ZU DEN KURSEN!

Recht und Steuern für Fachwirte - Begriffe des Steuerrechts

Kursangebot | Recht und Steuern für Fachwirte | Begriffe des Steuerrechts

Recht und Steuern für Fachwirte

Begriffe des Steuerrechts

wiwiweb JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Komplettpaket für wiwi-Studenten


1743 Lerntexte mit den besten Erklärungen

470 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

3817 Übungen zum Trainieren der Inhalte

2142 informative und einprägsame Abbildungen

Inhaltsverzeichnis

Zunächst gehen wir auf Grundbegriffe des Steuerrechts ein, die Steuersysteme und viele Begrifflichkeiten. Danach behandeln wir das „Grundrecht“ des deutschen Steuerrechts, nämlich die Abgabenordnung. Schließlich gehen wir auf Einzelsteuergesetze ein wie die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbssteuer und die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Grundbegriffe

Wir können Steuern nach unterschiedlichen Arten systematisieren. Zum einen haben wir die

  • Ertragsteuern,

  • Verkehrsteuern

  • Substanzsteuern

Die Ertragsteuern besteuern den „Ertrag“, also das, was man erwirtschaftet. Hierzu gehören die Einkommensteuer, welche für natürliche Personen anfällt sowie die Körperschaftsteuer, welche für juristische Personen einschlägig ist.

Die Verkehrsteuern besteuern den wirtschaftlichen Verkehr. Man zählt hierzu die Umsatzsteuer, die Versicherungssteuer, die Grunderwerbsteuer usw.
Nach der Verteilung der Steuern auf die Gebietskörperschaften lassen sich Bundessteuern, Ländersteuern und Gemeindesteuern unterscheiden. Zu den Bundessteuern zählt man u.A. die Versicherungsteuer, die Stromsteuer, die Schaumweinsteuer und der Solidaritätszuschlag. Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Biersteuer sind Beispiele für Ländersteuern. Den Gemeinden wiederum stehen die Gemeindesteuern zu wie z.B. Grundsteuer, Gewerbesteuer, Hundesteuer als auch Getränkesteuer.

Abgabenordnung

Die Abgabenordnung (AO) ist gewissermaßen das Grundgesetz des Steuerrechts. Viele Dinge sind nicht in den Einzelsteuergesetzen geregelt, sondern vielmehr in der AO.

Begriff der Steuern

Zunächst ist geregelt, was Steuern überhaupt sind. Man versteht hierunter (§ 3 I AO)

  • Geldleistungen,

  • die ohne Gegenleistung

  • von öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben werden,

  • was zu Erzielung von Einnahmen geschieht (und allerdings Nebenzweck sein kann) und

  • von allen zu zahlen ist, bei denen ein zu fordernder Tatbestand vorliegt.

Besteuerungsverfahren

Die AO ist so gegliedert, wie das Besteuerungsverfahren funktioniert, nämlich:

  • Entstehung des Steueranspruchs,

  • Festsetzung der Steuer,

  • Erhebung der Steuer,

  • Sanktionsvorschriften.

Wann die jeweilige Steuer entsteht, ist in den Einzelsteuergesetzen geregelt, also z.B. im EStG, KStG, GewStG, UStG, usw.

Für die Frage der Festsetzung einer Steuer regelt die Abgabenordnung

  • den Beginn der Festsetzungsfrist,

  • die Dauer der Frist und

  • das Ende der Frist.

Die Steuer wird erhoben, indem insbesondere ein Steuerbescheid an den Steuerpflichtigen verschickt wird. Gegen diese Steuerbescheid können

  • außergerichtliche und

  • gerichtliche

Rechtsbehelfe eingelegt werden.

Der außergerichtliche Rechtsbehelf ist der Einspruch. Dieser kann bis zu einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt werden. Sollte allerdings der Hinweis auf den Rechtsbehelf des Einspruchs im Steuerbescheid fehlen, so gilt sogar eine einjährige Frist, innerhalb derer ein Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden kann.

Wichtig ist also zu wissen, wann ein Steuerbescheid als bekannt gegeben gilt (Bekanntgabefiktion) und bis zu welchem Tag ein Einspruch hiergegen möglich ist.

Einspruch gegen Steuerbescheid

Ein Steuerbescheid gilt dem Steuerpflichtigen drei Tage nach der Abgabe zur Post als bekannt gegeben. Hiernach hat er dann einen Monat Zeit, Einspruch einzulegen – es sei denn, die Belehrung über die Einspruchsmöglichkeit fehlt, dann beträgt die Frist ein ganzes Jahr. Wenn der letzte Tag auf einen Samstag (= Sonnabend), Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, so verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag.

Gegen einen Verwaltungsakt muss der Einspruch mit einer gewissen Frist eingelegt werden. Diese beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Unter gewissen Voraussetzungen ist bei Versäumnis der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 110 AO möglich. Sollte ein Steuerpflichtiger während einer laufenden Einspruchsfrist sterben, so haben die Erben des Verstorbenen die ursprüngliche Einspruchsfrist gegen sich gelten zu lassen (§ 353 AO). Wenn eine Finanzbehörde einen schriftlichen Verwaltungsakt ohne oder mit einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung versieht, so verlängert sich die Einspruch der Einspruchsfrist auf ein Jahr nach Bekanntgabe des fehlerhaften Verwaltungsaktes (§ 356 II AO).

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Am 20.08.2009 ergeht ein Steuerbescheid gegen den steuerpflichtigen Fritz S. aus Essen. Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfserklärung.

Da der Steuerbescheid als Verwaltungsakt am 23.08.2009, also drei Tage nach dem Gang zur Post als bekannt gegeben gilt, endet die Einspruchsfrist normalerweise am 23.09.2009. Da jedoch die Rechtsbehelfsbelehrung im Steuerbescheid fehlt, endet die Einspruchsfrist bei diesem Verwaltungsakt erst am 23.08.2010 um 24 Uhr. Wenn ein Einspruch bei einer falschen Behörde angebracht wird, so trägt der Steuerpflichtige das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung innerhalb der laufenden Frist (§ 357 II 4 AO).

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Der Steuerpflichtige Fritz S. aus Essen hat als Betriebsstättenfinanzamt das Finanzamt in Düsseldorf-Süd. Sein Wohnsitzfinanzamt liegt in Essen-Ost. Das Betriebsstättenfinanzamt in Düsseldorf erstellt den Grundlagenbescheid für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die GbR des Fritz S. Der Folgebescheid des Wohnsitzfinanzamtes Essen-Ost ist gebunden an den Grundlagenbescheid des Betriebsstättenfinanzamtes Düsseldorf-Süd. Am 15.07.2009 legt Fritz S. beim Finanzamt Essen-Ost Einspruch gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamtes Düsseldorf-Süd ein. Der Grundlagenbescheid wurde dem Fritz S. am 20.06.2009 bekannt gegeben. Das Finanzamt Essen-Ost leitet den Einspruch an das Finanzamt Düsseldorf weiter, der Einspruch geht beim Finanzamt Düsseldorf-Süd am 25.07.2009 ein.

Einsprüche gegen Grundlagenbescheide können fristwahrend auch bei jener Behörde eingelegt werden, welche lediglich für den Folgebescheid zuständig ist (§ 357 II 3 AO). Da der Grundlagenbescheid dem Fritz am 20.06. bekannt gegeben wurde, ist ein Einspruch hiergegen bis zum 20.07.2009, 24 Uhr, möglich. Da ein Einspruch gegen einen Grundlagenbescheid auch bei jener Behörde eingelegt werden kann, welche lediglich für den Folgebescheid zuständig ist, ist das Einlegen des Einspruchs am 15.06.2009 insofern fristwahrend. Dass der Einspruch dem Finanzamt Düsseldorf erst am 25.07.2009 zugeht, ist unerheblich. Der Einspruch erfolgte damit innerhalb der Frist.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Am 13.08.2009 legt Dagmar, Steuerpflichtige aus Bochum, Einspruch gegen den am 16.07.2009 bekannt gegebenen Steuerbescheid ein. Der Steuerbescheid wurde vom Finanzamt Bochum der Steuerpflichtigen zugeleitet. Dagmar legt allerdings beim Finanzamt Regensburg den Einspruch ein, da sie sich am 13.08. gerade auf einer Fortbildung in Süddeutschland befindet. Das Finanzamt Regensburg leitet den Einspruch weiter an das Finanzamt Bochum, dieser geht am 20.08.2009 beim Finanzamt Bochum ein.

Da die Steuerpflichtige den Einspruch bei der falschen Behörde eingelegt hat, trägt sie das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung innerhalb der laufenden Frist. Wegen der Bekanntgabe des Steuerbescheid am 16.07.2009 endet die Einspruchsfrist am 16.08.2009, 24 Uhr. Da der Einspruch jedoch erst beim zuständigen Finanzamt Bochum am 20.08.2009 eingeht, wird die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nicht eingehalten, der Einspruch erfolgt damit nicht fristgerecht und ist also unzulässig.