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Bilanz nach Steuerrecht - Betriebseinnahmen

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Bilanz nach Steuerrecht

Betriebseinnahmen

Im Unterschied zu den Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) fehlt für die Betriebseinnahmen die gesetzliche Regelung. Der Begriff der Betriebseinnahmen wird per BFH-Rechtsprechung auf Grundlage des Begriffs der Betriebsausgaben und der Einnahmen bei den Überschusseinkünften (  8 EStG) ausgelegt.

Zu den Betriebseinnahmen (§ 4 IV EStG i.V.m. § 8 I EStG) zählen insbesondere

  • zugeflossene Einnahmen aus Lieferungen und Leistungen,
  • Erlöse aus Hilfsgeschäften, so zum Beispiel beim Verkauf von Anlagevermögen,
  • Erstattung betrieblicher Steuern wie z.B. Gewerbesteuer oder Kfz-Steuer für den betrieblichen Fuhrpark,
  • Guthabenzinsen betrieblicher Konten,
  • Einnahmen aus der Vermietung betrieblicher Grundstücke,
  • von Kunden vereinnahmte Umsatzsteuer,
  • vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer/Vorsteuer,
  • Wert der Privatentnahmen, die sog. fiktive Betriebseinnahmen sind.
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