschäfte sind wirksam, ohne dass sie dem anderen zugehen, z. B. Testament.

 

07. Wie können Willenserklärungen abgegeben werden?

Grundsätzlich besteht Formfreiheit:

  • mündlich, schriftlich, fernmündlich, elektronisch, notariell, öffentlich beglaubigt

  • schlüssiges (konkludentes) Handeln, z. B. „Kopfnicken als Zustimmung“; Ware auf Kassenband legen

  • durch Schweigen (in Ausnahmefällen) z. B. Verweigerung § 108 Abs. 2 Satz 2 BGB; Zustimmung § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.

Ausnahmen sind (Formzwang):

  • Schriftform (z. B. Bürgschaftserklärung § 766 BGB) → § 126 BGB

  • elektronische Form (kann unter bestimmten Voraussetzungen die schriftliche Form ersetzen) → § 126a BGB

  • öffentliche Beglaubigung (die Echtheit der Unterschrift unter eine schriftliche Erklärung wird von einem Notar bestätigt; z. B. Eintragung in das Handelsregister § 12 HGB) → § 129 BGB

  • notarielle Beurkundung (ist die „strengste Schriftform“: Der Notar bestätigt den Wahrheitsgehalt der Unterschriften und des Inhalts; z. B. Kaufverträge bei Grundstücken § 311b BGB) → § 128 BGB.

 

08. Wie kommen Verträge zustande?

Ein Vertrag kommt durch zwei, hinsichtlich des rechtlichen Erfolges inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) zustande, die im gegenseitigen Bezug abgegeben worden sind (§§ 145 ff. BGB).

Ein Antrag (oder auch „Angebot“) ist eine inhaltlich klar bestimmte Willenserklärung, die zum Ausdruck bringt, dass ein Vertrag geschlossen werden soll, der nur noch der Annahme dieses Antrages bedarf.

Eine Annahme ist eine dem gemachten Antrag uneingeschränkt zustimmende Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages. 

Von einem rechtsverbindlichen Antrag ist die sog. Einladung zur Abgabe eines Angebots zu unterscheiden. Dabei handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Aufforderung an eine Person, ein verbindliches Angebot zu unterbreiten (z. B. das „Super-Angebot“ in einem Werbeprospekt eines Discounters ist kein Angebot im rechtlichen Sinne, sondern nur die Aufforderung an die Kunden zu deren Kaufangebot an der Kasse).

 

09. Wann muss ein Antrag angenommen werden?

Ein Antrag muss rechtzeitig angenommen werden (§§ 146 ff. BGB). Unter Anwesenden (z. B. persönliches Gespräch oder Telefonat) muss der Antrag sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 BGB). Unter Abwesenden (z. B. E-Mail oder Schriftverkehr) ist, soweit keine konkrete Annahmefrist vereinbart war (§ 148 BGB), der Antrag so lange bindend, wie der Antragsteller unter verkehrsüblichen Umständen eine Antwort vom Annehmenden erwarten durfte (§ 147 Abs. 2 BGB). Schickt z. B. ein Verkäufer an einen Kunden ein Schreiben mit einem Verkaufsangebot, so ist der Verkäufer jetzt solange an sein Angebot gebunden, bis der Kunde nach normalen Umständen das Schreiben erhalten hat, angemessen überlegt hat und dann auf gleichem oder schnellerem Weg antwortet.

Eine verspätete oder abgeänderte Annahme gilt nicht als wirksame Annahme, sondern als neuer Antrag, der dann wiederum durch den ursprünglich Antragenden angenommen werden kann (§ 150 BGB).

 

10. Wann gelten Antrag und Annahme als zugegangen?

Antrag und Annahme sind beide empfangsbedürftige Willenserklärungen, d. h. sie müssen dem jeweiligen Empfänger auch zugegangen sein, um wirksam zu werden (§ 130 ff. BGB).

Das ist immer dann unproblematisch, wenn sich der Antragende und der Annehmende direkt miteinander verständigen können (z. B. mündlich oder telefonisch). Problematisch ist dagegen der Austausch von Willenserklärungen unter Abwesenden (z. B. Postweg). Der Zugang unter Abwesenden ist gegeben, wenn die Willenserklärung so in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit einer Kenntnisnahme hat. So wäre der Zugang z. B. gegeben beim Einwerfen eines Briefs in den Briefkasten des Empfängers an einem Tag und zu einer Tageszeit, bei der mit dem Öffnen des Briefkastens üblicherweise noch zu rechnen ist.

 

11. Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Sind die Vertragsbedingungen dagegen einzeln ausgehandelt, liegen keine AGB vor (§ 305 Abs. 1 BGB).

AGB sind genauso gleichwertiger Vertragsbestandteil wie alle anderen vertraglichen Regelungen.

In der Praxis haben die AGB eine erhebliche Bedeutung, da ihre Verwendung die gesetzlich verankerten Vertragstypen ergänzen und neu gestalten. Außerdem schaffen AGB ein einheitliches Gerüst von Regelungen und vermeiden, dass Vertragsbedingungen bei jedem einzelnen Vertrag immer wieder neu vereinbart werden müssen.

 

12. Wie werden AGB wirksam in einen Vertrag einbezogen?

Wirksame AGB setzen zunächst voraus, dass die AGB überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind. Gemäß § 305 Abs. 2 BGB ist das gegeben, wenn der Verwender bei Vertragsschluss (Antrag und Annahme)

  • die andere Vertragspartei ausdrücklich oder zumindest durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf die AGB hinweist und 

  • dem anderen Vertragspartner die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen und

  • wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

 

13. Welche AGB sind unwirksam?

Das AGB-Recht dient zum Schutz vor AGB, die von Unternehmen zuungunsten der Verbraucher und anderer Vertragspartner verwendet werden. Der Gesetzgeber hat daher für AGB (insbesondere einzelne „Klauseln“) Folgendes festgelegt:

  • Überraschende Klauseln, die so ungewöhnlich sind, dass der Kunde mit ihnen nicht rechnen muss, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB; z. B. in den AGB eines Gebrauchtwagenkaufs steht, dass der Käufer gleichzeitig den Antrag auf eine Lebensversicherung stellt).

  • Auslegungszweifel bezüglich der Bedeutung von AGB gehen stets zulasten des Verwenders der AGB (§ 305c Abs. 2 BGB, z. B. in den AGB werden 100 € Zusatzkosten verankert; Zweifel darüber, ob es sich dabei um den Netto- oder Bruttobertrag handelt, gehen zulasten des Verwenders, da er die AGB klarer formulieren muss).

  • Individuelle Vereinbarungen gehen den AGB vor (§ 305b BGB; z. B. Sonderkonditionen; von den AGB abweichende Zahlungsbedingungen).

  • Die umfangreichen „Kataloge unwirksamer AGB“ in den §§ 308 und 309 BGB regeln detailliert einzelne unwirksame Klauseln.

    Die in § 308 BGB (mit Wertungsmöglichkeit) aufgeführten Klauseln bedürfen allerdings einer Wertung, d. h. die Unwirksamkeit muss für den Einzelfall festgestellt werden. Dabei müssen unbestimmte Begriffe, wie z. B. „unangemessen lang“, „unangemessen hoch“ oder „unzumutbar“ hinsichtlich ihrer Wirksamkeit bewertet werden (z. B. ist eine AGB, die eine unangemessen lange Nachfrist von 6 Monaten für die Reparatur einer Heizung regelt, nach § 308 Nr. 2 BGB unwirksam).

    Die in § 309 BGB (ohne Wertungsmöglichkeit) genannten Klauseln sind dagegen immer unwirksam, ohne dass es einer Wertung bedarf (z. B. ist eine AGB, die eine Vertragsstrafe im Falle des Zahlungsverzugs regelt, nach § 309 Nr. 6 BGB immer unwirksam, egal wie hoch die Vertragsstrafe ist).

  • Die sog. Generalklausel (§ 307 BGB) dient als Auffangtatbestand zu den in §§ 308 und 309 BGB nicht genannten unwirksamen Klauseln. Danach sind AGB immer dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist eine Benachteiligung im Zweifel immer dann, wenn die AGB:

    mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (z. B. kann ein Vermieter eine fristlose Kündigung durch den Mieter nicht durch eine entsprechende AGB ausschließen, da aus den §§ 314, 543 BGB der grundsätzliche Rechtsgedanke folgt, dass ein Dauerschuldverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch fristlos gekündigt werden darf)

    ⇒ oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist (z. B. kann ein Autovermieter seine Haftung für nicht fahrbare Autos nicht durch AGB ausschließen, da der Zweck des Vertrages die Überlassung einer mangelfreien Sache ist, welcher durch diese Klausel gefährdet wird).

Sollten einzelne Klauseln nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder unwirksam sein, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Die anderen AGB und der Vertrag bleiben weiter wirksam (§ 306 BGB).

 

14. Wie ist die Vertretung bei der Abgabe von Willenserklärungen geregelt?

Eine Willenserklärung, die jemand für einen anderen innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 BGB). Eine wirksame Vertretung liegt demnach vor, wenn ein Vertreter mit Vertretungsmacht gegenüber einem Dritten eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgibt und der Vertretene dadurch aus dem entstandenen Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet wird.

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Bei der gesetzlichen Vertretung ist durch Gesetz bestimmt, wer als Vertreter für welche natürlichen und juristischen Personen handeln darf:

  • Eltern für ihre Kinder, § 1626 BGB

  • Vormund für ein elternloses „Mündel“, § 1773 BGB

  • Betreuer für Betreuten, § 1896 BGB

  • Geschäftsführer für eine GmbH, § 35 GmbH-Gesetz

  • Gesellschafter für eine OHG, § 125 HGB.

Bei der rechtsgeschäftlichen Vertretung (Vollmacht) wird die Vertretungsmacht durch ein Rechtsgeschäft (Willenserklärung) vom Vertretenen auf den Vertreter übertragen (§ 167 BGB):

  • Vorsorgevollmacht, § 1901c BGB

  • Handlungsvollmacht, § 54 HGB

  • Prokura, § 48 HGB.

Handelt jemand ohne Vertretungsmacht für einen anderen, hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Genehmigung des ungewollt Vertretenen ab (§ 177 BGB). Lehnt dieser die Genehmigung ab, kommt kein Rechtsgeschäft zustande und der betroffene Dritte kann vom Vertreter ohne Vertretungsmacht Schadenersatz bezüglich des Erfüllungsschadens (z. B. entgangener Gewinn) oder bezüglich des Vertrauensschadens (z. B. entstandene Lieferkosten) verlangen (§ 179 BGB).

Ein Vertreter gibt immer eine eigene Willenserklärung ab und ist insoweit vom Boten (Übermittler) zu unterscheiden. Ein Bote gibt keine eigene Willenserklärung ab, sondern immer nur eine fremde Willenserklärung weiter. Der Bote hat entweder keinen eigenen Entscheidungsspielraum bei der Abgabe der Willenserklärung (z. B. keine Auswahlmöglichkeiten beim Kauf einer Sache) oder er kann gar keine wirksame Willenserklärung abgeben (z. B. weil er geschäftsunfähig ist). Der geschäftsfähige Vertreter hingegen hat im Rahmen seiner Vertretungsmacht einen Handlungsspielraum und muss daher eine eigene Entscheidung treffen (z. B. Auswahl der Farbe einer Kaufsache).

Für den Dritten muss ersichtlich (offenkundig) sein, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertreter ausdrücklich im Namen des Vertretenen handelt oder ob es die Umstände (schlüssig) ergeben (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Wenn der innere Wille des Vertreters, für jemand anderen im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar nach außen hervortritt, kann sich der Vertreter später nicht darauf berufen, dass er nicht für sich handeln wollte (§ 164 Abs. 2 BGB). Das bedeutet, wer nicht erkennen lässt, dass er für einen anderen handelt, handelt für sich selbst (z. B. ein Mitarbeiter äußert beim Vertragsschluss nicht, dass er das Kopiergerät für das Unternehmen kaufen soll; im Ergebnis ist der Mitarbeiter der Käufer und nicht das Unternehmen).

 

15. Welcher Unterschied besteht zwischen der Nichtigkeit und der Anfechtung von Rechtsgeschäften?

Nichtigkeit:

Ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist von vornherein nichtig, wenn ein Rechtsmangel (Nichtigkeitsgrund) vorliegt.

Beispiele für Nichtigkeitsgründe sind Willenserklärungen:

  • von geschäftsunfähigen Personen (Geschäftsfähigkeitsmangel, § 105 BGB); z. B. ein 5-Jähriger kauft sich ein Eis.

  • von beschränkt geschäftsfähigen Personen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und ohne Ausnahme (Geschäftsfähigkeitsmangel, §§ 106 ff. BGB); z. B. eine 15-Jährige kauft sich (ohne Zustimmung und ohne Taschengeld) Kopfhörer.

  • die zum Schein abgegeben werden (Scheingeschäft, § 117 BGB); z. B. um Notargebühren zu sparen, wird im notariellen Grundstückskaufvertrag ein niedrigerer Kaufpreis festgeschrieben als tatsächlich einvernehmlich vereinbart wurde.

  • die zum Scherz abgegeben werden (Scherzgeschäft, § 118 BGB); z. B. Verkäufer sagt im Scherz, dass alle seine Waren gratis sind und stellt auch klar, dass er das nicht ernst gemeint hat.

  • die gegen gesetzliche Formvorschriften verstoßen (Formmangel, § 125 BGB); z. B. Bürgschaftsvertrag wird nicht schriftlich (§ 766 BGB), sondern mündlich vereinbart.

  • die gegen gesetzliche Verbote verstoßen (Gesetzesverstoß, § 134 BGB); z. B. Dealer verkauft Drogen, trotz Verbot nach dem Betäubungsmittelgesetz.

  • die gegen die guten Sitten verstoßen (Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 1 BGB); z. B. als Voraussetzung für eine Schenkung wird eine Heirat erzwungen.

  • die ein auffälliges Missverhältnis der Leistungen darstellen (Wucher, § 138 Abs. 2 BGB); z. B. für ein dringend notwendiges Darlehen soll ein Zinssatz von 25 % gezahlt werden.

Anfechtung:

Durch die wirksame Anfechtung wird das zunächst wirksame Rechtsgeschäft grundsätzlich rückwirkend nichtig. Es ist deshalb von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB).

Ausnahmen von dieser Rückwirkung bestehen z. B. bei der Anfechtung von Arbeitsverträgen. Dort wirkt die Anfechtung erst ab dem Zugang der Erklärung, also nur für die Zukunft (vgl. „Faktisches Arbeitsverhältnis“).

Beispiele für Anfechtungsgründe:

  • Inhaltsirrtum über die Bedeutung und Tragweite der Willenserklärung (§ 119 Abs. 1 1. Fall BGB), z. B. Käufer bestellt ein „Dutzend“ Uhren und geht irrtümlich davon aus, dass es sich dabei um eine Anzahl von 2 (statt tatsächlich 12) handelt.

  • Erklärungsirrtum bei der Abgabe der Willenserklärung (§ 119 Abs. 1 2. Fall BGB), z. B. Käufer verschreibt sich bei der Bestellung und bestellt 12 statt der gewollten 2 Uhren.

  • Eigenschaftsirrtum über wesentliche Eigenschaften einer Sache oder einer Person (§ 119 Abs. 2 BGB); z. B. Käufer geht beim Kauf irrtümlich davon aus, dass eine lediglich vergoldete Uhr komplett aus echtem Gold ist.

  • Übermittlungsirrtum bei der Übermittlung einer Willenserklärung durch eine andere Person (§ 120 BGB); z. B. ein Mitarbeiter (Übermittler, Bote) soll 2 vorher klar nach Art und Preis bestimmte Uhren für seinen Arbeitgeber bestellen, versehentlich bestellt er 12 Uhren.

  • Willenserklärung durch arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 1. Fall BGB); z. B. Verkäufer erklärt dem Kunden bewusst wahrheitswidrig, dass es sich um eine komplett goldene Uhr handelt, obwohl sie lediglich vergoldet ist.

  • Willenserklärung durch widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1 2. Fall BGB); z. B. Mitarbeiter verlangt von seinem Arbeitgeber die Schenkung einer wertvollen Uhr, da er sonst eine Anzeige wegen tatsächlich begangener Umweltstraftaten des Arbeitgebers machen würde.

Für die notwendige Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) gibt es zwei unterschiedliche Fristen. Während die Anfechtung wegen eines Irrtums (§§ 119, 120 BGB) vom Anfechtenden unverzüglich nach Kenntnis seines Irrtums erklärt werden muss (§ 121 BGB), muss das Rechtsgeschäft bei Anfechtungen wegen Täuschung bzw. Drohung (§ 123 BGB) innerhalb eines Jahres angefochten werden. Sind seit Abgabe der anzufechtenden Willenserklärung mehr als zehn Jahre vergangen, ist eine Anfechtung nicht mehr möglich (§§ 121 Abs. 2, 124 Abs. 3 BGB).

 

16. Was ist Gegenstand der Verjähung?

Schuldrechtliche Ansprüche unterliegen der Verjährung (§ 194 BGB). Nach Ablauf der Verjährungsfrist erlischt nicht der Anspruch, sondern der Schuldner hat das Recht, die geschuldete Leistung zu verweigern (sog. Einrede der Verjährung, § 214 BGB).

Sollten keine speziellen Fristen bestehen beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre (§ 195 BGB). Die regelmäßige Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch Kenntnis hat (§ 199 Abs. 1 BGB).

Leistet der Schuldner trotz Eintritt der Verjährung an den Gläubiger, kann er die Leistung (selbst bei Unkenntnis der Verjährung) nicht zurückverlangen, da der Anspruch weiter bestanden hat (§ 214 Abs. 2 BGB).

 

17. Welche Rechtswirkung hat die Hemmung der Verjährung?

Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 BGB). Der Ablauf der Verjährung wird unterbrochen („angehalten“) und die restliche Frist läuft nach Ende der Unterbrechung weiter.

Die Hemmung der Verjährung tritt insbesondere in folgenden Fällen ein:

  • schwebende Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger (§ 203 BGB)

  • Erhebung der Leistungsklage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

  • Zustellung des Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB)

  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB)

  • Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners (§ 205 BGB)

  • höhere Gewalt (§ 206 BGB).

 

 18. Welche Rechtswirkung hat der Neubeginn der Verjährung?

Der Neubeginn der Verjährung hat zur Folge, dass die Verjährung wieder von vorn beginnt (§ 212 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der komplette Neubeginn der Verjährung tritt insbesondere in folgenden Fällen ein:

  • Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder sonstige Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

  • Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

 

19. Welche wesentlichen Verjährungsfristen sind im BGB geregelt?

Verjährungsfristen
ForderungsartVerjährungs-fristFristbeginn§§ BGB
Lohnforderungen3 JahreJahresschluss195, 199
Ansprüche der Handwerker
bei Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners
Ansprüche der Kaufleute
bei Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners
Miet-/Pachtrückstände
Zinsrückstände
Titel
Urteile, Vollstreckungsurkunden
30 JahreRechtskraft der Entscheidung197, 201
Mängel, Gewährleistungsansprüche
► beim Kauf von Bauwerken5 JahreAblieferung438
► bei Herstellung von BauwerkenAbnahme634a 
► bei Sachmängeln:
  • neue Sache
  • gebrauchte Sache
2 Jahre
1 Jahr
Die maximale Verkürzung gilt nur beim Verbrauchsgüterkauf und muss ausdrücklich vertraglich vereinbart sein. 
Übergabe438
► für Arbeiten an einer Sache2 JahreAbnahme634a
► für sonstige Werkvertragsleistungen3 Jahre
► bei arglistigem Verschweigen des Mangels (Kauf-/Werkvertrag)3 JahreÜbergabe, Ablieferung438