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Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz - Überprüfen und Gewährleisten des Umweltschutzes

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Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz

Überprüfen und Gewährleisten des Umweltschutzes

 

01. Wann ist ein Umweltschutzbeauftragter zu bestellen?
→ BImSchG, WHG, KrWG, StörfallV

In verschiedenen Gesetzen und Verordnungen ist die schriftliche Bestellung von Betriebsbeauftragten unter bestimmten Bedingungen vorgeschrieben:

  • Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz nach § 53 BImSchG sowie 5. BImSchV:

    → muss bestellt werden, wenn eine in der Verordnung bezeichnete genehmigungsbedürftige Anlage betrieben wird (vgl. Anhang zur 5. BImSchV).

    Der Immissionsschutzbeauftragte hat einen Sonderkündigungsschutz. Er kann nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich gekündigt werden (aus wichtigem Grund).

  • Betriebsbeauftragter für den Störfall nach § 58 a BImSchG sowie 5. BImSchV:

    → muss bestellt werden, wenn in der genehmigungsbedürftigen Anlage bestimmte Stoffe vorhanden sein können oder ein Störfall entstehen kann (Störfallverordnung).

  • Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz nach § 64 WHG:

    → ist zu bestellen, wenn mehr als 750 m3 Abwässer täglich in öffentliche Gewässer eingeleitet werden.

  • Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 59 KrwG:

    → muss bestellt werden, wenn im Betrieb regelmäßig überwachungsbedürftige Abfälle anfallen (z. B. Abfälle, die luft- oder wassergefährdend, brennbar usw. sind).

Der Umweltschutzbeauftragte ist als Begriff in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen nicht genannt, sondern hat sich als Terminus der Praxis herausgebildet. Er ist der „Betriebsbeauftragte für alle Fragen des Umweltschutzes“ im Betrieb (Abfall-, Gewässer-, Immissionsschutz usw.).

 

02. Welche Rechte und Pflichten hat der Umweltschutzbeauftragte?

Der Umweltschutzbeauftragte hat nach dem Gesetz keine Anordnungsbefugnis, sondern er berät die Leitung/den Betreiber sowie die Mitarbeiter in allen Fragen des Umweltschutzes und koordiniert die erforderlichen Maßnahmen (Stabsfunktion; vgl. dazu analog: Sicherheitsbeauftragte, → 6.1.1/17.). Seine Aufgaben werden von einem fachkundigen Mitarbeiter des Unternehmens oder einem Externen wahrgenommen.

Die Bestellung des Beauftragten ist der Behörde anzuzeigen. Sie prüft, ob der Beauftragte zuverlässig und fachkundig ist. Bei der Fachkunde wird z. B. in der 5. BImSchV die Qualifikation näher bestimmt (Abschluss als Ingenieur der Fachrichtung Chemie oder Physik, Teilnahme an vorgeschriebenen Lehrgängen und 2-jährige Praxis an der Anlage).

Neben der umfassenden Beratung des Betreibers und der Mitarbeiter hat der Umweltschutzbeauftragte folgende Rechte und Pflichten:

  • Der Beauftragte muss frühzeitig und umfassend in alle Entscheidungen, die den Umweltschutz tangieren, einbezogen werden.

  • Der Beauftragte ist zu Investitionsentscheidungen zu hören.

  • Er hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen.

  • Lehnt die Geschäftsleitung Vorschläge des Betriebsbeauftragten ab, muss sie ihm diese Ablehnung begründen.

  • Geschützt wird der Betriebsbeauftragte durch ein Benachteiligungsverbot und eine besondere Kündigungsschutzregelung.

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