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Recht und Steuern für Fachwirte - Wettbewerbsschutz

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Wettbewerbsschutz

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Wir diskutieren im folgenden

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Wettbewerb muss lauter sein. Lauter heißt, dass Wettbewerb nicht zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer beeinträchtigt werden darf

So ist zum Beispiel folgendes unzulässig:

  • Ausnutzung einer Zwangslage,

  • Schleichwerbung,

  • irreführende Werbung,

  • Herabsetzung der Konkurrenten.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) regelt Folgendes:

  • grds. Kartellverbot (§ 1 GWB)

  • Ausnahmebereiche

    • Konditionenkartelle (§ 2 GWB)

    • Rabattkartelle (§ 3 GWB)

    • Strukturkrisenkartelle (§ 4 GWB)

    • Normen- und Typenkartell, Rationalisierungskartell (§ 5 GWB)

    • Spezialisierungskartell (§ 5a GWB)

    • Kooperationskartell (§ 5b GWB)

    • Ausfuhrkartell (§ 6 GWB)

    • Einfuhrkartell (§ 7 GWB)

    • Sonderkartell (= Notstandskartell = Ministerkartell, § 8 GWB).

Manche Kartelle müssen angemeldet werden. Wenn das Kartellamt nicht widerspricht, so ist die Durchführung gestattet. Andere Kartelle hingegen müssen vom Kartellamt erlaubt werden (= Erlaubniskartell), damit sie durchgeführt werden können. Die folgende Tabelle erläutert die einzelnen Punkte.

Hinweis: §§4 - 17 GWB sind weggefallen!

Art des Kartells

Gegenstand des Kartellvertrags

GWB-Regelung

Konditionenkartell

(§ 2 GWB)

einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Widerspruchskartell, Anmeldepflicht. Wirksam, wenn Kartellamt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung widerspricht

Rabattkartelle

(§ 3 GWB)

einheitliche Rabattgewährung

Widerspruchskartell,

Anmeldepflicht

Strukturkrisenkartelle

(§ 4 GWB)

planmäßige Anpassung der Kapazität den Bedarf bei Absatzrückgang

Erlaubniskartell ohne Anspruch auf Erlaubnis

Normen- und Typenkartell

(§ 5 GWB)

einheitliche Anwendung von Normen oder Typen

Erlaubniskartell mit Anspruch auf Erlaubnis

Spezialisierungskartell

(§ 5a GWB)

Rationalisierung bestimmter Vorgänge durch Spezialisierung

Widerspruchskartell,

Anmeldepflicht

Kooperationskartell

(§ 5b GWB)

Rationalisierung bestimmter Vorgänge durch andere zwischenbetriebliche Zusammenarbeit als jene aus § 5a GWB

Widerspruchskartell,

Anmeldepflicht

Einfuhrkartell

(§ 7 GWB)

Abstimmung von Einfuhrregelungen

Erlaubniskartell ohne Anspruch auf Erlaubnis

Sonderkartell

(§ 8 GWB)

Kartellverbot des § 1 GWB greift, keine der Freistellungsvoraussetzungen der §§ 2 – 7 GWB greift

sog. Ministererlaubnis. Der Bundesminister für Wirtschaft kann auf Antrag ein Kartell erlauben, wenn ausnahmsweise die Beschränkung des Wettbewerbs aus überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls notwendig ist (§ 8 I GWB)

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