In diesem Update-Webinar gibt dir Markus Kessel, Geschäftsführer des BVBC e.v. einen Überblick über die im Dezember in Kraft tretende neue Prüfungsordnung für Bilanzbuchhalter (IHK).
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In diesem kostenfreien Update-Webinar gibt dir der Geschäftsführer des Bundesverbands der Bilanzbuchhalter und Controller e.v. (BVBC e.v.), Herr Markus Kessel, einen Überblick über die im Dezember in Kraft tretenden Neuerungen der neuen Prüfungsordnung für Bilanzbuchhalter (IHK).
Noch im Dezember soll die neue Prüfungsordnung für die Bilanzbuchhalterfortbildung veröffentlicht werden. Erfahren Sie jetzt, welche Änderungen vorgesehen sind und weshalb sich der BVBC für spätere Termine der mündlichen Prüfung einsetzt.
Zum ersten Januar 2020 ist die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Kraft getreten. Zu den Neuerungen gehört auch die Einführung der ergänzenden Berufsbezeichnungen für Fortbildungsabschlüsse:
Neue Bezeichnung des Abschlusses
Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin – Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung
Schnellere Zulassung zur Prüfung
Das BBiG schreibt einen Regelzugang ohne Wartezeiten zur Prüfung vor (vgl. § 53 cc BBiG). Durch diese Vorgabe fällt die Mindestberufspraxis von drei Jahren bei den dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberufen weg. Das bedeutet: Keine Wartezeit mehr nach der Ausbildung.
Darüber hinaus wurden auch die Zeiten der Berufspraxis bei allen anderen geforderten Vorqualifikationen um je ein Jahr verkürzt.
Schriftliche Prüfung: Mindestbestehensquote von 50 Punkten je Aufgabenstellung
Die drei Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung müssen nun jeweils mit mindestens 50 Punkten bestanden werden. Die bisherige Regelung, bei der insgesamt 150 Punkte erreicht werden mussten, entfällt künftig. Nicht bestandene Klausuren können nicht wiederholt werden.
Übergangsvorschrift für noch laufende Prüfverfahren
Für laufende Prüfverfahren ist auf Antrag der Prüfungsteilnehmenden der Wechsel zur neuen Verordnung möglich, sofern die drei Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte aufweisen. Ansonsten kann bei einem Wechselantrag keine Anrechnung erfolgen und das erneute Ablegen des kompletten schriftlichen Prüfungsteils wird erforderlich.
Für alle, die sich nach der neuen Verordnung zur Prüfung anmelden, mögen die Regelungen verständlich sein. Wer jedoch bereits angemeldet ist oder einzelne Prüfungsteile schon abgelegt hat, muss genauer hinsehen.
„Die nun getroffenen Übergangsvorschriften zur Erlangung der Abschlussbezeichnung ‚Bachelor Professional‘ sind leider zu kompliziert und aus Sicht der Teilnehmenden vielleicht sogar unfair zu bewerten, weil die Schnellen und Guten leer ausgehen. Trotz mehrfacher Eingaben und Verhandlungen mit dem Bildungsministerium war an dieser Stelle allerdings nicht mehr im Sinne der Prüflinge herauszuholen“, moniert Kessel.
Wer noch die Möglichkeit hat, die neue Abschlussbezeichnung zu erhalten, und wer leider leer ausgeht, hat der BVBC in einer tabellarischen Übersicht zusammengefasst.
Alle, die sich vor dem ersten Januar 2020 zur Prüfung angemeldet haben, oder bereits – trotz späterer Anmeldung – ihre Ergebnisse und Zeugnisse bereits in den Händen halten, haben keine Möglichkeit mehr, die ergänzende Berufsbezeichnung „Bachelor Professional“ zu führen. Diesen Personen bleibt nur der Rechtsanspruch auf die englische Übersetzung des Zeugnisses – sofern sie die Prüfung nicht vor April 2015 abgelegt haben.
Wer noch kein Ergebnis oder gar Zeugnis erhalten hat, hat noch Optionen, muss die Fortführung der Prüfung nach der neuen Verordnung jedoch bei der zuständigen Kammer beantragen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Näheres dazu zeigt die Übersicht.
„Doch genau jetzt wird die Hängepartie zum Problem, was am Ende viele Teilnehmende ärgern wird, die die Bezeichnung 'Bachelor Professional' gerne haben möchten“, gibt Kessel zu Bedenken. „Die bundeseinheitliche schriftliche Herbstprüfung hat bereits Ende September stattgefunden. In den meisten Fällen kommt es im Anschluss nach sechs bis zwölf Wochen zur mündlichen Prüfung. Diese Konstellation wird in vielen Fällen dazu führen, dass unter normalen Umständen viele mündliche Prüfungen bereits vor der Veröffentlichung der neuen Prüfungsverordnung abgelegt und bestanden werden.“ In diesen Fällen ist das Prüfverfahren allerdings nicht mehr laufend, sondern bereits abgeschlossen. Prüfungsteilnehmende hätten dann keine Chance mehr, noch zur neuen Verordnung zu wechseln, um so die neue Abschlussbezeichnung führen zu können „Bedeutet: Alles richtiggemacht und dafür bestraft“, so Kessel.
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