Wir unterscheiden
- explizite und
- implizite
Das explizite Einbeziehungswahlrecht dreht sich um das sog. Tannenbaumprinzip (IFRS 10.4).
Beispiel
Die X-AG hält sämtliche Anteile an der Y-AG und diese wiederum alle Anteile an der Z-AG.
Ohne Einbeziehungswahlrecht müsste die X-AG für den Konzern X, Y und Z sowie die Y-AG für den Konzern aus Y und Z einen Konzernabschluss aufstellen. Letzteres ist aber redundant, da die Informationen aus dem Teilkonzern (Y und Z) bereits im Konzernabschluss (X, Y und Z) enthalten sind.
Beim impliziten Einbeziehungswahlrecht geht es darum, dass Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung wegen des Materiality-Grundsatzes (F 29) nicht einbezogen werden müssen.
Beispiel
Die X-AG beherrscht die Y-AG. Letztere hat eine ruhende oder nur geringe Geschäftstätigkeit.
Die Y-AG ist für das Erstellen eines Bildes zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nur von untergeordneter Bedeutung und muss folglich nicht in den Konsolidierungskreis einbezogen werden.
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