Bei der Abschreibung von Immobilien bei PrivatEntnahmen gelten besondere Regelungen. Wenn ein Gebäude von einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen überführt, also entnommen wird (Privatentnahme), so ist der Teilwert (§ 6 I Nr. 4 EStG ) bzw. der gemeine Wert (§ 16 III 7 EStG) die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA (R 7.3 VI 1 EStR). Es gilt hierbei der Teilwert bzw. der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Entnahme. Es ist dann auf diese Bemessungsgrundlage
- der Prozentsatz des § 7 IV 1 EStG anzuwenden,
- wenn die tatsächliche künftige Nutzungsdauer mindestens 50 Jahre beträgt bzw.
- ein Prozentsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG anzuwenden,
- wenn die künftige Nutzungsdauer kürzer ist als 50 Jahre (R 7.4 X 1 Nr. 1 EStR).
Beispiel
Es ergibt sich folgendes Kalkül:
Anschaffungskosten | 2.000.000 € |
AfA 2 % über zehn Jahre | 400.000 € |
Buchwert bei Entnahme | 1.600.000 € |
Teilwert bei Entnahme | 2.100.000 € |
Entnahmegewinn | 500.000 € |
Abschreibung ab Entnahmezeitpunkt: | |
Bemessungsgrundlage | 2.100.000 € |
2% hiervon | 42.000 €. |
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