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Recht und Steuern für Fachwirte - Zu versteuerndes Einkommen und Steuersatz

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Recht und Steuern für Fachwirte

Zu versteuerndes Einkommen und Steuersatz

Inhaltsverzeichnis

Hiernach wird das körperschaftsteuerliche Einkommen errechnet. Dabei sind einige Aufwendungen des Handelsrechts nicht als Aufwendungen des Körperschaftsteuerrechts zu beachten – gar nicht bzw. nicht in voller Höhe (bilanzsteuerliche Korrekturen). Hiernach müssen einkommensteuerliche Korrekturen beachtet werden. Schließlich schreitet man zu den körperschaftsteuerlichen Korrekturen.

Fraglich ist außerdem, inwieweit Verlustabzüge geltend gemacht werden können.

Steuersatz

Das körperschaftsteuerliche Einkommen muss hiernach mit dem maßgeblichen Steuersatz multipliziert werden, um die tarifliche Körperschaftsteuer zu erhalten.

Der Körperschaftsteuersatz liegt bei 15 %.

Zusätzlich ist noch zu beachten, dass eine Zuschlagsteuer von 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer fällig ist.

Das zu versteuernde Einkommen der X-AG liegt bei 8.000 €. Wie hoch sind Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag?

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDas zu versteuernde Einkommen der X-AG liegt bei 8.000 €. Wie hoch sind Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag?

Wir rechnen

Körperschaftsteuer = Körperschaftsteuersatz* (zu versteuerndes Einkommen)

= 0,15 * 8.000

= 1.200 €.

Zusätzlich entsteht Solidaritätszuschlag in Höhe von

Solidaritätszuschlag = 0,055 * Körperschaftsteuer

= 0,055 * 1.200

= 66 €.

Also insg. 1.266 € an Steuerbelastung. Dies können wir auch berechnen durch

Steuer = (0,15 + 0,15*0,055)*8.000 = 0,15825*8.000 = 1.266 €.