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Bilanz nach Steuerrecht - Bilanzierung von Immobilien

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Bilanz nach Steuerrecht

Bilanzierung von Immobilien

Bei Immobilien muss man zunächst unterscheiden zwischen

  • dem Grundstück (= Grund und Boden), und
  • dem Gebäude.

Das auf dem Grundstück aufstehende Gebäudes ist wesentlicher Grundstücksbestandteil, deswegen gilt beides zusammen als einheitliche Sache. Grundsätzlich ist deswegen der Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer aller wesentlichen Grundstücksbestandteile, so auch der aufstehenden Gebäude.

Die obige Unterscheidung ist deswegen wichtig, weil Grund und Boden ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut darstellt. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass es nicht planmäßig abgeschrieben werden kann.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenMan beachte die obige Einschränkung: ein Grundstück darf nicht „planmäßig" abgeschrieben werden. Dies bedeutet nicht, dass es nicht abgeschrieben werden dürfte, es darf eben nur nicht planmäßig abgeschrieben werden. Außerplanmäßig, z.B. im Schadensfall oder bei einer sonstigen Wertminderung, darf es, bzw. muss es, sehr wohl „außerplanmäßig" abgeschrieben werden.

Ein Gebäude wiederum stellt ein abnutzbares Wirtschaftsgut dar und wird planmäßig abgeschrieben. Wichtig ist, dass die Abschreibungsprozentsätze festgelegt sind (§ 7 EStG). Man fasst unter einem Grundstück folgende selbstständige Wirtschaftsgüter zusammen:

  • Grund und Boden,
  • Außenanlagen,
  • Gebäude
    • inklusive unselbstständiger Gebäudeteile,
  • selbstständige Gebäudeteile.
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