Kursangebot | Außenhandel | Zahlungsauslösende Dokumente

Außenhandel

Zahlungsauslösende Dokumente

01. Welche Dokumente begründen eine Zahlung?

Grundsätzlich gilt, dass es keine Buchung ohne Belege gibt. Zahlungsein- und Zahlungsausgänge sind zu buchen. Infolgedessen gibt es Belege, ganz gleich, ob es sich um nicht-dokumentären oder dokumentären Zahlungsverkehr handelt.

Das wichtigste Papier ist die Handelsrechnung. Als commercial invoice dokumentiert sie, wer wann an wen welche Waren in welchen Mengen und in welchen Verpackungseinheiten geliefert hat. Sie ist zugleich Grundlage für die Berechnung des Zollwertes.

Je nachdem, welcher Incoterm vereinbart ist, muss der Exporteur oder der Importeur die Transportkosten bezahlen. Eine Auslandszahlung fällt an, wenn der Frachführer bzw. Verfrachter oder der Spediteur in einem anderen Land sitzen als ihr Auftraggeber.

Ebenfalls von dem vereinbarten Incoterm hängt ab, wer die Ware versichern muss. Die Versicherungsprämie richtet sich nach dem zu versichernden Wert. Der Versicherungswert findet sich auf der Versicherungspolice (zu den möglichen Versicherungspolicen vgl. Transportversicherung).

02. Welche Dokumente sind für d/p und d/a notwendig?

Da der Importeur nur mit den Dokumenten an die Ware herankommt und die Dokumente nur gegen Zahlung bzw. Wechselakzept in die Hand bekommt, müssen Exporteur und Importeur in ihrem Kaufvertrag eindeutig definieren, welche Dokumente die Voraussetzung für den Warenzugang bilden sollen. Beide Vertragspartner müssen auch festlegen, in wie vielen Ausfertigungen die Dokumente übergeben werden müssen.

Welche Dokumente das im Einzelnen sein sollen, bleibt letztlich den Vertragspartnern überlassen. Der Exporteur muss aber darauf achten, dass nur solche Dokumente festgeschrieben werden, die er selbst überhaupt beschaffen kann. Der Importeur wiederum muss darauf achten, dass er von bestimmten Dokumenten immer sämtliche Ausfertigungen erhält. So gibt es von einem bill of lading (See-Konnossement) immer mehrere Ausfertigungen, die jeweils für sich ein Warenwertpapier darstellen. Der Importeur muss also wissen, wie viele Originalausfertigungen ausgestellt wurden, um sicherzustellen, dass er nur zahlt, wenn er auch sämtliche Originale bekommen hat.

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