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Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz - Umgang mit Gefahrstoffen durch besondere Personen

Kursangebot | Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz | Umgang mit Gefahrstoffen durch besondere Personen

Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz

Umgang mit Gefahrstoffen durch besondere Personen

 

01. Welche wichtigen Einzelbestimmungen enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)?

Wichtige Einzeltatbestände sind:

KinderarbeitDie Beschäftigung von Kindern (< 15 Jahre) ist verboten; es gelten Ausnahmen.
Gefahrstoffe, gefährliche ArbeitenDas Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmt, dass Jugendliche schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen nicht ausgesetzt werden dürfen; Einzelheiten regelt § 22 Abs. 1 Nr. 5-6 JArbSchG (bitte lesen).
Verbot der Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten.
Vor Beginn der Beschäftigung und in regelmäßigen Abständen hat eine Unterweisung über Gefahren zu erfolgen.
Arbeitszeit8 Stunden täglich, die tägliche Arbeitszeit kann auf 8 ½ Stunden erhöht werden, wenn an einzelnen Tagen weniger als 8 Stunden gearbeitet wird,
40 Stunden wöchentlich,
RuhepausenBei mehr als 4 ½ bis 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden eine Pause von 60 Minuten; Pausen betragen mindestens 15 Minuten und müssen im Voraus festgelegt werden,
SamstagsarbeitJugendliche dürfen an Samstagen nicht beschäftigt werden; Ausnahmen sind z. B. offene Verkaufsstellen, Gaststätten, Verkehrswesen; mindestens 2 Samstage sollen beschäftigungsfrei sein, dafür aber Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag,
SonntagsarbeitJugendliche dürfen an Sonntagen nicht beschäftigt werden; Ausnahmen sind z. B. im Gaststättengewerbe. Mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei sein. Bei Beschäftigung an Sonntagen ist Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen,
UrlaubMindestens 30 Werktage, wer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist; mindestens 27 Werktage, wer noch nicht 17 Jahre alt ist; mindestens 25 Werktage, wer noch nicht 18 Jahre alt ist. Bis zum 1. Juli voller Jahresurlaub, ab 2. Juli 112 pro Monat.
BerufsschulbesuchJugendliche sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen und nicht zu beschäftigen:
  • an einem vor 9: 00 Uhr beginnenden Unterricht,
  • an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten Dauer einmal in der Woche,
  • in Berufsschulwochen mit Blockunterricht von 25 Stunden an 5 Tagen; Berufsschultage werden mit 8 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet.
FreistellungenFreistellung muss erfolgen für die Teilnahme an Prüfungen und an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
NachtruheJugendliche dürfen nur in der Zeit von 6: 00 – 20: 00 Uhr beschäftigt werden, im Gaststättengewerbe bis 22: 00 Uhr. In mehrschichtigen Betrieben dürfen nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde Jugendliche über 16 Jahren ab 5: 30 Uhr oder bis 23: 30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.
FeiertagsbeschäftigungAm 24.12. und 31.12. nach 14: 00 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen keine Beschäftigung. Ausnahmen bestehen für Gaststättengewerbe, jedoch nicht am 25.12., 01.01., am ersten Ostertag und am 01.05..
Ärztliche UntersuchungenBeschäftigungsaufnahme nur, wenn innerhalb der letzten 14 Monate eine erste Untersuchung erfolgt ist und hierüber eine Bescheinigung vorliegt. Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung Nachuntersuchung; sie darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen (nur bis zum 18. Lebensjahr).
AushängeAuszuhändigen sind: Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Anschrift der Berufsgenossenschaft, tägliche Arbeitszeit; es ist ein Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen mit Angabe deren täglicher Arbeitszeit zu führen.

 

02. Welchen besonderen Schutz genießen Frauen?

Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Art 3,6 GG
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Förderung
  • Frauenförderungsgesetz (FFG)
Mutterschutz
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Mutterschutzverordnung (MuSchV)
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Der Schutz im Zusammenhang mit der Geburt und Erziehung eines Kindes ist im Mutterschutzgesetz und im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt. Insbesondere finden sich folgende Bestimmungen:

  • Das MuSchG gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

  • Der Arbeitsplatz ist besonders zu gestalten (Leben und Gesundheit der werdenden/stillenden Mutter ist zu schützen).

  • Es existiert ein relatives und ein absolutes Beschäftigungsverbot für werdende Mütter.

  • Anspruch auf Arbeitsfreistellung für die Stillzeit

  • Entgeltschutz: Verbot finanzieller Nachteile

  • absolutes Kündigungsverbot (während der Schwangerschaft und vier Monate danach)

  • Es besteht Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit (vgl. BEEG).