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Bilanz nach Steuerrecht - Geringwertige Wirtschaftsgüter - Bewertung und Abschreibung

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Bilanz nach Steuerrecht

Geringwertige Wirtschaftsgüter - Bewertung und Abschreibung

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Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche selbständig nutzungsfähig sind, dürfen im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe (!) als Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 250 € betragen (§ 6 Absatz II EStG). Man bezeichnet solche Vermögensgegenstände als geringwertige Wirtschaftsgüter.

Merke

Hier klicken zum AusklappenAbzustellen ist hierbei auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne (!) Umsatzsteuer, gleichgültig, ob der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht (vgl. R 9 b II 1,2 EStR).

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Steuerpflichtige Fritz aus Hamburg kauft für seine Unternehmung Stühle bei einem schwedischen Hersteller zu 100 € pro Stück.

Die Stühle dürfen im Jahre der Anschaffung komplett als Aufwand verrechnet werden und müssen nicht über die Laufzeit abgeschrieben werden.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Steuerpflichtige Fritz aus Berlin kauft zwei Stühle im Werte von 293,60 € (inkl. Umsatzsteuer) pro Stück.

Man erhält pro Stuhl einen Nettobetrag von 293,6/1,19 = 246,72 €. Der Nettowert liegt damit unter 250 €, damit darf der komplette Stuhl, bzw. besser gesagt dürfen die kompletten zwei Stühle, im Jahre der Anschaffung als Betriebsausgabe sofort angesetzt werden. Die zweite Möglichkeit, mit GWG umzugehen, besteht in der sog. Pauschalabschreibung . Diese greift, wenn der Nettowert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 €, aber höchstens 1000 € liegt. In diesem Fall ist ein Sammelposten zu bilden (§ 6 Abs. 2a S. 1 EStG).

Dieser Sammelposten ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils 20 % ergebnismindernd aufzulösen (§ 6 Abs. 2a S. 2 EStG). Damit ist es unerheblich, wie die tatsächliche Nutzungsdauer der betroffenen Anlagegegenstände ist, entsprechend sind Veräußerungen, Entnahmen oder auch außerordentliche Wertminderungen der betroffenen Wirtschaftsgüter innerhalb dieses Fünf-Jahres-Zeitraums vollkommen unbeachtlich.

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