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Recht und Steuern für Wirtschaftsfachwirte - Grundlagen des Steuerrechts - Überblick

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Recht und Steuern für Wirtschaftsfachwirte

Grundlagen des Steuerrechts - Überblick

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Inhaltsverzeichnis

Steuerrechtliche Bestimmungen

Grundbegriffe des Steuerrechts

 

01. Auf welchen Rechtsgrundlagen basiert das Steuerrecht?

Rechtsgrundlagen des Steuerrechts sind Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien, die den Ermessensspielraum der Verwaltungsbehörden regeln. Außerdem ergeben sich Hinweise aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und der Finanzgerichte. Das Steuerrecht ist Bestandteil des öffentlichen Rechts und hier Teil des besonderen Verwaltungsrechts.

 

02. Was sind Steuern?

Steuern sind gem. § 3 AO (Abgabenordnung) Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen (also nicht zu den Kausalabgaben zählen) und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – Bund, Ländern und Gemeinden – zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

 

03. Wie werden die Steuern unterteilt?

 

 Gliederung nach der Steuerhoheit, z. B.

    • Gesetzgebungshoheit, z. B. Bundessteuern, Landessteuern

    • Ertragshoheit, z. B. Trennsteuern (ein Steuergläubiger), Gemeinschaftssteuern (mehrere Steuergläubiger).

  • Gliederung nach dem Steuerobjekt

    Personensteuern:

    Personensteuern knüpfen an die individuelle Leistungsfähigkeit einer Person an und berücksichtigen die individuellen Verhältnisse, wie Familienstand, Kinderzahl, Alter, Krankheit, Höhe des Gesamteinkommens usw.

    • Besitzsteuern:

      Die wichtigsten Besitzsteuern sind: Einkommensteuer (Lohn-, Kapitalertragsteuer), Kirchensteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grundsteuer.

    • Verbrauchsteuern:

      Die wichtigsten Verbrauchsteuern sind: Einfuhrumsatzsteuer, Mineralöl-, Strom-, Bier-, Tabak- und Kaffeesteuer.

Sachsteuern:

  • Realsteuern:

    Die Realsteuern werden nach bestimmten äußeren Merkmalen des Steuerobjektes bemessen. Hierzu gehören die Grundsteuer und Gewerbesteuer.

  • Verkehrssteuern:

    Die Verkehrssteuern beziehen sich auf wirtschaftliche Verkehrsvorgänge. Diese werden erfolgsunabhängig und ohne Betrachtung der persönlichen Belastbarkeit erhoben. Die wichtigsten Verkehrssteuern sind: Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Versicherungsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer.

Aufwandsteuern:

Die Aufwandsteuern wirken auf den Aufwand für Güter. Unter Aufwandsteuern fallen zum Beispiel Hunde- und Jagdsteuern.

Einfuhr- und Ausfuhrabgaben:

Die Warenbewegungen über die Zollgrenze i. S. des Zollkodexes werden besteuert.

  • Zölle.

Gliederung nach der Überwälzbarkeit, z. B.

  • direkte Steuern

  • indirekte Steuern.

Gliederung nach dem Steuertarif, z. B.

  • proportionale Steuern

  • progressive Steuern.

Gliederung nach der Art und Häufigkeit der Erhebung, z. B.

  • Veranlagungssteuern

  • Fälligkeitssteuern

  • laufende Steuern

  • einmalige/gelegentliche Steuern.

Gliederung nach dem Steueraufkommen, z. B.

  • aufkommensstarke Steuern (z. B. Umsatzsteuer)

  • aufkommensgeringe Steuern (z. B. Bagatellsteuern).

Gliederung nach der Hauptbemessungsgrundlage, z. B.

  • Ertragssteuern

  • Verkehrssteuern

  • Substanzsteuern.

 

04. Welche Struktur zeigt das Steueraufkommen in Deutschland und wie ist die Verteilung?

Den größten Anteil am Steueraufkommen haben die Gemeinschaftssteuern (u. a. Lohn-, Einkommen-, Umsatzsteuer). Die Steuern, die vom Bund, von den Ländern und den Gemeinden erhoben werden, machen ca. ein Drittel des Aufkommens aus. Nach der Verteilung, die z. T. nach komplizierten Schlüsseln erfolgt, ergibt sich folgendes Bild (ca.-Angaben):

Steuereinnahmen nach der Verteilung
42 %40 %14 %4 %
BundeskasseLänderkassenGemeindekassenEU-Kasse

Die Steuereinnahmen in Deutschland sprudelten: Sie stiegen von rd. 705 Mrd. € in 2016 um rd. 10 % auf 776 Mrd. € in 2018. 2019 war wieder ein Anstieg von 3 % zu verzeichnen. Die nachfolgende Abbildung zeigt, dass die Umsatzsteuer sowie die Lohnsteuer für den Staat die einträglichsten Einnahmequellen sind:

Bitte Beschreibung eingeben

 

05. Welche Buchführungspflichten bestehen unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten?

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen (§ 140 ff. AO), d. h. wer nach § 238 HGB buchführungspflichtig ist, ist dies auch nach Steuerrecht.

Darüber hinaus ist jeder andere Unternehmer zur Buchführung verpflichtet, wenn er folgende Voraussetzungen gem. § 141 AO erfüllt:

  • Umsätze von mehr als 600.000 € im Kalenderjahr

  • selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 €

  • Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 € im Wirtschaftsjahr

  • Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 € im Kalenderjahr.

Unternehmensbezogene Steuern

Einkommensteuer und Lohnsteuer

 

01. Wie lässt sich das Wesen der Einkommensteuer beschreiben?

Es handelt sich um eine sogenannte Personensteuer, d. h. für ihre Festsetzung sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen auch die persönlichen Umstände eines Steuerbürgers maßgebend (z. B. Alter, Kinderzahl). Sie zählt zu den direkten Steuern, da der Steuerpflichtige zugleich auch Steuerschuldner ist. Da sie an einen Besitzstand, also an Einkommen und Ertrag anknüpft, rechnet man die Einkommensteuer zu den Besitzsteuern. Außerdem fällt sie unter die Gemeinschaftssteuern, da ihr Aufkommen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden zusteht.

 

02. Wer unterliegt der Steuerpflicht nach dem Einkommensteuergesetz?

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet eine unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht.

  • Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes (Bundesgebiet) einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten (§ 1 Abs. 1 EStG, R 1a EStR). Die Steuerpflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf die im Ausland bezogenen Einkünfte, wenn auch diese im Ausland zur Einkommensteuer herangezogen worden sind (= Welteinkommen; Universalprinzip). Weitergehende unbeschränkte Einkommensteuerpflicht siehe § 1 Abs. 2 EStG.

  • Beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 EStG) sind Personen, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und inländische Einkünfte erzielen.

Der Umfang der Steuerpflicht richtet sich also im Regelfall nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Einen Wohnsitz (§ 8 AO) hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten oder benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, was darauf schließen lässt, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Bei der Beurteilung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, ist ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.

 

03. Welche Einkunftsarten gibt es und wie werden sie unterteilt?

 

 Der Einkommensteuer unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 EStG folgende sieben Einkunftsarten:

Bitte Beschreibung eingeben

 

04. Welche Arten der Gewinnermittlung gibt es?

Bitte Beschreibung eingeben

 

05. Was ist der Unterschied zwischen Werbungskosten und Betriebsausgaben?

  • Bei den Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG handelt es sich um Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Sie stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit den Einkunftsarten 4 – 7.

    Beispiel

    Hier klicken zum Ausklappen

    Beispiele für Werbungskosten sind: Fahrten Wohnung/ Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden, Verpflegungsaufwendungen etc.

  • Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst werden. Sie werden geltend gemacht bei den Einkunftsarten 1 bis 3.

    Beispiel

    Hier klicken zum Ausklappen

    Beispiele für Betriebsausgaben können sein: Wareneinkauf, Lohnkosten, Raumkosten, Kfz-Kosten für betrieblich genutzte Fahrzeuge etc.

 

06. Was sind Sonderausgaben?

Sonderausgaben sind Aufwendungen, die weder Werbungskosten, noch Betriebsausgaben sind. Sie werden nach ihrer Art und betragsmäßigen Auswirkung aufgeteilt (§ 10 EStG):

Sonderausgaben
A. unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

Renten und dauernde Lasten, gezahlte Kirchensteuer

B. beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

keine Vorsorgeaufwendungen:

 

  • Unterhaltsleistungen an bestimmte Ehegatten
  • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung
  • Schulgeld
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge (Zuwendungen)
 

Vorsorgeaufwendungen:

 

  • Versicherungsbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG, z. B. Arbeitnehmeranteil zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung
  • Altersvorsorgebeiträge i. S. d. § 10a EStG

 

07. Was wird als außergewöhnliche Belastung anerkannt?

Gem. § 33 Abs. 1 EStG muss es sich bei den außergewöhnlichen Belastungen um Aufwendungen handeln, die weder zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören und zu einer Belastung des Einkommens führen, wenn diese Aufwendungen im Grunde und der Höhe nach zwangsläufig sind.

Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich sein und der Steuerpflichtige muss einen Antrag auf die Berücksichtigung stellen. Berücksichtigungsfähige außergewöhnliche Belastungen müssen die dem Steuerpflichtigen zumutbare Eigenbelastung übersteigen, die sich nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder, für die der Steuerpflichtige Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält, und der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt.

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen sind: Arztkosten (Eigenanteil), Scheidungskosten, Beerdigungskosten.

Außergewöhnliche Belastungen (§ 33a EStG) in besonderen Fällen, für die es keine zumutbare Eigenbelastung gibt, sind:

  • Unterhalt

  • Ausbildungsfreibetrag

  • Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt oder für vergleichbare Leistungen

  • Pauschbeträge für Behinderte.

 

08. Aus welchen Positionen baut sich das Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auf?

  Einkünfte
+► aus Land- und Forstwirtschaft
+► aus Gewerbebetrieb
+► aus selbstständiger Arbeit
+► aus nicht selbstständiger Arbeit
+► aus Kapitalvermögen
+► aus Vermietung und Verpachtung
+► sonstige Einkünfte nach § 22 EStG
= Summe der Einkünfte
Altersentlastungsbetrag (ab Alter 65)
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Freibetrag für Land- und Forstwirte
= Gesamtbetrag der Einkünfte
Verlustabzug
Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen
Freibeträge (z. B. Kinderfreibetrag)
= zu versteuerndes Einkommen
(= Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer)

 

09. Wie wird der Einkommensteuertarif ermittelt?

Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Der Einkommensteuertarif ist der in Prozent ausgedrückte Steuersatz zur Berechnung der Einkommensteuer. Je nach Familienstand des Steuerpflichtigen wird sie nach der Grundtabelle (für Alleinstehende und vom Ehepartner getrennt Lebende) oder nach der Splittingtabelle (für Verheiratete) ermittelt. In den Tabellen ist jeder Höhe des zu versteuernden Einkommens ein Steuerbetrag zugeordnet.

Bei Ehegatten, die die Zusammenveranlagung gewählt haben, wird das von beiden steuerpflichtigen Partnern erzielte zu versteuernde Einkommen zunächst zusammengerechnet und dann halbiert (sog. Ehegatten-Splitting). Für das gesplittete (halbierte) zu versteuernde Einkommen wird dann die Einkommensteuer nach dem geltenden Tarif berechnet und das Ergebnis anschließend verdoppelt.

 

10. Was ist Lohnsteuer?

Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ist der Arbeitgeber verpflichtet, unter Anwendung der Lohnsteuertabelle die Lohnsteuer von den Bruttobezügen einzubehalten. Obwohl der Arbeitnehmer Steuerschuldner ist, haftet der Arbeitgeber für die Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt. Die im Rahmendes Lohnsteuerabzugsverfahrens abgeführte Lohnsteuer wird dem Arbeitnehmer in seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung als sog. Vorauszahlung angerechnet.

 

11. Welche Steuerklassen sind zu unterscheiden?

Einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer werden gem. § 38b EStG in verschiedene Steuerklassen eingeteilt. Die Steuerklasse wird auf der jeweiligen Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers vermerkt. Die Wahl der Steuerklasse wirkt sich auf die monatlich abzuführende Lohnsteuer aus, da die Lohnsteuer-Tabellen bereits bestimmte Freibeträge enthalten.

Faktorverfahren nach § 39 EStG:

Seit dem Jahr 2010 ist das Faktorverfahren für Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehören, auf Antrag beim Finanzamt anzuwenden, wenn der Faktor aus der Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV (z. B. 4.800 €) und der Lohnsteuer gemäß Splittingtabelle (z. B. 4.000 €) kleiner als 1,0 ist (z. B. 0,833). Der Faktor wird dann auf die monatliche Lohnsteuer nach Klasse IV angewendet. Somit wird eine Besteuerung gemäß des Anteils am Familieneinkommen gewährleistet. Dies kann für Ehegatten mit erheblichem Gehaltsunterschied von Vorteil sein.

Steuer- klasseErläuterung
ISie gilt für Ledige und Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene, bei denen die Voraussetzung für die Steuerklasse III und IV nicht erfüllt sind. Ebenfalls zu berücksichtigen sind unbeschränkt Steuerpflichtige mit mindestens 1 Kind.
IISie gilt für Arbeitnehmer, die grundsätzlich die Steuerklasse I erfüllen, denen aber zusätzlich ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.
IIISie gilt im Regelfall für alle verheirateten Arbeitnehmer, wenn beide Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht. Die Steuerklasse III wird auch verwitweten Personen für das dem Tod des Ehegatten folgende Jahr gewährt.
IVSie gilt für Arbeitnehmer, die verheiratet sind und beide Arbeitslöhne beziehen. Weitere Voraussetzung sind die unbeschränkte Steuerpflicht und das Zusammenleben der Ehegatten.
VSie gilt auf Antrag für Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen der Steuerklasse IV erfüllen. Der andere Ehegatte erhält dann die Steuerklasse III. Diese Wahl der Steuerklassen empfiehlt sich nur, wenn einer der beiden Ehegatten einen geringen Arbeitslohn bezieht.
VISie gilt für Arbeitnehmer, die ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis ausführen.

 

 

12. Was ist die Identifikationsnummer?

Erteilt wird die Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern. Sie ersetzt die bisher verwendete Einkommensteuernummer. Mit der bisherigen Einkommensteuernummer waren die Steuerpflichtigen nicht eindeutig identifizierbar.

Die Identifikationsnummer wird jeden Steuerpflichtigen ein Leben lang begleiten. Sie bleibt auch bei Umzügen und Namensänderungen erhalten.

 

13. Was bedeutet das ELSTAM-Verfahren?

ELStAM (Elektronische LohnSteuer Abzugs Merkmale) wird auch als die „elektronische Lohnsteuerkarte“ bezeichnet. Ziel der elektronischen Übertragung der Steuerabzugsmerkmale ist die Vereinfachung des Lohnsteuerabzugsverfahrens in den Unternehmen. Die Steuerabzugsmerkmale, die bisher auf der Vorderseite der Steuerkarte zu finden waren (Steuerklasse, Familienstand, Zahl der Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit sowie evtl.. Freibeträge), werden dem Arbeitgeber durch einen elektronischen Datenabruf zur Verfügung gestellt. Diese Informationen sind in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegt und können nur vom aktuellen Arbeitgeber abgerufen werden. Um Zugriff auf die Daten der jeweiligen Mitarbeiter zu erlangen, muss der Arbeitgeber jeden einzelnen Arbeitnehmer unter Angabe von

  • Geburtsdatum,

  • Steueridentifikationsnummer,

  • Information, ob ein Haupt- oder ein Nebenarbeitsverhältnis vorliegt und

  • ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Abs, 1 Satz 1 Nr. 7 EStG festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll

in der ELStAM-Datenbank anmelden.

Für Änderungen der Steuermerkmale ist weiterhin das Finanzamt zuständig. Melderechtliche Datenänderungen (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes) müssen wie zuvor den Meldebehörden mitgeteilt werden. Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses wird der Mitarbeiter bei der ELStAM-Datenbank abgemeldet.

 

14. Welche Aufzeichnungspflichten hat der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug?

Der Arbeitgeber hat gemäß § 41 EStG in jedem Kalenderjahr am Ort der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen, in dem zunächst die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der Lohnsteuerkarte oder aus einer entsprechenden Bescheinigung zu vermerken sind. Bei jeder Lohnzahlung sind in diesem Lohnkonto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen.

 

15. Welche Verpflichtung hat der Arbeitgeber bezüglich der Lohnsteuerbescheinigung?

Der Arbeitgeber hat nach § 41b EStG bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahrs das Lohnkonto abzuschließen und aufgrund dieser Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers u. a. zu bescheinigen:

  • die Dauer des Dienstverhältnisses während des Jahres

  • die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns

  • die einbehaltene Lohnsteuer

  • das Kurzarbeitergeld u. Ä.

  • die steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • die pauschalbesteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

  • die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegerversicherung.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet oder der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. In den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem Finanzamt einzureichen.

 

16. Wie ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber durchzuführen?

Der Arbeitgeber ist nach § 42b EStG zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die während des Ausgleichsjahres ständig in einem Dienstverhältnis gestanden haben,

  • berechtigt, wenn er weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und

  • verpflichtet, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt hat.

In beiden Fällen kann der Ausgleich auch dann durchgeführt werden, wenn der Arbeitnehmer während des Ausgleichsjahres zwar zeitweise in keinem Arbeitsverhältnis gestanden hat, die Dauer dieses Zeitraums aber durch amtliche Unterlagen lückenlos nachgewiesen wird.

Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn

  • der Arbeitnehmer es beantragt oder

  • für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil davon nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder

  • die Tatbestände des § 42b Abs. 1 Nr. 3 – 6 EStG vorliegen.

 

17. Wann darf der Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt werden?

Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum (im Allgemeinen also Dezember) und spätestens bei der Lohnabrechnung für den Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen.

 

18. Wann muss die Lohnsteuer an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden?

Die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer ist abhängig von ihrer Höhe:

  • monatlich: > 4.000 € abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr,

  • vierteljährlich: < 4.000 € > 1.080 € abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr oder

  • jährlich: < 1.080 € abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr

    beim Finanzamt zu melden und abzuführen (§ 41a Abs. 2 EStG).

Der Arbeitgeber hat spätestens zum 10. des Folgemonats die Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Die Lohnsteueranmeldung hat grundsätzlich auf elektronischem Wege zu erfolgen.

Körperschaftsteuer

 

01. Was ist die Körperschaftsteuer und wie hoch ist der Körperschaftsteuersatz?

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften (GmbH, AG u. Ä.). Zusätzlich zur Körperschaftsteuer zahlen auch die Kapitalgesellschaften einen Solidaritätszuschlag.

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 %. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gewinn ausgeschüttet oder einbehalten wird. Ebenso wie bei der Einkommensteuer werden 5,5 % Solidaritätszuschlag erhoben.

 

02. Von welcher Besteuerungsgrundlage geht die Körperschaftsteuer aus?

Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG). Was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 KStG, nach den Vorschriften des EStG und den Einzelvorschriften des KStG. Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist das Einkommen um bestimmte Beträge zu erhöhen (z. B. Gewinnzuführungen aufgrund von Organschaftsverträgen) oder zu vermindern (z. B. um Freibeträge für kleinere Körperschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben; vgl. §§ 9 – 10 KStG, abziehbare Aufwendungen, nicht abziehbare Aufwendungen).

 

03. Wann beginnt die Steuerpflicht einer GmbH?

In der Regel erfolgt die Gründung einer GmbH in drei Schritten:

  1. Vorgründergesellschaft (evtl. erst Personengesellschaft – dann § 15 EStG)

  2. Vorgesellschaft (Gesellschaftsvertrag); die KSt-Pflicht beginnt bereits mit der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages.

  3. Juristische Person – Stammkapital 25.000 € (Eintragung ins Handelsregister)

    Neu: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt; MoMiG)

    • Einlage i. d. R. ab 1 €

    • Gewinne dürfen solange nicht ausgeschüttet werden bis das Stammkapital 25.000 € beträgt (Einstellung in die Kapitalrücklage).

 

04. Welche Steuerbefreiungen gibt es laut Körperschaftsteuergesetz?

Das KStG unterteilt (§ 5 KStG und § 6 KStG)

  • Steuerbefreiung von der sachlichen Steuerpflicht

  • Steuerbefreiung von der persönlichen Steuerpflicht

Um die sachliche Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit das ganze Jahr über erfüllt sein. Sie betreffen gesetzlich begünstigte Tätigkeiten, wie z. B. Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen.

Für die persönliche Steuerbefreiung gilt, dass sämtliche Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen werden. Beispiel hierfür sind Unternehmen von Bund und Ländern (§ 5 Abs. 1 KStG), die hinsichtlich sämtlicher Geschäftsfelder einschließlich der Betriebe gewerblicher Art von der Körperschaftsteuer befreit sind, z. B. die Deutsche Bundesbank.

 

05. Wie wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt?

 Gewinn/Verlust lt. Steuerbilanz
+Hinzurechnungen von → vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)
+nicht abziehbare Aufwendungen nach § 10 KStG
+Gesamtbetrag der Zuwendungen
steuerfreie Einnahmen
=steuerlicher Gewinn
abzugsfähige Zuwendungen
=Gesamtbetrag der Einkünfte
Verlustabzug nach § 10d EStG
=Einkommen
Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§ 24 KStG)
= zu versteuerndes Einkommen

 

 

06. Was versteht man unter verdeckter Gewinnausschüttung?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung der Gesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dabei handelt es sich um Zahlungen oder Vergünstigungen an Gesellschafter oder denen nahe stehenden Personen (z. B. Familienangehörige), die als Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn und damit die Körperschaftsteuer mindern, die aber bei entsprechender steuerlicher Würdigung keine Betriebsausgaben sind (z. B. zu hoch gezahlte Geschäftsführergehälter, unverzinste Darlehen an nahe Angehörige).

Gewerbesteuer

 

01. Was ist die Gewerbesteuer und wer erhebt diese?

Die Gewerbesteuer ist eine bundeseinheitlich geregelte Steuer für Gewerbetreibende. Die Gewerbesteuer fließt den Gemeinden zu und stellt für diese die wichtigste Einnahmequelle dar. Der Gewerbesteuer unterliegt der Gewerbebetrieb. Steuerschuldner ist der Unternehmer (§ 6 GewStG).

 

02. Was ist im steuerlichen Sinne ein Gewerbebetrieb?

Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist ein Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit noch als Vermögensverwaltung im Sinne des Einkommensteuerrechts anzusehen ist. Die Gewinnabsicht (das Streben nach Gewinn) braucht nicht der Hauptzweck der Betätigung zu sein. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben nach Gewinn nur ein Nebenzweck ist.

 

03. Wer ist gewerbesteuerpflichtig und wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht?

Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb als Objekt. Ist dieses Objekt existent, beginnt die sachliche Steuerpflicht. Je nach der Rechtsform der Unternehmung sind zu unterscheiden (Abschn. 21 GewStR):

  1. Bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG beginnt die Steuerpflicht in dem Zeitpunkt, in dem die maßgebliche Tätigkeit aufgenommen wird.

    Vorbereitungshandlungen (z. B. Anmietung eines Geschäftslokals, Errichtung eines Fabrikgebäudes) begründen die Gewerbesteuerpflicht noch nicht. Die Eintragung ins Handelsregister ist hier ohne Bedeutung.

  2. Bei Gewerbetreibenden kraft Rechtsform gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG beginnt die Steuerpflicht

    • bei Kapitalgesellschaften mit der Eintragung ins Handelsregister,

    • bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister,

    • bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit der aufsichtsbehördlichen Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb.

 

04. Welche Gemeinde ist hebeberechtigt?

Hinweis

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§ 4 GewStG Hebeberechtigte Gemeinde

Der Hebesatz der Gemeinden beträgt mindestens 200 %.

Abs. 1:

Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.

Abs. 2:

Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.

 

05. Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Als Gewerbeertrag gilt der einkommen- oder körperschaftsteuerliche Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt um bestimmte Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und vermindert um bestimmte Kürzungen (§ 9 GewStG).

Für alle Gesellschaften gilt seit 01.01.2008 einheitlich die gesenkte Steuermesszahl von 3,5 %. Der Steuermessbetrag ist mit dem Hebesatz der Gemeinde zu gewichten und ergibt so die Höhe der Gewerbesteuer (das nachfolgende Schema ist vereinfacht).

Im Einzelnen:

Berechnung der Gewerbesteuer eines Einzelunternehmens

  Beispiel (in €):
 Gewinn aus Gewerbebetrieb80.000,00
+Hinzurechnungen
(soweit der Freibetrag von 100.000 € überschritten wird)
3.000,00
=Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen83.000,00
Kürzungen–5.000,00
=vorläufiger Gewerbeertrag78.000,00
Gewerbeverlust aus Vorjahren0,00
 Abrundung (auf volle 100 €)0,00
=Gewerbeertrag78.000,00
Freibetrag (bei Personenunternehmen), § 11 GewStG24.500,00
= Verbleibender Betrag

53.500,00

 davon 3,5 % (Steuermessbetrag)1.872,50
Hebesatz der Gemeinde (im Beispiel: 350,00 v. H.) 
= Gewerbesteuer 6.553,75
  • Die wichtigsten Hinzurechnungspflichten:

    • 25 % der Summe aller Zinsen und Renten, dauernden Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter,

    • 20 % bei Mieten, Pachten und Leasingraten bei beweglichen Wirtschaftsgütern,

    • 50 % bei Mieten, Pachten und Leasingraten bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern,

    • 25 % bei Lizenzen und Konzessionen

    abzüglich eines Freibetrages von 100.000 € für die Summe der Finanzierungsanteile.

  • Die wichtigste Kürzung ist bei Grundstücken:

    • 1,2 % des Einheitswertes von Grundstücken des Betriebsvermögens, soweit der Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit ist.

 

06. Wie wird die Gewerbesteuer buchhalterisch erfasst?

  • Die Gewerbesteuer ist nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.

  • Sie ist außerhalb der Steuerbilanz bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wieder hinzuzurechnen.

  • Steuerliche Nebenleistungen, wie z. B. Zinsen, Säumnis- und Verspätungszuschläge sind ebenfalls als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben zu erfassen.

  • Gewerbesteuererstattungen sind keine Betriebseinnahmen mehr.

  • Ausnahmen bestehen bei Erstattungen bzw. Nachzahlungen aus Vorjahren. Dann gelten die Nachzahlungen als Betriebsausgaben bzw. die Erstattungen als Betriebseinnahmen.

 

07. Muss in der Bilanz eine Rückstellung für die Gewerbesteuer gebildet werden?

Da die Gewerbesteuer eine betriebliche Steuer ist, muss sie in der Bilanz trotzdem passiviert werden.

Kapitalertragsteuer

 

01. Welche Einnahmen und Erträge sind dem § 20 EStG zuzuordnen?

Zu den wichtigsten Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören:

Laufende Erträge aus Kapitalnutzung
§ 20 Abs. 1 EStG
  • aus Beteiligung an Körperschaften
  • aus Beteiligung an einer stillen Gesellschaft
  • Erträge aus Grundpfandrechten
  • Zinserträge aus Kapitallebensversicherungen, kapitalisierten Rentenversicherungen (Todesleistungen ausgeschlossen)
    Ausnahme: Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005
  • Diskontabschläge bei Ankauf von Wechseln
  • Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (Auffangstatbestand)
  • Stillhalterprämien aus Optionen
Veräußerungsgewinne § 20 Abs. EStG

Veräußerung von

  • Gesellschaftsanteilen
  • Dividenden und Zinsscheinen
  • Beteiligungen aus stillen Gesellschaften
  • dinglichen Sicherheiten
  • Versicherungsansprüchen
  • Kapitalforderungen jeder Art (Auffangstatbestand)

Voraussetzung für die Versteuerung der Einkünfte nach § 20 EStG ist, dass die Kapitalanlagen im Privatvermögen gehalten werden.

 

02. Wie wird die Abgeltungssteuer definiert?

Abgeltungssteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer, die auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (wie z. B. Zinsen, Dividende, Veräußerungsgewinne von Aktien) erhoben wird. Der gesonderte Steuersatz beträgt 25 %. Der Steuersatz ist unabhängig vom persönlichen Steuersatz des Steuerschuldners. Erfolgt ein Kapitalertragssteuerabzug in gleicher Höhe durch ein Kreditinstitut, gilt die Einkommensteuer als generell abgegolten.

Das Kreditinstitut, bei dem die Anlagen gehalten werden, ist verpflichtet, die Abgeltungssteuer einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen.

 

03. Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag?

Ein Werbungskostenpauschbetrag ist mit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr möglich. Der Werbungskostenpauschbetrag und der Sparerfreibetrag sind zusammengefasst zu einem Sparerpauschbetrag. Dieser beträgt 801 € für Ledige und 1.602 € für Verheiratete.

 

04. Was bedeutet das Veranlagungswahlrecht?

Steuerpflichtige, die aufgrund ihrer Einkünfte einen Grenzsteuersatz von unter 25 % haben, können ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen in ihrer Steuererklärung angeben. Die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer wird dann vom Finanzamt erstattet oder auf die Einkommensteuerschuld angerechnet.

Umsatzsteuer

 

01. Was ist die Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer ist eine Steuer auf den Umsatz von Gütern und Leistungen. Sie erfasst jedoch nicht den gesamten Bruttoumsatz jeder Produktionsstufe, sondern immer nur den Bestandteil des Verkaufserlöses eines Produkts, der noch nicht auf der Vorstufe der Produktion besteuert worden ist, d. h. der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) unterliegt nur die Wertschöpfung jeder Produktions- oder Dienstleistungsstufe der einzelnen Unternehmung. Der Unternehmer kann von seiner Steuer die sog. Vorsteuer abziehen. Auf diese Weise wird nur die Wertschöpfung auf der einzelnen Wirtschaftsstufe besteuert.

 

02. Was ist Gegenstand der Umsatzsteuer?

Das Umsatzsteuergesetz bietet keine Definition des Umsatzbegriffs; vielmehr werden in § 1 UStG die Tatbestandsmerkmale aufgezählt, die das Gesetz unter „Umsatz“ versteht (= steuerbare Umsätze). Danach sind steuerbare Umsätze:

  • Arbeit gegen Entgelt, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG)

  • Lieferungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich durch einen Unternehmer erbracht werden und den entgeltlichen Lieferungen gemäß § 3 Abs. 1b UStG und § 3 Abs. 9a UStG gleichgestellt sind

    Beispiele für unentgeltliche Leistungen:

    • wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG);

    • soweit ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland sonstige Leistungen der in § 3 Abs. 9 UStG bezeichneten Art für Zwecke erbringt, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 9a UStG);

    • Geschenke von geringem Wert (§ 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG);

  • die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG);

  • der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG).

 

03. Wer ist Kleinunternehmer?

Ein Kleinunternehmer (§ 19 UStG) ist faktisch von der Umsatzsteuer befreit. Er hat grundsätzlich an das Finanzamt keine Umsatzsteuer abzuführen und darf in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Gleichzeitig ist der Abzug von Vorsteuerbeträgen ausgeschlossen. Als Kleinunternehmer gilt jeder Unternehmer dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 €/ab 2020: 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Ein Verzicht auf die Behandlung als Kleinunternehmer kann auf Antrag erfolgen.

 

04. Welche Steuersätze sind bei der Umsatzsteuer zu unterscheiden?

  • 19 %

    Der allgemeine Steuersatz beträgt 19 %; § 12 Abs. 1 UStG.

  • 7 %

    Der ermäßigte Steuersatz gilt für bestimmte Gegenstände, die in Anlage 2 des UStG näher bezeichnet sind (z. B. lebende Tiere, Gemüse, Körperersatzstücke, Bücher, Zeitschriften; neu: Hotelübernachtungen); § 12 Abs. 2 UStG.

 

05. Wie wird die Umsatzsteuer berechnet?

Bei der Errechnung der Umsatzsteuer geht man von der Summe der Umsätze aus. Sie werden um die umsatzsteuerfreien Umsätze gemindert. Die Traglast ist zu mindern um die Umsatzsteuervorauszahlungen sowie die abziehbare Vorsteuer. Im Ergebnis erhält man die sog. Zahllast.

  • Grundsätzlich gilt die sog. Sollbesteuerung. Hier ist für die Entstehung der Umsatzsteuer die Ausführung der Leistung maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder des Zahlungseinganges.

  • Sofern der Gesamtumsatz den Betrag von 500.000 € nicht übersteigt, kann auf Antrag beim Finanzamt die sog. Istbesteuerung angewandt werden. Hier entsteht die Umsatzsteuer auf die vereinnahmten Entgelte.

    Beispiel (Angaben in €):

    Umsätze 7 % USt25.000 
    Umsätze 19 % USt75.000 
     Umsatzsteuer 7 %1.750 
     Umsatzsteuer 19 %14.250 
     Umsatzsteuer gesamt (Traglast) 16.000,00
    USt-Vorauszahlungen 4.000,00
    Abziehbare Vorsteuer 7 % 68,90
    Abziehbare Vorsteuer 19 % 5.100,10
    = Umsatzsteuerschuld (= Zahllast)  6.831,00

     

 

06. Wann ist ein Vorsteuerabzug gewährleistet?

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind nach § 15 Abs. 1 UStG:

  • Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers

  • Die Lieferung oder sonstige Leistung muss für sein Unternehmen ausgeführt worden sein.

  • Die Lieferung oder sonstige Leistung muss von einem Unternehmer ausgeführt worden sein.

  • Vorliegen einer Rechnung (§§ 14, 14a UStG)

  • Die Steuer muss gesondert ausgewiesen sein.

  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug i. S. d. § 15 Abs. 1a und 2 UStG darf nicht vorliegen.

Zum Vorsteuerabzug sind ausschließlich Unternehmer im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit berechtigt. Sie müssen der Regelbesteuerung unterliegen.

Grundsteuer

 

01. Was ist Gegenstand der Grundsteuer?

Die Grundsteuer besteuert als Realsteuer (Objektsteuer) den Grundbesitz nach einem proportionalen Tarif. Sie fließt wie die Gewerbesteuer den Gemeinden zu.

  • Steuerschuldner (Steuersubjekt) ist i. d. R. der Eigentümer des Grundstücks (§ 10 GrStG).

  • Steuerobjekt ist laut § 2 GrStG der Grundbesitz, der sich aus land- und forstwirtschaftlichen, betrieblichen und privaten Grundstücken zusammensetzt.

  • Bemessungsgrundlage ist laut § 13 GrStG der Einheitswert nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.

  • Steuerbefreit sind laut §§ 3 – 8 GrStG insbesondere Grundstücke, die öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken dienen. Außerdem werden nach den Wohnbaugesetzen für neugeschaffenen Wohnraum unter bestimmten Voraussetzungen Steuervergünstigungen während der ersten 10 Jahren gewährt.

  • Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen, der durch Anwendung eines Tausendersatzes (Steuermesszahl) auf den Einheitswert ermittelt wird (§ 13 GrStG).

    Grundsteuer – Berechnungsbeispiel

    Einheitswert • Steuermesszahl = Steuermessbetrag • Hebesatz 

    = Jahresbetrag

    52.100 € • 3,5 v. T.= 182,35 € • 381,00 v. H.

    = 694,75 €

 

Grunderwerbsteuer

 

01. Was ist Gegenstand der Grunderwerbsteuer?

Grunderwerbsteuer fällt an beim Erwerb von unbebauten Grundstücken, bebauten Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Rechten an Grundstücken und Gebäuden (§ 1 Abs. 1 GrEStG), soweit sie sich im Inland befinden.

Die Grunderwerbsteuer entsteht mit Verwirklichung eines rechtskräftigen Erwerbsvorgangs (§ 14 GrEStG i. v. m. § 38 AO) und ist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

 

02. Was ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und wie wird sie berechnet?

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung (u. a. Kaufpreis, Übernahme von Belastungen, Gewährung von Wohn-/ Nutzungsrechten).

Seit dem 01.01.2007 dürfen die Bundesländer den Steuersatz selbst festlegen (Art. 105 Abs. 2a GG) – je nach Bundesland beträgt der Steuersatz zwischen 3,5 % und 5,5 %.

 

03. Wer ist Steuerschuldner?

Persönlich steuerpflichtig und damit Steuerschuldner sind die am Erwerbsvorgang als Vertragspartner beteiligten Personen (Erwerber und Veräußerer). In den meisten Fällen wird im Kaufvertrag vereinbart, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer zu tragen hat.

 

04. Welche Grundstücksübertragungen sind steuerbefreit?

Ausnahmen von der Besteuerung sind im § 3 Nr. 1 – 8 GrEStG geregelt:

  • Erwerbsvorgänge mit einer Bagatellgrenze von 2.500 € sind steuerbefreit. Übersteigt die Gegenleistung diesen Betrag, wird die Grunderwerbsteuer für die gesamte Gegenleistung erhoben.

  • Weitere Ausnahmen sind u. a. bei Erbschaften, Schenkungen und Erwerbsvorgängen zwischen Ehepartnern oder Personen, die in gerader Linie verwandt sind.

 

05. Wie ist das Verhältnis der Grunderwerbsteuer zu anderen Steuerarten?

  • Verhältnis zur Erbschaft- und Schenkungsteuer:

    Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden sind von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG). Es besteht ein gesetzlicher Vorrang der Erbschaft- und Schenkungsteuer – Vermeidung einer Doppelbesteuerung.

  • Verhältnis zur Umsatzsteuer:

    Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 9a UStG). Auch in diesem Fall soll eine Doppelbelastung vermieden werden.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

 

01. Welche Ziele werden durch den Staat verfolgt?

Eine von den Steuerpflichtigen geforderte gerechte Steuerpolitik erfordert Steuergerechtigkeit im Sinne von Steuerbelastungsgerechtigkeit. Als Maßstab für eine gerechte Steuerpolitik wird auf die steuerliche Leistungsfähigkeit des Vermögens und den aus der Erbschaft bzw. Schenkung heraus entstehenden Zuwachs an Vermögen und damit steuerliche Leistungsfähigkeit beim Erben bzw. Beschenkten abgestellt. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind in einem Gesetz zusammengefasst. Beide Vorgänge werden steuerlich ähnlich behandelt.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer gehören zu den Landessteuern.

Grundlage für die Ermittlung des Grund-, Kapital-, Betriebs- und land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist das Bewertungsgesetz.

 

02. Welche Vorgänge unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer?

Der Erbschaftsteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen. Als Erwerbe von Todes wegen gelten z. B.:

  • der Erwerb durch Erbanfall

  • der Erwerb durch Vermächtnis

  • der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs

  • der Erwerb durch Schenkung aus den Todesfall

  • der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags zugunsten Dritter (z. B. Lebensversicherungsverträge).

Für die Ermittlung der Vermögensmehrung sind frühere Zuwendungen durch Schenkungen oder Erbschaft, die zehn Jahre vor dem Todesfall erfolgt sind, mit dem zu diesem Zeitpunkt erfolgten Vermögenserwerb zusammenzurechnen.

 

03. Welche Steuerbefreiungen nennt das Gesetz?

Die Steuerbefreiungen sind in den §§ 5, 13 ErbStG geregelt. Dazu gehören z. B.:

  • nicht geltend gemachte Pflichtteilsansprüche soweit dafür keine Abfindungen gezahlt werden

  • gesetzliche Versorgungsbezüge hinterbliebener Ehegatten, eingetragener Lebenspartner und Kinder

  • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I in Höhe von 41.000 €

  • andere bewegliche körperliche Gegenstände (ausgeschlossen sind Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen und Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören) beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I i. H. v. 12.000 €

  • die Schenkung eines Einfamilienhauses unter Lebenden an den Ehegatten

  • Zuwendungen unter Lebenden zum Zweck des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung

  • übliche Gelegenheitsgeschenke.

 

04. Wie erfolgt die Ermittlung des Vermögenswerts?

  1. Kapitalvermögen:

    Die stichtagsbezogene Wertermittlung erfolgt durch werktägliche Feststellung der Guthabenstände der Konten und Börsenkurse der Wertpapiere.

    • Börsennotierte Wertpapiere werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im amtlichen Handel, geregelten Markt oder Freiverkehr notierten Kurs bewertet.

    • Für nicht börsennotierte Aktien sowie Anteile an anderen Kapitalgesellschaften ist der gemeine Wert anzusetzen. Investmentfonds sind mit dem Rücknahmepreis und Lebensversicherungen mit dem Rückkaufswert anzusetzen.

    Die steuerliche Bewertung des Grundvermögens erfolgt in enger Anlehnung an die anerkannten Vorschriften zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken auf der Grundlage des Baugesetzbuchs.

  2. Unbebaute Grundstücke:

    Der Grundbesitzwert wird ausgehend von den sogenannten Bodenrichtwerten bemessen.

  3. Bebaute Grundstücke:

    Der Grundbesitzwert wird in Abhängigkeit von der Grundstücksart entweder im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren ermittelt (§ 83 BewG).

  4. Betriebsvermögen:

    Die Bewertung erfolgt hauptsächlich aus der Ableitung von Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, auf der Grundlage anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden oder mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren .

    Jahresertrag Kapitalisierungsfaktor
    Ermittlung der korrigierten Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre abzüglich pauschaler Abschlag von 30 % (zu berücksichtigende Ertragsteuern) variabler Basiszinssatz
    +4,5 % pauschaler Risikozuschlag
    =Kapitalisierungszinssatz
     1 : Kapitalisierungszinssatz
    = Kapitalisierungsfaktor

    Jahresertrag • Kapitalisierungsfaktor = Ertragswert

 

05. Welche Steuerklassen und persönliche Freibeträge sind maßgeblich?

  • Es sind die Steuerklassen nach dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz zuzuordnen:

    SteuerklassePersonenPersönliche FreibeträgeVersorgungs-freibeträge
    Steuerklasse IEhegatte500.000 €256.000 €
    Kinder und Stiefkinder400.000 €altersabhängig
    10.000 – 52.000 €
    Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder200.000 €
    Eltern und Vorerben bei Erwerben von Todes wegen100.000 €
    Steuerklasse IIEltern und Voreltern bei Schenkungen20.000 €
    Geschwister und Geschwisterkinder20.000 €
    Stiefeltern und Schwiegereltern20.000 €
    Schwiegerkinder20.000 €
    geschiedene Ehegatten20.000 €
    Steuerklasse IIIalle übrigen Erwerber20.000 €265.000 €
    eingetragene Lebenspartner500.000 € 

     

  • Steuersätze:

    Wert des steuerpflichtigen
    Erwerbs bis einschließlich
    Prozentsatz in Steuerklasse
    IIIIII
    75.000 €71530
    300.000 €112030
    600.000 €152530
    6.000.000 €193030
    13.000.000 €233550
    26.000.000 €274050
    > 26.000.000 €304350

    Die bereits bei einer geringfügigen Überschreitung einer der Grenzen ansteigende Steuerbelastung wird durch bestimmte Härteklauseln abgemildert.

 

06. Welche Verschonungsregeln gelten für Betriebsvermögen und Wohnimmobilien?

  • Betriebsvermögen:

    Geht es bei einer Erbschaft oder Schenkung um Betriebsvermögen, gibt es Verschonungsregeln. Erstmal wird das Finanzamt grundsätzlich das Betriebsvermögen wie bei einem Verkauf an Fremde (gemeiner Wert) bewerten. Danach werden Steuervergünstigungen geprüft.

    • Regelverschonung:

      • Verschonungsabschlag 85 %

      • Behaltensfrist fünf Jahre. Bei Verstoß gegen die Behaltensfrist (z. B. Veräußerung oder Aufgabe) kommt es nur zu einem zeitanteiligem rückwirkenden Wegfall der Verschonung.

      • Gesamtlohnsumme von 400 % für fünf Jahre. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Nachversteuerung nur in dem Verhältnis, in dem die Gesamtlohnsumme tatsächlich unterschritten wurde.

      • Grenze für das sog. Verwaltungsvermögen (z. B. an Dritte überlassene Grundstücke) beträgt 50 %.

      • Für Kleinstbetriebe gilt ein gleitender Abzugsbetrag von 150.000 € bei einem Unternehmenswert < 300.000 €.

    • Verschonungsoption:

      • Verschonungsabschlag 100 %

      • Behaltensfrist sieben Jahre. Bei Verstoß gegen die Behaltensfrist (z. B. Veräußerung oder Aufgabe) kommt es nur zu einem zeitanteiligen rückwirkenden Wegfall der Verschonung.

      • Gesamtlohnsumme für sieben Jahre 700 %. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Nachversteuerung nur in dem Verhältnis, in dem die Gesamtlohnsumme tatsächlich unterschritten wurde.

      • Verwaltungsvermögensgrenze 10 %.

  • Wohnimmobilien:

    Für vermietete Wohnimmobilien gilt ein Abschlag auf den ermittelten Wert von 10 %. Voraussetzung ist:

    • Immobilie im Inland oder EU/EWR-Ausland

    • Vermietung zu Wohnzwecken

    • Immobilie im Privatvermögen.

    Bei Verbindlichkeiten beträgt die Abzugsfähigkeit nur 90 % .

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07. Wie wird Produktivvermögen versteuert?

Die Verschonung von Produktivvermögen ist ein Kernstück der Erbschaftsteuerreform. Die wichtigsten Regelungen ergeben sich aus den §§ 13a, 13b ErbStG. Dabei bestimmt § 13b ErbStG welches Vermögen begünstigt ist und § 13a ErbStG regelt die Steuerbefreiung für dieses Vermögen; vgl. nachfolgende Tabelle:

 GrundmodellBeispiel
Wert des Produktivvermögens100 %1.200.000 €
steuerfrei sind85 %1.020.000 €
übersteigender Betrag 180.000 €
steuerfreier Abzugsbetrag (abschmelzend, entfällt ab 450.000 €)150.000 €135.000 €
steuerpflichtig sind… €45.000 €
Voraussetzungen (§ 13a ErbStG)
  • Behaltefrist: 5 Jahre
  • Lohnsummenfrist: 5 Jahre
  • Mindestlohnsumme: 400 % nicht unterschritten
  • keine Überentnahmen innerhalb von 5 Jahren
 

Abgabenordnung

 

01. Was ist die Abgabenordnung?

Die Abgabenordnung (AO) ist das Verwaltungsverfahrensgesetz. Sie umfasst vorwiegend das Verfahrensrecht, aber auch das materielle Recht. Hier sind z. B. geregelt: die steuerlichen Begriffsbestimmungen, die Zuständigkeit der Finanzbehörden, das sog. Steuerschuldrecht (Steuerpflichtiger, Steuerschuldverhältnis, steuerbegünstigte Zwecke, Haftung), allgemeine Verfahrensvorschriften, die Durchführung der Besteuerung, das Erhebungsverfahren, die Vollstreckung, das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sowie Straf- und Bußgeldverfahren.

 

02. Welches Finanzamt ist zuständig?

Steuerartzuständiges Finanzamt
  • Steuern vom Einkommen und Vermögen
    • natürliche Personen
    • juristische Personen
Wohnfinanzamt
Geschäftsleitungsfinanzamt
  • Umsatzsteuer
Betriebsfinanzamt
  • Gewerbesteuer
Betriebsfinanzamt

 

 

03. Was versteht die AO unter einer Außenprüfung?

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04. Wie ist der Ablauf des Besteuerungsverfahrens?

  1. Ermittlungsverfahren

  2. Festsetzungsverfahren

  3. Bekanntgabeverfahren

  4. (Berichtigungsverfahren/Rechtsbehelfsverfahren)

  5. Erhebungsverfahren

  6. Vollstreckungsverfahren.

 

05. Welche Pflichten haben das Finanzamt und der Steuerpflichtige?

Finanzamt:

  • § 88 AO: Untersuchungspflicht

  • § 89 AO: Beratungs- und Auskunftspflicht

  • § 91 AO: Anhörungspflicht.

Steuerpflichtiger:

  • § 90 AO: Mitwirkungspflicht

  • § 93 AO: Auskunftspflicht

  • § 149 AO: Abgabepflicht.

 

06. Was ist ein Steuerbescheid und welchen Inhalt hat er?

  • Ein Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt. Er hat folgenden Inhalt:

    • Steuerschuldner

    • Steuerart

    • Steuerbetrag

    • Besteuerungszeitraum.

  • Form: Schriftform

  • Absender: erlassende Behörde

  • Begründung: Angabe der Besteuerungsgrundlagen

  • Rechtsbehelfsbelehrung.

 

07. Was ist ein Verwaltungsakt?

Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 118 AO).

 

08. Was sind Steuern?

Gem. § 3 Abs. 1 AO sind Steuern:

  • Geldleistungen ohne Gegenleistung

  • Auferlegung von einem örtlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen

  • Anknüpfung an den gesetzlichen Tatbestand.

 

09. Was ist der Unterschied zwischen direkten und indirekten Steuern?

Direkte Steuer:

Der Steuerschuldner und der Steuerträger sind bei den direkten Steuern identisch. Sie werden unmittelbar bei dem Steuerschuldner festgesetzt und erhoben.

Beispiel

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Hundesteuer: Der Hundehalter ist Steuerschuldner und zahlt die Steuer.

Kfz-Steuer: Der Kfz-Halter und der Kfz-Steuerzahler sind identisch.

Indirekte Steuern:

Bei den indirekten Steuern sind Steuerschuldner und Steuerträger nicht identisch. Die Steuer wird hier auf einen Dritten abgewälzt. Die Steuer wird nicht vom Steuerträger an die Finanzbehörden abgeführt, sondern von einer anderen Person.

Beispiel

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Umsatzsteuer: Bei der Umsatzsteuer wird der Kauf von Waren/Gütern besteuert. Die Steuer belastet den Endverbraucher. Erhoben wird die Steuer jedoch beim Hersteller oder Verkäufer, der die Steuer auf die Kunden abwälzt.

Stromsteuer: Wie auch bei der Umsatzsteuer belastet diese Steuer den Endverbraucher. Besteuert wird die Stromentnahme aus dem Netz. Erhoben wird die Steuer jedoch beim Stromverkäufer, der wie bereits erwähnt, die Steuer über den Preis auf seine Kunden abwälzt.

 

10. Was sind steuerliche Nebenleistungen?

Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören nach § 3 Abs. 4 AO:

Steuerliche Nebenleistungen
Verspätungszuschlagfür verspätete bzw. nicht abgegebene Steuererklärung
SäumniszuschlagFestgesetzte bzw. angemeldete Steuern werden nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet.
ZinsenVerzinsung bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
ZwangsgeldVerwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist
Kosten

Gebühren und Auslagen - diese sind grundsätzlich vom Vollstreckungsschuldner zu tragen.

VerzögerungsgeldWird erhoben bei Verletzung der Auskunfts- bzw. Einreichungsfrist.

 

11. Was bedeutet Ermessen laut AO?

Im § 5 AO ist festgelegt, wann die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

 

12. Wie definiert die AO die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt?

Der § 8 AO definiert den Wohnsitz dort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist im § 9 AO geregelt. Als gewöhnlicher Aufenthalt wird angesehen, wenn jemand stets und von Beginn an einen zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer nachweisen kann.

 

13. Was sind die Besteuerungsgrundsätze laut AO?

Die Besteuerungsgrundsätze sind im § 85 AO geregelt. Danach hat die Finanzbehörde die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben und sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

Das Besteuerungsverfahren gliedert sich also in drei Schritte:

  1. Ermittlung des Steueranspruchs

  2. Festsetzung der Steuer

  3. Erhebung der Steuer.

 

14. Welche Beweismittel kann das Finanzamt einholen?

Beweismittel gem. § 92 AO sind:

  • Auskünfte

  • Sachverständige

  • Urkunden

  • Augenschein.

 

15. Was ist ein Verwaltungsakt und welche Formen der Bekanntgabe gibt es?

Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.

Verwaltungsakte sind u. a.:

  • Steuerbescheide (z. B. Einkommensteuerbescheid, Körperschaftsteuerbescheid)

  • Feststellungsbescheide

  • Haftungsbescheide

  • Stundungsbescheide

  • Aussetzungsbescheide

  • Prüfungsanordnungen.

Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Grundsätzlich ergehen Verwaltungsakte schriftlich.

 

16. Was sind Fristen und Termine?

In dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 108 AO sind die Begriffe wie folgt definiert:

Fristensind abgegrenzte, bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Zeiträume.
Terminesind bestimmte Zeitpunkte, an denen etwas geschehen soll oder zu denen eine Wirkung eintritt.
Fälligkeitsterminegeben das Ende einer Frist an.

Nach § 122 Abs. 2 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, als bekannt gegeben:

  • bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post

  • bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post

  • Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des darauf folgenden Werktag (§ 108 Abs. 3 AO/§ 122 AO).

    Beispiel

    Hier klicken zum Ausklappen

    Ein Steuerbescheid ins Ausland wird vom Finanzamt am 15.05. (Freitag) zur Post gegeben. Die Frist beginnt am 19.05. (Dienstag) um 0:00 Uhr und endet am 18.06. um 24:00 Uhr.

 

17. Welche Anzeige- und Mitwirkungspflichten hat ein Steuerpflichtiger?

  1. Anzeigepflicht  – § 138 AO:

    Die land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche und selbstständige Tätigkeit muss angezeigt werden.

  2. Mitwirkungspflichten:

    Buchführungspflicht  – § 140 AO:

    • Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht für Zwecke der Besteuerung,

    • Pflicht zur Führung ordnungsgemäßer Bücher, wenn folgende Grenzen überschritten werden (nach § 141 AO Abs. 1, wobei die Überschreitung einer Grenze ausreicht):

       UmsatzVermögenGewinn
      Land- und Forstwirte600.000 €25.000 €60.000 €
      Gewerbetreibende

Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung  – § 149 AO:

  • Nach § 150 Abs. 1 AO erfolgt die Abgabe der Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.

  • Die Abgabe kann aber auch auf Datenträgern oder mittels Datenübertragung erfolgen (§ 150 Abs. 6 AO).

 

18. Wann kann eine Steuererklärung berichtigt werden?

Wenn ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass die von ihm abgegebene Erklärung z. B. unrichtig oder unvollständig ist oder Ermäßigungsgründe entfallen, hat er dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen und die Richtigstellung vorzunehmen (§ 153 AO).

 

19. Was bedeutet „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“?

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vom Gesetzgeber für den Fall geschaffen, dass eine Frist (z. B. Einspruchsfrist) schuldlos versäumt wird (§ 110 Abs. 1 AO). Schuldlose Versäumnisse können z. B. sein:

  • plötzliche Krankheit

  • erzwungener längerer Aufenthalt im Ausland

  • Katastrophenfälle.

Die Antragstellung muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses erfolgen und die versäumte Handlung muss innerhalb der Frist nachgeholt werden.