Kursangebot | Recht und Steuern für Wirtschaftsfachwirte | Handelsgesetzbuch - Übersicht - Zusammenfassung

Recht und Steuern für Wirtschaftsfachwirte

Handelsgesetzbuch - Übersicht - Zusammenfassung

Handelsgesetzbuch

Begriff des Kaufmanns

 

01. Was ist das Handelsrecht?

Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht für Kaufleute (Kaufmannsrecht). Die wichtigste Rechtsquelle ist das Handelsgesetzbuch (HGB). Die Regelungen des HGB gelten zwar vor den allgemeinen Regelungen des BGB, im Übrigen gilt aber auch das BGB für das Handelsrecht. Das folgt aus der sog. Klammerwirkung des BGB.

Diese Klammerwirkung bedeutet, dass die Rechtsnormen (Paragrafen) aus dem BGB (als Hauptgesetz des Privatrechts) grundsätzlich auch für alle anderen privatrechtlichen Sonder- und Nebengesetze gelten (z. B. für das HGB als Sondergesetz für Kaufleute). Sollten die anderen Gesetze speziellere Regelungen enthalten, dann sind diese auch anzuwenden und nicht die allgemeinen Regeln aus dem BGB.

So sind z. B. in den §§ 48 ff. HGB spezielle Regeln für die Prokura als besondere Form der Vertretung von Kaufleuten festgelegt. Das HGB regelt dagegen nicht ausdrücklich, dass der Kaufmann an den Vertrag gebunden ist, welchen der Prokurist im Namen des Kaufmanns durch eine Willenserklärung abgeschlossen hat. Die Folge einer wirksamen Vertretung findet sich vielmehr in § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die allgemeinen Regelungen zur Vertretung (§§ 164 ff. BGB) gelten also auch für die spezielle Form der Prokura aus dem HGB.

Ein weiteres Beispiel wären die speziellen Regelungen des § 377 HGB. Danach müssen Kaufleute dem Verkäufer die Mängel an einer Ware unverzüglich anzeigen, sonst gilt die Ware (mit dem Mangel) als mangelfrei genehmigt. Es findet sich aber im HGB keine Regelung darüber, wann eine Ware als mangelhaft gilt. Die Rechtsnorm dafür findet man im Schuldrecht in § 434 BGB (Sachmangel).

 

02. Wer ist Kaufmann (Kaufmannsarten)?

Da das Handelsrecht nur für Kaufleute gilt, muss festgestellt werden, wer ein Kaufmann im Sinne des HGB ist. Das Handelsrecht kennt verschiedene Kaufmannsarten:


A.           Istkaufmann (§ 1 HGB)

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB). Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb (§ 1 Abs. 2 HGB i. V. m. § 15 Abs. 2 EStG = „Gewerbe“) und damit eine Betätigung die:

  • selbstständig (also nicht angestellt)
  • gewinnorientiert (also nicht gemeinnützig)
  • nachhaltig (dauerhaft, also nicht nur gelegentlich)
  • am allgemein zugänglichen Wirtschaftsverkehr beteiligt, also nicht im privaten Bereich
  • nicht freiberuflich oder land- und forstwirtschaftlich (also z. B. kein Rechtsanwalt oder Winzer)
  • legal (also nicht verboten) ist.

Außerdem erfordert das Betreiben eines Handelsgewerbes, dass nach Art oder Umfang der gewerblichen Tätigkeit eine kaufmännische Organisation des Geschäftsbetriebs erforderlich ist. Das bedeutet: eine Organisation nach den Regeln des HGB, wie kaufmännische Buchführung, Archivierung, Inventarisierung ist notwendig, um das Unternehmen ordentlich führen zu können.

Der Istkaufmann (§ 1 HGB) gilt schon mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Kaufmann; die bei allen Kaufleuten gesetzlich vorgeschriebene Eintragung in das Handelsregister (§ 29 HGB) hat daher nur rechtsbezeugende (deklaratorische) Wirkung für die Kaufmannseigenschaft (daher auch „Kaufmann kraft Betätigung“).


B.           Kannkaufmann im Kleingewerbe (§ 2 HGB)

Bei Kleingewerbetreibenden ist nach Art oder Umfang der gewerblichen Tätigkeit keine kaufmännische Organisation erforderlich, da das Gewerbe zu „klein“ ist. Die geringe Größe ergibt sich dabei aus Faktoren wie Mitarbeiterzahl, Umsatz, Betriebsgröße, Niederlassungen, Geschäftskontakte, Bilanzsumme, Fremdfinanzierung, Umlaufvermögen.

Kleingewerbetreibende sind zwar grundsätzlich keine Kaufleute, können allerdings die Kaufmannseigenschaft durch Eintragung in das Handelsregister erreichen. Die Handelsregistereintragung hat daher rechtserzeugende (konstitutive) Wirkung für die Kaufmannseigenschaft.


C.           Kannkaufmann in der Land- und Forstwirtschaft (§ 3 HGB)

Land- und Forstwirte sind grundsätzlich keine Kaufleute, weil sie keine Gewerbe betreiben (§ 15 Abs. 2 EStG). Sie können die Kaufmannseigenschaft durch Eintragung in das Handelsregister erreichen, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang eine kaufmännische Organisation erfordert. Insoweit unterscheidet sich diese Kaufmannsart vom Kannkaufmann im Kleingewerbe. Die Handelsregistereintragung hat ebenfalls rechtserzeugende (konstitutive) Wirkung für die Kaufmannseigenschaft.


D.           Kaufmann kraft Eintragung; Fiktivkaufmann (§ 5 HGB)

Wer im Handelsregister eingetragen ist, muss sich als Kaufmann behandeln lassen, selbst wenn er inzwischen kein Handelsgewerbe mehr betreibt.


E.           Formkaufmann aufgrund der Rechtsform (§ 6 HGB)

Die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG, KGaA) und Genossenschaften (e. G.) werden schon durch ihre gewählte Rechtsform zu Kaufleuten, wenn ein Gesetz das so festlegt (z. B. § 6 Abs. 2 HGB i. V. m. § 13 Abs. 3 GmbHG). Der Unternehmensgegenstand (Gewerbebetrieb oder kein Gewerbebetrieb) spielt daher für die Anerkennung als Kaufmann keine Rolle.

Die Handelsregistereintragung hat rechtserzeugende (konstitutive) Wirkung, vor allem da diese Gesellschaften erst durch eine solche Eintragung als juristische Personen entstehen. Der Kaufmann ist immer die juristische Person selbst, nicht der Vertreter (z. B. nicht: Geschäftsführer).


F.            Scheinkaufmann aus Gewohnheitsrecht (§ 242 BGB)

Als ungeschriebenes Recht (Gewohnheitsrecht) ist unter Kaufleuten anerkannt, dass sich derjenige wie ein Kaufmann behandeln lassen muss, der im Geschäftsverkehr wie ein Kaufmann auftritt (entspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB).

Wer also kein Kaufmann nach dem HGB ist (z. B. ein Kleingewerbetreibender ohne Handelsregistereintragung), aber durch sein Auftreten gegenüber Kaufleuten den Rechtsschein einer Kaufmannseigenschaft erzeugt, muss sich wie jeder Kaufmann nach den besonderen Regeln des HGB behandeln lassen (z. B. die Ware von einem anderen Kaufmann unverzüglich bei Lieferung auf Mängel überprüfen, § 377 HGB).


 

03. Was ist eine Firma?

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird ein Unternehmen oft als „Firma“ bezeichnet. Tatsächlich handelt es sich bei der Firma um einen handelsrechtlichen Begriff. Firma (oder Handelsfirma) ist der Name des Kaufmannes, unter dem er seine Geschäfte betreibt, unterschreibt, klagt, verklagt wird  und  im  Handelsregister  eingetragen  ist (§ 17 HGB).

Ausschließlich Kaufleute dürfen eine Firma führen, Nichtkaufleute (z. B. Kleingewerbetreibende oder Freiberufler) können dagegen eine Geschäftsbezeichnung führen, die allerdings nicht den Regeln und dem Schutz des HGB unterliegt.

 

04. Aus welchen Bestandteilen besteht eine Firma? 

Eine Firma setzt sich aus den Bestandteilen Firmenkern und Firmenzusatz zusammen.

Der Firmenkern ist der Name des Handelsgeschäfts, bei dem folgende Auswahlmöglichkeiten bestehen:

  • Personen-Firma; Verwendung eines oder mehrerer Personennamen der Inhaber des Handelsgeschäfts (z. B. „Claire Grube OHG“)

  • Sach-Firma; Angabe des Unternehmensgegenstandes (Zweck) des Handelsgeschäfts (z. B. „Kosmetik und Wellness am Meer OHG“)

  • Fantasie-Firma; frei wählbare Fantasiebezeichnung (z. B. „Koswellmare OHG“)

  • Misch-Firma; Kombination von o. g. Bestandteilen (z. B. „Claire Grube Koswellmare OHG“).

Der Firmenzusatz enthält die nach § 19 HGB vorgeschriebene Angabe der Rechtsform des kaufmännischen Unternehmens (z. B. „e. K.“ oder „KG“). Der Rechtsformzusatz soll auf die Kaufmannseigenschaft oder die Gesellschaftsform hinweisen und bereits damit Aussagen über den Kaufmann treffen (z. B. bezüglich der Haftung und Vertretungsbefugnis).

 

05. Welche Grundsätze müssen bei der Bildung einer Firma beachtet werden (Firmierungsgrundsätze)?

Das HGB stellt strenge Anforderungen an die Auswahl und Bildung einer Firma (Firmierung). Der Rechts- und Geschäftsverkehr (Kunden, Geschäftspartner, Mitbewerber) sollen dadurch geschützt werden und erkennen können, wer hinter einer Firma steht. Die Firmierungsgrundsätze (Firmengrundsätze) sind:

  • Firmenunterscheidbarkeit: Die eigene Firma muss sich hinreichend von der Firma anderer Unternehmen unterscheiden können, damit es nicht zu Verwechslungen kommt (§ 18 Abs. 1 HGB).

  • Firmenausschließlichkeit: An demselben Ort darf eine Firma wegen der Verwechselungsgefahr nur einmal existieren, alle weiteren (neuen) kaufmännischen Unternehmen müssen eine Firma wählen, die sich deutlich von bestehenden Firmen unterscheidet (§ 30 HGB).

  • Firmenwahrheit und -klarheit: Über die geschäftliche Tätigkeit und Verhältnisse dürfen keine Angaben in der Firma gemacht werden, die andere irreführen könnten (§ 18 Abs. 2 HGB).

  • Firmenöffentlichkeit: Es besteht die Pflicht zur Eintragung der Firma ins Handelsregister (§ 29 HGB).

  • Firmenbeständigkeit: Als Ausnahme zur Firmenwahrheit (§§ 21 - 27 HGB) kann bei Personennamensänderung (§ 21 HGB) und Inhaberwechsel durch Erwerb (§ 22 HGB) oder Erbschaft (§ 27 HGB) die bereits bestehende Firma fortgeführt werden.

  • Firmeneinheit: Es darf für ein rechtlich und wirtschaftlich eigenständiges Unternehmen nur eine Firma geben bzw. für mehrere unabhängige Unternehmen muss es auch mehrere Firmen geben (ggf. abzuleiten aus § 17 HGB).

Ergänzend zu den Firmierungsgrundsätzen gilt das Veräußerungsverbot: Danach darf eine Firma nicht losgelöst von dem kaufmännischen Unternehmen veräußert werden (§ 23 HGB).

Zum Grundsatz der Firmenwahrheit gehört auch § 19 Abs. 1 HGB, der für Einzelkaufleute, OHG und KG konkrete Rechtsformzusätze vorschreibt. Aus § 19 Abs. 2 HGB ergibt sich darüber hinaus, dass eine Haftungsbeschränkung eines sonst unbeschränkt haftenden Gesellschafters (z. B. eines Komplementärs einer KG) ausdrücklich in der Firmierung gekennzeichnet werden muss, wenn der unbeschränkt haftende Gesellschafter keine natürliche, sondern eine juristische Person ist (z. B. „GmbH & Co. KG“).

 

06. Wie ist die Haftung bei der Firmenfortführung geregelt?

Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit steht prinzipiell im Widerspruch zum Grundsatz der Firmenwahrheit. Die Firma besitzt „als Aushängeschild des Unternehmens“ oft einen Bekanntheitsgrad und einen guten Ruf im Geschäftsverkehr. Daher erlaubt der Grundsatz der Firmenbeständigkeit ausnahmsweise, dass bei Änderungen der Personennamen (z. B. durch Heirat) oder bei Änderungen der Inhaber durch Erwerb oder durch Erbe die bisherige Firma fortgeführt werden kann.

Beim Inhaberwechsel ist allerdings die Haftung der Erwerber bei Übernahme des Handelsgeschäfts mit Fortführung der bisherigen Firma zu beachten (§ 25 HGB). Der neue Inhaber haftet für Verbindlichkeiten des alten Inhabers, unabhängig davon ob der bisherige Inhaber mit der Firmenfortführung einverstanden war (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dem neuen Inhaber stehen die Forderungen des alten Inhabers zu, allerdings nur, wenn der bisherige Inhaber mit der Firmenfortführung einverstanden war (§ 25  Abs. 1  Satz 2 HGB).

Abweichende Haftungsvereinbarungen zwischen dem alten und dem neuen Inhaber gelten nur, wenn sie in das Handelsregister eingetragen bzw. Dritten bekannt gemacht werden (§ 25 Abs. 2 HGB).

Beim Inhaberwechsel durch einen Erben unter Fortführung der bisherigen Firma kommt neben den erbrechtlichen Regelungen des BGB der § 27 HGB zu Anwendung, welcher hinsichtlich der Haftung des Erben auf o. g. Regelungen des § 25 HGB verweist.

 

Handlungsvollmacht, Prokura

 

01. Wie kann sich ein Kaufmann bei Rechtsgeschäften vertreten lassen?

Ein Kaufmann muss nicht alle Rechtsgeschäfte selbst vornehmen. Er kann sich – wie jede andere Person – zum Abschluss von Rechtsgeschäften (z. B. Verträgen) mit Dritten im Außenverhältnis wirksam durch andere Personen vertreten lassen.

Die rechtlichen Voraussetzungen und die rechtlichen Wirkungen einer Vertretung sind grundsätzlich in den §§ 164 ff. BGB geregelt. Danach wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht für einen anderen im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den anderen, d. h. der Vertretene wird aus dem Rechtsgeschäft gegenüber dem Dritten berechtigt und verpflichtet, welches der Vertreter für ihn eingegangen ist.

Für die Vertretung des Kaufmanns sind im HGB einige spezielle Vertreter geregelt. Im Rahmen der nicht selbstständigen Vertreter (Angestellte des Kaufmanns) gibt es 2 handelsrechtliche Standardvollmachten, die Handlungsvollmacht und die Prokura. Daneben gibt es die selbstständigen Vertreter des Kaufmanns (z. B. Handelsvertreter, Kommissionär, Handelsmakler).

Bezüglich der Handlungsvollmacht und Prokura ist zu beachten, dass das HGB nur wenige Rechtsnormen enthält. Sollte das HGB daher zu Rechtsfragen bezüglich der Vertretung keine Regelungen enthalten, gelten die allgemeinen Regelungen des BGB zur Vertretung (Klammerwirkung des BGB). So gelten z. B. die Regeln zum „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ gem. § 177 BGB, wenn einem Handlungsbevollmächtigten die Vertretungsbefugnis durch den Kaufmann entzogen wurde, da das HGB für diesen Fall keine Rechtsnorm enthält.

Handelsregister

 

01. Was ist das Handelsregister?

 

Das Handelsregister (HR; § 8 HGB) ist ein öffentliches Verzeichnis beim Amtsgericht (Registergericht), in das alle Kaufleute des betreffenden Bezirks einzutragen sind. Jeder Kaufmann ist zur Eintragung verpflichtet (§ 29 HGB).

Das Handelsregister wird in elektronischer Form geführt (§ 8 HGB). Anmeldungen (Neueintragung, Veränderung, Löschung) müssen elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen (§ 12 HGB).

Die Eintragungen werden elektronisch in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten Informations- und Kommunikationssystem bekanntgemacht, dem gemein- samen Registerportal der Länder (§ 10 HGB). Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist jedem zu Informationszwecken gestattet (§ 9 HGB).

Neben dem Handelsregister gibt es das Unternehmensregister (§ 8b HGB), welches den Zugang zu weiteren Registern ermöglicht: Genossenschaftsregister und Partnerschafts(gesellschafts)register.

 

02. Wie ist das Handelsregister aufgeteilt?

Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen: 

Handelsregister
Abteilung A („HRA“)Abteilung B („HRB“)
  • eingetragene Kaufleute
    (e. K., e. Kfm., e. Kfr.)
  • Personengesellschaften
    (OHG, KG, GmbH & Co. KG)
  • Kapitalgesellschaften
    (GmbH, UG, AG, KGaA)

 

 

03. Was wird in das Handelsregister eingetragen?

Das Handelsregister enthält eine Reihe von Informationen (Eintragungen) über den Kaufmann bzw. das kaufmännische Unternehmen. Diese Informationen können An- gaben, Veränderung von Angaben oder Löschungen von Angaben (im Register rot unterstrichen) sein.

Das Handelsregisterrecht unterscheidet zwischen eintragungspflichtigen, eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen Tatsachen.

  • Eintragungspflichtige Tatsachen muss der Kaufmann aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Eintragung ins Handelsregister anmelden (Muss-Eintragungen); z. B. zu Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Vertretungsverhältnisse, Prokura, Rechts- form, Insolvenzeröffnung, Stammkapital bei Kapitalgesellschaften.

  • Eintragungsfähige Tatsachen kann der Kaufmann zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein (Kann-Eintragungen); z. B. Haftungsausschluss bei Firmenfortführung, Haftungsausschluss bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns.

  • Nicht eintragungsfähige Tatsachen sind alle anderen Tatsachen, die weder eintragungspflichtig noch eintragungsfähig sind; z. B. Beschränkung der Prokura, Haftungs- kapital einer OHG, Erteilung einer Handlungsvollmacht.

 

04. Welche Wirkungen hat eine Eintragung im Handelsregister?

Die Eintragungen in das Handelsregister haben unterschiedliche Wirkungen. Man unterscheidet die deklaratorische Wirkung einer Eintragung von der konstitutiven Wirkung einer Eintragung.

  • Eine deklaratorische (rechtsbezeugende) Eintragung macht lediglich eine tatsächlich bereits bestehende Rechtslage (Tatsache) nachträglich öffentlich bekannt; die rechtliche Wirkung ist also bereits ohne die Eintragung eingetreten und wird nur nach außen erklärt (= „deklariert“).

Beispiel

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Der Istkaufmann wird bereits durch Aufnahme seiner handelsgewerblichen Tätigkeit ein Kaufmann im Sinne des HGB (§ 1 HGB), auch wenn er noch nicht im Handelsregister eingetragen ist.

Für eine Prokura gilt zwar eine Eintragungspflicht (§ 53 Abs. 1 HGB), aber die ausdrückliche Erteilung der Prokura durch den Kaufmann macht den entsprechenden Mitarbeiter bereits vorher zum Prokuristen.

In beiden Fällen hat die spätere Eintragung daher nur deklaratorische Wirkung.

  • Eine konstitutive (rechtserzeugende) Eintragung bewirkt, dass eine Rechtslage (Tatsache) erst durch diese Eintragung geschaffen wird; die rechtliche Wirkung wird also erst durch die Eintragung begründet (= „konstituiert“).

Beispiel

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Der Kleingewerbetreibende wird erst durch die Eintragung ins Handelsregister zum Kaufmann im Sinne des HGB (Kannkaufmann nach § 2 HGB).

Eine GmbH wird trotz Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrages, Aufbringung des Stammkapitals und Anmeldung zum Handelsregister erst durch die Eintragung zu einer juristischen Person (§ 11 Abs. 1 GmbHG). In beiden Fällen hat die Eintragung daher konstitutive Wirkung.

 

 05. Was ist die Publizität des Handelsregisters?

Das Handelsregister soll als öffentliches Verzeichnis der Rechtssicherheit des Geschäftsverkehrs dienen. Die zentrale Rechtsnorm für diese Sicherheitsfunktion des Handelsregisters ist § 15 HGB. Er regelt die Publizität (Offenkundigkeit) des Handelsregisters. Aus dieser Publizität entsteht der öffentliche Glaube an die Richtigkeit des Handelsregisters, sodass sich jeder gutgläubige Dritte auf die Eintragungen im Handelsregister verlassen kann. Folgende Arten werden unterschieden:

  • negative Publizität (fehlende Publizität, § 15 Abs. 1 HGB): Ist eine eintragungspflichtige Tatsache nicht (= negativ) im Handelsregister eingetragen und nicht bekanntgemacht worden und hat ein Dritter keine Kenntnis von der tatsächlichen Rechtslage, muss der Dritte die bestehende Tatsache nicht gegen sich gelten lassen. Auf das „Schweigen des Handelsregisters“ kann man sich somit verlassen.

Beispiel

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Ein Prokurist gilt gegenüber dritten Personen, die nicht wissen, dass ihm die Prokura vom Kaufmann entzogen wurde, solange weiter als Prokurist, bis die Eintragung im Handelsregister erfolgt und bekanntgemacht wird. Rechtsgeschäfte mit diesem Prokuristen wären daher weiter wirksam.

  • positive Publizität (fehlerfreie Publizität, § 15 Abs. 2 HGB): Ist eine eintragungspflichtige Tatsache (= positiv) im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden, muss ein Dritter diese Tatsache gegen sich gelten lassen.

Beispiel

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Ein Prokurist gilt gegenüber dritten Personen nicht mehr als Vertreter des Kaufmanns, wenn ihm die Prokura vom Kaufmann entzogen wurde und die Löschung der Prokura im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden ist. Rechtsgeschäfte mit diesem Prokuristen wären daher nicht mehr wirksam.

  • positive Publizität (fehlerhafte Publizität, § 15 Abs. 3 HGB): Ist eine eintragungspflichtige Tatsache (= positiv) im Handelsregister unrichtig eingetragen bzw. richtig eingetragen aber unrichtig bekanntgemacht worden, kann sich ein Dritter gegenüber dem Kaufmann auf diese unrichtige Eintragung bzw. unrichtige Bekanntmachung berufen, solange der Dritte die Unrichtigkeit nicht kannte.

Beispiel

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Ein mit Einzelprokura bevollmächtigter Prokurist hat letztlich doch nur Gesamtprokura, wenn er versehentlich im Handelsregister falsch mit Gesamtprokura eingetragen und bekanntgemacht worden ist. Ein Dritter, der diesen Fehler nicht kannte, darf jetzt darauf bestehen, dass das mit diesem Prokuristen abgeschlossene (für den Dritten sehr ungünstige) Rechtsgeschäft unwirksam ist, da dieser laut Handelsregister nur gemeinschaftlich mit den anderen Prokuristen handeln durfte.

 

 06. Welche Besonderheiten gelten bei Handelsgeschäften?

Das HGB enthält eine Reihe von Besonderheiten im Vergleich zum BGB, die insbesondere bei den Regelungen zu den Handelsgeschäften sichtbar werden (§§ 343 ff. HGB). Handelsgeschäfte sind die Geschäfte, die ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes tätigt, z. B. Verträge (§ 343 HGB). Bei der Abgrenzung zu den Privatgeschäften des Kaufmanns ist im Zweifel über den privaten oder handelsrechtlichen Charakter des Geschäfts (z. B. beim Kauf eines Computers) immer von einem Handelsgeschäft auszugehen (§ 344 HGB).

Es gibt einseitige (nur ein Kaufmann beteiligt) und zweiseitige Handelsgeschäfte (bei- de Geschäftspartner sind Kaufleute). Die Sonderregeln des HGB für Handelsgeschäfte gehen den allgemeinen Regeln des BGB vor und gelten, wenn sie nicht ausdrücklich nur auf Kaufleute beschränkt sind (zweiseitiges Handelsgeschäft), auch für Nichtkaufleute, die an einem einseitigen Handelsgeschäft beteiligt sind (§ 345 HGB).

Folgende wichtige Besonderheiten gelten bei Handelsgeschäften nach dem HGB:

  • Handelsbräuche gelten als ungeschriebenes Gewohnheitsrecht und dienen als Hilfe bei der Auslegung der Bedeutung einer Willenserklärung (§ 346 HGB); z. B. Einschlagen mit der Hand beim Pferdekauf gilt als Vertrag.

  • Für einen Kaufmann gilt als kaufmännische Sorgfaltspflicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, also nicht die Sorgfalt einer durchschnittlichen Person (§ 347 HGB).

  • Bürgschaften, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis eines Kaufmannes sind auch wirksam, wenn sie nicht schriftlich erklärt werden; sondern z. B. mündlich oder elektronisch (§ 350 HGB).

  • Bürgschaften sind immer selbstschuldnerisch, d. h. zahlt der Schuldner, für den der Kaufmann im Rahmen von Handelsgeschäften bürgt nicht an seinen Gläubiger, kann der bürgende Kaufmann sofort in Anspruch genommen werden, ohne dass der Gläubiger sich zuvor durch Zwangsvollstreckung an das Vermögen des Schuldners halten muss (§ 349 HGB).

  • Der gesetzliche Zinssatz unter Kaufleuten beträgt (mit Ausnahme von Verzugszinsen) 5 % jährlich (§ 352 HGB).

  • Das Schweigen eines Kaufmannes im Rechtsverkehr kann im Gegensatz zu den BGB- Regeln bezüglich der Willenserklärung eine rechtliche Wirkung haben:

    → Das Schweigen auf einen Antrag auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages gilt als Annahme, wenn eine dauernde Geschäftsverbindung zu dem Antragenden besteht (§ 362 HGB).

    → Das Schweigen auf die schriftliche Bestätigung eines mündlichen Vertragsschlusses bzw. von Vertragsverhandlungen bedeutet Annahme des Vertragsinhalts, selbst wenn dieser von dem tatsächlich vereinbarten Inhalt abweicht (kaufmännisches Gewohnheitsrecht).

  • Bei der Sachmangelhaftung (Gewährleistung) gelten für Kaufleute Besonderheiten nach § 377 HGB, obwohl die Frage ob ein Sachmangel vorliegt, welche Rechtsfolgen diese Leistungsstörung hat und wann die Ansprüche verjähren, sich nach den schuld- rechtlichen Regeln des BGB richten (§§ 434 ff. BGB):

    → Ein Kaufmann hat die Pflicht, die erhalten Ware unverzüglich auf sichtbare Mängel zu untersuchen.

    → Bei Mangelentdeckung (offener oder versteckter Mangel) muss er dies unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) anzeigen (rügen).

    → Ohne Mängelrüge bzw. bei Verspätung dieser, gilt die gelieferte Sache als genehmigt und der Kaufmann hat dann keine Gewährleistungsrechte mehr.

Vermittlergewerbe

 

01. Wer ist Handelsvertreter?

Handelsvertreter – §§ 84 – 92c HGB
Rechts-stellungHandelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlussvertreter). Er wird für fremde Rechnung in fremdem Namen tätig. Es gelten die §§ 84 – 92c HGB (bitte lesen).
Pflichten
  • Bemühungspflicht: Vermittlung oder Abschluss von Geschäften
  • Unverzügliche Mitteilungspflicht an den Unternehmer über Vermittlung oder Abschluss eines Geschäfts
  • Sorgfaltspflicht: Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, z. B. Aufzeichnungspflicht, Führen von Büchern
  • Schweigepflicht über Geschäftsgeheimnisse des Unternehmers – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
  • Befolgungspflicht: Weisungen des Unternehmers sind zu befolgen.
Rechte
  • Delkredereprovision (Risiko des Zahlungseingangs; § 86b HGB)
  • Abschluss- oder Vermittlungsprovision (§§ 87 ff. HGB)
  • Überlassung von Mustern, Zeichnungen usw. durch den Unternehmer (§ 86a HGB)
  • Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 89b HGB)
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02. Wer ist Handelsmakler?

Handelsmakler – §§ 93 – 104 HGB
Rechts-stellungDer Handelsmakler ist selbstständiger Gewerbetreibender, der für Unternehmen (von Fall zu Fall) Geschäfte vermittelt. Er ist im Gegensatz zum Handelsvertreter nicht ständig für ein Unternehmen tätig. Es gelten die §§ 93 – 104 HGB (bitte lesen).
Pflichten
  • Wahrnehmung der Interessen beider Parten (ansonsten haftet er bei Verschulden)
  • Erstellung einer Schlussnote nach Abschluss des Geschäfts (§ 94 Abs. 1 HGB)
  • Führen eines Tagebuchs: In dieses sind alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken.
  • Auf Verlagen der Parteien muss er jederzeit Auszüge aus dem Tagebuch geben.
  • Unter bestimmten Bedingungen hat er Proben zu kennzeichnen und aufzubewahren (§ 96 HGB).
Rechte
  • Recht auf Maklerlohn (Courtage), auch ohne besondere Vereinbarung
  • Im Regelfall zahlt jede Partei die Hälfte des Maklerlohns; dies gilt auch dann, wenn das Geschäft zwar abgeschlossen, aber nicht durchgeführt wurde.
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03. Wer ist Kommissionär?

Kommissionär – §§ 383 – 406 HGB
Rechts-stellungKommission liegt vor, wenn ein Kaufmann in seinem Geschäft für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen mit Dritten ein Geschäft abschließt. Beispielsweise hat ein Verkaufskommissionär kein Eigentum an der Ware sondern ist lediglich Besitzer der bei ihm im Konsignationslager gelagerten Ware. Es gelten die §§ 383 – 406 HGB (bitte lesen).
Pflichten
  • Sorgfaltspflicht (Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns)
  • Haftung: Für evtl. Schäden an der Sache haftet er.
  • Befolgungspflicht: Er hat das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
  • Benachrichtigungspflicht: Er muss den Kommittenten über Ein- bzw. Verkäufe benachrichtigen.
  • Abrechnungspflicht (Rechnungsbetrag - Provision)
Rechte
  • Recht auf Provision (Abschluss- und Delkredereprovision)
  • Ersatz aller Aufwendungen (Fracht, Rollgeld, Lager- und Auslobungskosten); vgl. § 657 BGB
  • Selbsteintrittsrecht: Waren, die einen Markt- oder Börsenwert haben, kann der Verkaufskommissionär selbst kaufen bzw. der Einkaufskommissionär selbst liefern.
  • Pfandrecht: Er kann Kommissionsgüter zur Sicherung seiner Forderung gegenüber dem Kommittenten zurückbehalten.
  • Rückgaberecht: Nicht verkaufte Ware kann an den Kommittenten zurückgegeben werden.
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04. Wer ist Spediteur?

Spediteur – §§ 453 – 466 HGB
Rechts-stellungDer Spediteur ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der Güterversendungen in eigenem Namen für Rechnung des Versenders durch Frachtführer oder Verfrachter besorgt. Damit ist der Spediteur ein Transportvermittler, der alle mit dem Transport verbunden Leistungen regelt (Dokumente, Versicherungen, Lagerung). Spediteure übernehmen häufig auch die Funktion des Frachtführers und des Lagerhalters. Es gelten die §§ 453 – 466 HGB (bitte lesen).
PflichtenDie Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfasst die Organisation der Beförderung, insbesondere
  1. die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,
  2. die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluss der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und
  3. die Sicherung von Schadenersatzansprüchen des Versenders (§ 454 Abs. 1 HGB).
  • Befolgungspflicht: Er hat das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
  • Haftung für Schäden an dem Gut, bei Verlust oder bei Verletzung der Pflichten
Rechte
  • Anspruch auf Vergütung
  • Schadenersatz durch den Versender, wenn dieser seine Pflichten ungenügend erfüllt (z. B. unzureichende Verpackung)
  • Selbsteintrittsrecht: Er kann die Aufgaben des Frachtführers selbst wahrnehmen.
  • Pfandrecht: Er hat ein Pfandrecht an dem zu befördernden Gut für begründete Forderungen.
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05. Wer ist Frachtführer?

Frachtführer – §§ 407 – 452d HGB
Rechts-stellungAls Frachtführer wird nach HGB jeder Beförderer bezeichnet, der es aufgrund eines Frachtvertrages im Rahmen seines gewerblichen Unternehmens übernommen hat, Güter zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Es gelten die §§ 407 – 452d HGB (bitte lesen).
Pflichten
  • Sorgfaltspflicht
  • Einhalten der vereinbarten Lieferfrist
  • Befolgen der Weisungen des Verfügungsberechtigten
  • Haftung (§ 413 HGB)
Rechte
  • Abgeltung der Fracht durch den Auftraggeber sowie Ersatz der Aufwendungen (z. B. Zoll)
  • Ausstellung eines Frachtbriefes mit den erforderlichen Angaben (§ 408 HGB)
  • Pfandrecht
  • ordnungsgemäße Verpackung durch den Versender (z. B. Gefahrgut)

 

06. Wer ist Lagerhalter?

Lagerhalter – §§ 467 – 475h HGB
Rechts-stellungDurch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. Es gelten die §§ 467 – 475h HGB (bitte lesen).
PflichtenPrüfungspflicht, Sorgfaltspflicht, Haftpflicht, Versicherungspflicht, Quittungspflicht (Lagerschein), Herausgabepflicht, Benachrichtigungspflicht bei zu erwartender Qualitätsverschlechterung des Lagergutes
Rechte
  • Entschädigung (Lagergeld, Auslagen)
  • Pfandrecht
  • Kündigungsrecht