Ausnahmen von der Konzernrechnungslegungspflicht gibt es im Zusammenhang mit folgenden Situationen:
- Einbeziehungsverbote
- dauerhafte Beschränkung des Einflusses (= fehlende Beherrschungsmöglichkeit) und
- Einbeziehungswahlrecht
- bei Unternehmen von untergeordneter Bedeutung
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