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Konzernabschluss nach IFRS - Stetigkeit und Problemstellung

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Konzernabschluss nach IFRS

Stetigkeit und Problemstellung

Fragen des Ansatzes sind eng verknüpft mit den drei Arten von Stetigkeit, nämlich

  • sachlicher Stetigkeit,
  • Methodenstetigkeit und
  • formeller Stetigkeit.

Gleichartige Sachverhalte sind im Konzernabschluss gleich zu behandeln, hier spricht man von der sogenannten Kontinuität. Wenn ein Tochterunternehmen hiervon abweicht, so muss eine Anpassung erfolgen (= sachliche Stetigkeit), man spricht dann von der „Handelsbilanz II“.

Neben der Kontinuität spricht man auch von der Methodenstetigkeit nach IAS 8.13, die besagt, dass
für ähnliche Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse und Bedingungen die Rechnungslegungsmethoden
kontinuierlich auszuwählen und anzuwenden sind.

Schließlich gibt es noch die formelle Stetigkeit (IAS 1.45). Nach dieser formellen Stetigkeit sind die
Darstellung und der Ausweis von Posten im Jahresabschluss von einer Periode zur folgenden Periode
beizubehalten.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Konzernmutter bilanziert nach IFRS, die ausländische Tochter X nach den Rechnungslegungsstandards ihres Landes. Diese sehen vor, dass immaterielle Vermögenswerte, die selbst erstellt wurden, aktiviert werden dürfen, aber nicht müssen. Die X hat einen solchen Vermögenswert, der in 2017 für umgerechnet 1.000 € selbst entwickelt wurde, aktiviert.

Nach den IFRS darf ein immaterieller Vermögenswert, der nicht entgeltlich erworben wurde, nicht aktiviert werden. Insofern muss die Einzelbilanz der Tochter korrigiert werden. Die Handelsbilanz I der Tochter sieht folgendermaßen aus.

Handelsbilanz I der Tochter

(also nach Rechnungslegungsstandards des Landes der Tochter)

Aktiva

Passiva

Positionen

Betrag

Positionen

Betrag

Immaterieller Vermögenswert

1.000,00 €

 

 

Bank

-1.000,00 €

 

 

Summe

0

 

 

Die immateriellen Vermögenswerte nehmen also zu, die Bank nimmt ab. Es handelt sich insgesamt um einen Aktivtausch.

Für die Erstellung der Handelsbilanz II, also für den Einzelabschluss der Tochter nach dem Recht der Mutter, bucht man die immateriellen Vermögenswerte wieder aus und behandelt sie als das, was sie nach Sicht der IAS/IFRS sind: Aufwand der Periode. Man erhält damit folgende Handelsbilanz II inkl. der GuV.

Handelsbilanz II der Tochter

(also nach IFRS-Rechnungslegungsstandards,

nämlich nach jenen, die für die Mutter gelten)

Aktiva

Passiva

Positionen

Betrag

Positionen

Betrag

Immaterieller Vermögenswert

-

Jahresüberschuss

-1.000,00 €

Bank

-1.000,00 €

 

 

Summe

-1.000,00 €

Summe

-1.000,00 €

 

 

 

 

- angepasste - GuV der Tochter

Aufwand

Ertrag

Positionen

Betrag

Positionen

Betrag

Aufwand für immaterielle Vermögenswerte

1.000,00 €

Jahresfehlbetrag

1.000,00 €

Summe

1.000,00 €

Summe

1.000,00 €

Die Bilanz der Tochter nimmt also um 1.000 € (Bilanzverkürzung), der Jahresüberschuss nimmt ebenfalls um 1.000 € ab (bzw. der Jahresfehlbetrag nimmt um 1.000 € zu).

Um die Bilanzen der Töchter richtig anzupassen, muss man die IFRS-Vorschriften für den Ansatz genau kennen.

Es gibt bei IFRS

  • grundlegende Ansatzvorschriften und
  • spezielle (= postenspezifische) Ansatzvorschriften.