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Recht und Steuern für Fachwirte - Allgemeine Definition

Kursangebot | Recht und Steuern für Fachwirte | Allgemeine Definition

Recht und Steuern für Fachwirte

Allgemeine Definition

Ein Arbeitsverhältnis kann beendet werden durch

  • Zeitablauf

    • wenn auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 620 I BGB)

  • Aufhebung im beiderseitigen Einverständnis

  • Tod des Arbeitnehmers (§ 613 S. 1 BGB)

  • Anfechtung des Arbeitsvertrags (§§ 119 ff. BGB)

  • Auflösung durch das Arbeitsgericht

  • einseitige Kündigung

    • ordentlich

    • außerordentlich (= fristlos)

Die ordentliche Kündigung wird unter Einhaltung der Kündigungsfrist ausgesprochen. Eine außerordentliche Kündigung (= fristlose Kündigung) setzt dies nicht voraus. Diese darf nur dann ausgesprochen werden, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheint (§ 626 BGB).

Beispiel

Griff eines Mitarbeiters in die Firmenkasse sowie nicht abgesprochener, eigenmächtiger Urlaubsantritt rechtfertigen nach derzeitiger Rechtslage den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitverhältnisses, weil dem Arbeitgeber eine Fortsetzung mit einem solchen Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann.

Eine fristlose Kündigung muss spätestens zwei Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes erfolgen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).

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