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Rechtsbewusstes Handeln - Wesentliche Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes

Kursangebot | Rechtsbewusstes Handeln | Wesentliche Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes

Rechtsbewusstes Handeln

Wesentliche Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes

01. Welches sind die Rechtsgrundlagen der Produkthaftung?

Die Haftung von Herstellern für die Fehlerfreiheit und damit auch für die Sicherheit von Produkten wird durch unterschiedliche Regelungen begründet:

  1. Produkthaftungsgesetz

    Zum einen können Ansprüche aus speziellen gesetzlichen Sondervorschriften, wie z. B. das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), abgeleitet werden.

    Hinweis

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    RECHTSGRUNDLAGEN

    § 1 Abs. 1 ProdHaftG

    Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

    Bei der Produkthaftung gibt es folgende Ausnahmen:

    • Der Hersteller hat das Produkt nicht in den Verkehr gebracht.

    • Das Produkt hat den Fehler noch nicht gehabt, als es in den Verkehr gebracht wurde.

    • Das Produkt wurde nicht zum Verkauf/zu einer anderen wirtschaftlichen Nutzung hergestellt.

    • Der Fehler beruht darauf, dass das Produkt zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat.

    • Der Fehler konnte nach dem Stand der Technik und der Wissenschaft zu dem Zeitpunkt, an dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden.

    Im Überblick:

    Zum anderen kann die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt im BGB begründet sein. Hierbei ist noch zwischen Ansprüchen aus den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen und Ansprüchen aus dem vertragsunabhängigem BGB-Deliktrecht § 823 BGB zu unterscheiden.

  2. Gewährleistung des Verkäufers bei Sach- und Rechtsmangel nach §§ 437 ff. BGB

  3. Vertragsunabhängige Generalklausel der deliktischen Haftung nach § 823 BGB für die Produkthaftung:

    Hinweis

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    RECHTSGRUNDLAGEN

    § 823 Abs. 1 BGB

    Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

    Daraus kann für die Hersteller von Produkten abgeleitet werden: Er muss sich so verhalten und dafür Sorge tragen, dass nicht innerhalb seines Einflussbereiches widerrechtlich Ursachen für Personen- und Sachschäden gesetzt werden.

  4. Weiterhin ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zu beachten. Im Überblick:

    Produktsicherheitsgesetz
    (ProdSG)
    Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) setzt die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG in deutsches Recht um. Technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte müssen so beschaffen sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Benutzer nicht gefährden. In die Pflicht genommen werden Hersteller, Inverkehrbringer und Aussteller der Produkte.

Merke

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Bei der Haftung ist zwischen Schäden an der Sache selbst und Folgeschäden zu unterscheiden.

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