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Bilanz nach Steuerrecht - Bewirtungsaufwendungen

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Bilanz nach Steuerrecht

Bewirtungsaufwendungen

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Bewirtungsaufwendungen müssen grundsätzlich

  • aus geschäftlichem Anlass entstanden sein,
  • angemessen sein und
  • der Höhe nach und der betrieblichen Veranlassung nach nachgewiesen werden können.

Diese angemessenen und zusätzlich ordnungsgemäß nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind dann nur zu 70% abzugsfähig.

Expertentipp

Wenn also Bewirtungsaufwendungen in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung komplett abgezogen wurden und diese angemessen und ordnungsgemäß nachgewiesen sind, so hat für die steuerliche Gewinnermittlung eine Hinzurechnung in Höhe von 30 % der Aufwendungen zu erfolgen, da nur 70 % statt 100 % abgezogen werden dürfen.

Beispiel

Beispiel:
Fridolin Lustig, Geschäftsführer der Lustig GmbH aus Frankfurt, reicht für ein Geschäftsessen des vergangenen Abends bei seiner Buchhaltung eine ordnungsgemäße Rechnung eines Frankfurter Nobelrestaurants ein. Der Betrag lautet über 200 €, der von der Buchhaltung als Aufwand verrechnet wurde.

Die Bewirtungsaufwendungen sind ordnungsgemäß nachgewiesen. In Höhe des angemessenen Teils von 70 % dürfen steuerliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden, jedoch nicht in Höhe der vollen 100 %. Daher kommt es bei der Ermittlung der Steuerbilanz zu einer Erhöhung des Gewinns in Höhe von 30 % von 200 €, also von 60 €.

Beachte außerdem, genau wie für die Geschenkaufwendungen, dass die Aufwendungen für die Bewirtung einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind (§ 4 VII EStG). 

Man erhält also folgende Systematisierung von Bewirtungsaufwendungen in Bezug auf ihre steuerliche Abzugsfähigkeit:

  • ordnungsgemäß nachgewiesen
    • angemessener Teil
      zu 70 % abzugsfähig
      zu 30 % nicht abzugsfähig
    • unangemessener Teil
      nicht abzugsfähig
  • nicht ordnungsgemäß nachgewiesen
    nicht abzugsfähig.

Beachte außerdem folgende „Selbstverständlichkeit“: wenn der Steuerpflichtige ein Gastwirt ist, so gilt das Abzugsverbot für Bewirtungsaufwendungen für ihn nicht (§ 4 V 2 EStG).

Expertentipp

Wieder ein Beispiel dafür, dass man die Paragraphen bis zum Schluss lesen sollte. So ist nach der - sehr langen - Liste der Nr. 1 – 12 des § 4 V EStG schließlich noch der S. 2 zu lesen. Ebenso darf der § 4 VII EStG nicht übersehen werden. Der Teufel steckt – gerade im Steuerrecht – oft im Detail.

Expertentipp

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