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Konzernabschluss nach IFRS - Spezielle Ansatzvorschriften

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Konzernabschluss nach IFRS

Spezielle Ansatzvorschriften

Merke

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ACHTUNG:

Die speziellen Ansatzvorschriften komplett durchzugehen, würde den Rahmen dieses Kurses völlig sprengen. Wir empfehlen unseren Kurs zur „Internationalen Rechnungslegung nach IFRS“.

Die grundlegenden Ansatzvorschriften sind, wie der Name schon sagt, lediglich „grundlegend“. Bei bestimmten (auf deutsch: leider sehr vielen) Positionen muss man zusätzlich noch gewisse postenspezifische Positionen prüfen. Erst dann dürfen diese aktiviert bzw. passiviert werden.

Zu diesen Positionen gehören

  • immaterielle Vermögenswerte (= immaterielle Vermögenswerte),
  • research and development costs (= Forschungs- und Entwicklungskosten),
  • goodwill (= Geschäfts- oder Firmenwert),
  • deferred taxes (= latente Steuern),
  • non-financial liabilities (= Rückstellungen) und
  • equity (= Eigenkapital).

Methode

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Man beachte also folgendes Ansatzschema. Eine Sache gehört dann in eine IFRS-Bilanz, wenn folgendes gegeben ist:

  • Definition eines Assets bzw. einer Liability erfüllt?
  • Probability erfüllt?
  • Reliability erfüllt?
  • weitere postenspezifische Kriterien, wenn einschlägig, erfüllt?
  • Relevance-Grundsatz gegeben?
  • Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen gegeben?
  • wirtschaftliches Eigentum gegeben?

Wenn ausnahmslos alle (!) Kriterien erfüllt sind, muss das Objekt in die Bilanz aufgenommen werden. Ist ein einziges Kriterium nicht gegeben, so führt dies zu einem Bilanzierungsverbot. Ansatzwahlrechte sind also in einer IFRS-Bilanz insofern nicht gegeben.

Insbesondere kennt der deutsche Bilanzleser nach HGB gewisse Aktivierungswahlrechte. Den Umgang hiermit in der IFRS-Bilanz stellt die folgende Übersicht zusammen.

Positionen

HGB-Bilanz

IFRS-Bilanz

aktive latente Steuern

Wahlrecht der Aktivierung (§ 274 I 2 HGB)    

Pflicht der Aktivierung 

Disagio

Wahlrecht  der Aktivierung (§ 250 III 1 HGB)

Aktivierungspflicht

immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden

Wahlrecht der Aktivierung (§ 248 II 1 HGB)

Aktivierungsverbot (wobei IFRS von Vermögenswerten sprechen)