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Bilanz nach Steuerrecht - Lösung steuerliche Behandlung von Miete

Kursangebot | Bilanz nach Steuerrecht | Lösung steuerliche Behandlung von Miete

Bilanz nach Steuerrecht

Lösung steuerliche Behandlung von Miete

Da die zu zahlende Miete kein Beitrag zum Unternehmenserfolg ist, muss hierfür in der Handelbilanz nach § 249 I 1, 2. Alt. HGB eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden.

Es handelt sich um einen schwebenden Vertrag, was zur Folge hat, dass diese Rückstellung in der Steuerbilanz nach § 5 IVa EStG nicht zulässig ist. Steuer- und Handelsbilanz fallen also zwingend auseinander. Der handelsrechtliche Jahresüberschuss ist also niedriger als der steuerliche Gewinn.

Dieser Unterschied gleicht sich nach 15 Jahren aus.

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