1) Eine Werterhöhung muss nach § 6 I Nr. 2 i.V.m. I Nr. 1 S.4 EStG vorgenommen werden, soweit eine voraussichtlich dauernde Wertverminderung nicht mehr vorliegt.
Höchstens sind die Anschaffungskosten anzusetzen.
2) Aufstellen der Buchungssätze:
Buchung Königsallee 13
unbebautes Grundstück 30.000,00 € an Erträge aus Zuschreibungen 30.000,00 €
Buchung Königsallee 15
unbebautes Grundstück 45.000,00 € an Erträge aus Zuschreibungen 45.000,00 €
3) Bewertung nach HGB:
Der niedrige Wert darf nach § 253 V HGB nicht beibehalten werden. Auswirkung auf die steuerliche Bilanzierung:
Der niedrige Wert ist steuerlich unzulässig. Keine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz.
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