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Bilanz nach Steuerrecht - Grundsatz der Abgrenzung der Sache nach

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Bilanz nach Steuerrecht

Grundsatz der Abgrenzung der Sache nach

Der Grundsatz der Abgrenzung der Sache nach besagt, dass den Erträgen der Zukunft Aufwendungen zuzuordnen sind, um Periodengerechtigkeit zu erzielen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen Beispiel:
Die X-AG kauft einen Overheadprojektor mit Anschaffungskosten von 1.000 €, die Nutzungsdauer des OHP beträgt vier Jahre. In den folgenden Geschäftsjahren lassen sich mit Hilfe des Overheadprojektors Erträge erzielen von 300 € im ersten, 500 € im zweiten, 600 € im dritten und 700 € im vierten Jahr. Wie werden nach der Abgrenzung der Sache nach die Anschaffungskosten periodengerecht verteilt?

Es gibt die folgenden beiden Sichtweisen: Wenn man die 1.000 € komplett dem nullten Jahr zuordnet und die Erträge lediglich den folgenden Geschäftsjahren, so erhält man folgende Gewinne:

Jahr 0 1 2 3 4
      
Einzahlungen-300500600700
      
Auszahlungen-1000    

Die nullte Periode trägt also die Verluste komplett alleine. Es wird so getan, als hätten die Verluste der Gegenwart nichts mit den Gewinnen der Zukunft zu tun, dies ist ökonomisch gesehen ungerecht im Rahmen einer periodengerechten Erfolgsermittlung, denn die nullte Periode wird zu stark belastet und alle anderen Perioden zu stark entlastet. Richtig ist vielmehr folgende Sichtweise: 

Jahr 0 1 2 3 4
Erträge-300500600700
Abschreibungen 250250250250
Gewinne 50250350450

Man sieht, dass eine „gerechtere“ Belastung der Perioden erfolgt. Die Erträge der Zukunft, welche durch die Auszahlung der nullten Periode mit verursacht waren, werden zwecks Gewinnberechnung um die periodisierten Auszahlungen (= Abschreibungen) vermindert. Insofern wird die nullte Periode nicht ganz so stark belastet wie ohne Verrechnung von Abschreibungen, die zukünftigen Perioden werden stärker belastet, weil ihnen die Aufwendung zuzurechnen ist.

Allgemeine Bewertungsgrundsätze gem. § 252 HGB

Weitere allgemeine Regeln für die Bewertung finden sich in § 252 HGB, den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen:

  • Übereinstimmung der Wertansätze der Eröffnungsbilanz mit jenen der Schlussbilanz des Vorjahres (§ 252 I Nr.1 HGB),
  • Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going-Concern-Prinzip, § 252 I Nr.2 HGB),
  • Einzelbewertung der Vermögensgegenstände und Schulden (§ 252 I Nr.3 HGB),
  • Vorsichtsprinzip , d.h. alle bis zum Abschlussstichtag vorhersehbaren Risiken und Verluste müssen berücksichtigt werden, sofern sie bis zum Abschlussstichtag entstanden sind (§ 252 I Nr. 4 HGB). Hierbei ist wichtig zu erwähnen, dass ein Sachverhalt selbst dann zu berücksichtigen ist, wenn er erst nach dem Abschlussstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung bekannt wurde, sich aber auf das alte Geschäftsjahr bezieht.
  • Realisationsprinzip : Gewinne sind erst dann zu berücksichtigen wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (§ 252 I Nr. 4, 2. Halbsatz HGB).
  • Auseinanderfallen von Aufwendungen und Erträgen auf der einen Seite und Ein- und Auszahlungen auf der anderen Seite ist möglich (§ 252 I Nr.5 HGB). In diesem Fall müssen Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig davon berücksichtigt werden, wann die Zeitpunkte der entsprechenden Zahlungen sind.
  • Beibehaltung der Bewertungsmethoden des vorhergehenden Geschäftsjahres und Abweichung nur in begründeten Ausnahmefällen (§ 252 I Nr. 6 HGB).

Merke

Hier klicken zum AusklappenVon all den genannten Punkten darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (§ 252 II HGB).
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