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Buchführung - Funktionen des Wechsels

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Buchführung

Funktionen des Wechsels

In diesem Abschnitt beschäftigen wir uns mit einer Finanzierungsform, die den meisten noch nicht bekannt sein dürfte:
Dem Wechsel.
Heute spielt er bei inländischen Alltagsgeschäften keine bemerkenswerte Rolle mehr. Inwieweit er bei Handelsgeschäften noch von Bedeutung ist, muss nicht weiter diskutiert werden. Wichtig für die Prüfung ist dieses Thema auf jeden Fall. Die Verbuchung der Geschäftsvorfälle, die mit einem Wechsel zu tun haben, werden in den folgenden Abschnitten nacheinander erläutert.

Ein Wechsel stellt ein Zahlungsversprechen dar. Wenn Sie zum Beispiel Waren bestellt haben und möchten bzw. können diese nicht sofort bezahlen, so könnten Sie versuchen, sich mit dem Verkäufer darauf zu einigen, den Betrag später zu zahlen. Der Wechsel bietet dem Verkäufer dann eine relative Sicherheit, denn der Wechsel ist durch bestimmte gesetzliche Vorschriften geschützt.

Wechsel werden als Handelswechsel oder Warenwechsel bezeichnet, wenn sie wie im genannten Beispiel nach einem Kauf von Waren o.ä. eingesetzt werden. Denkbar ist auch, dass eine andere Person Ihnen im Gegenzug für die Ausstellung eines Wechsels eine Art Kredit einräumt. Hier spricht man von einem sogenannten Finanzwechsel.

Begrifflich ist außerdem zwischen dem Eigenen Wechsel ( Solawechsel ) und dem Gezogenen Wechsel ( Tratte oder Akzept ) zu unterscheiden. Der Unterschied ist, dass beim Solawechsel der Wechselaussteller sich Selbst und beim Akzept der Wechselaussteller einen Anderen zur Zahlung verpflichtet.

Wichtiger als diese begrifflichen Unterscheidungen sind die gesetzlichen Vorschriften, die für die Gültigkeit eines Wechsels bedeutend sind.

Hier ist ein Blick in den Gesetzestext ausreichend: Art. 1 Wechselgesetz

Merke

Hier klicken zum AusklappenDer gezogene Wechsel enthält:
  1. die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. den Namen desjenigen, der zahlen soll (Bezogener);
  4. die Angabe der Verfallzeit;
  5. die Angabe des Zahlungsorts;
  6. den Namen desjenigen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
  7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  8. die Unterschrift des Ausstellers.
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