Inhaltsverzeichnis
01. Wie hat sich das Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen zeitlich entwickelt?
Im Jahr 1986 haben die Bundesärztekammer (BÄK) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG e. V.) vereinbart, Maßnahmen zur Qualitätssicherung einzuführen.
1988 haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) den Grundsatz zur Qualitätsförderung vorgelegt. Dieser wurde zuletzt 2014 fortgeschrieben und aktualisiert. Das ZZQ (Zentrum Zahnärztliche Qualität) unterstützt die Entwicklung verbindlicher Leitlinien.
1989 wurde mit dem Gesundheitsreformgesetz zum SGB V in den §§ 135 - 138 Richtlinien zur externen Qualitätssicherung festgeschrieben.
1994 wurden im Pflegeversicherungsgesetz Pflegeeinrichtungen zur Qualitätssicherung gem. § 80 SGB XI verpflichtet.
1999 wurden alle zugelassenen Krankenhäuser, stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu einem einrichtungsinternen Qualitätsmanagement gem. SGB V im §137 SGB V i. V. mit § 70 SGB V verpflichtet.
2001 wurde ein Zertifizierungsverfahren für das deutsche Gesundheitswesen durch die neu gegründete KTQ-GmbH (Kooperation für Transparenz und Qualität im Gesundheitswesen) entwickelt.
2004 wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) geschaffen (§§ 139 a - c SGB V). IQWiG ist ein unabhängiges wissenschaftliches Institut, welches den Nutzen und den Schaden von medizinischen Maßnahmen untersucht. Der G-BA ist das oberste beschlussfassende Organ für Krankenkassen, Krankenhäuser, Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten und dem Bundesministerium für Gesundheit unterstellt. Vertragsärzte, Psychotherapeuten sowie Medizinische Versorgungszentren wurden ebenfalls verpflichtet, ein Qualitätsmanagement einzuführen.
2007 wurden durch die Einführung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) die Aufgaben des G-BA zur Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie für Krankenhäuser soweit wie möglich einheitlich und sektorenübergreifend festgelegt. Zudem erhielt der G-BA die Aufgabe, die Qualitätsanforderungen für das ambulante Operieren und für die ambulante Erbringung hoch spezialisierter Leistungen, seltener Erkrankungen sowie Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen festzulegen. Das GKV-WSG sieht darüber hinaus für alle stationären Reha-Einrichtungen eine unabhängige Zertifizierung vor.
2008 wurde mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) in Pflegeeinrichtungen die Qualitätssicherung ausgebaut (§§ 112 - 115 SGB XI). Die Verpflichtung zur Anwendung von Expertenstandards und der Ausbau von Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) wurden eingeführt.
2010 wurde das AQUA-Institut (Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen) durch den G-BA gem. § 137a SGB V beauftragt Verfahren zur Messung und Darstellung der Versorgungsqualität zur Durchführung einer einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu entwickeln.
Seit 2016 übernimmt das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (iQTiG) im Auftrag des G-BA die Durchführung der sektorübergreifenden Qualitätssicherung vom AQUA-Institut.