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Jeder Kaufmann hat seine Vermögensgegenstände und Schulden am Abschlussstichtag einzeln zu bewerten (§ 252 I Nr. 3 HGB). Es ist insbesondere nicht zulässig, Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter zusammenzufassen. Posten der Aktivseite und Posten der Passivseite dürfen nicht miteinander saldiert werden (= Verrechnungsverbot, § 246 II HGB).
Ausnahmen
Allerdings existieren zum Grundsatz der Einzelbewertung einige Ausnahmen, nämlich bei
- der Festbewertung,
- der Gruppenbewertung,
- der Durchschnittsbewertung und
- den Verbrauchsfolgeverfahren.
Diese sind darin begründet, dass eine tatsächliche Einzelbewertung für jeden einzelnen Vermögensgegenstand einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde. Insbesondere bei Massengütern wie z.B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen kommt es deswegen nicht zu einer Einzelbewertung.
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