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Externes Rechnungswesen - Bilanzansatz (Bilanzierung dem Grunde nach)

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Externes Rechnungswesen

Bilanzansatz (Bilanzierung dem Grunde nach)

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Bei der „Bilanzierung dem Grunde nach“ stellt sich die Frage, ob ein Vermögensgegenstand, eine Schuld oder ein Rechnungsabgrenzungsposten (Abgrenzungsposten) bilanzierungsfähig ist, d.h. ob bilanziert werden muss, bilanziert werden darf oder nicht bilanziert werden darf. Im Falle von Vermögensgegenständen spricht man von der Aktivierungsfähigkeit und bei Schuldpositionen von der Passivierungsfähigkeit.

Merke

Die Bilanzierungsfähigkeit wird weiter in die abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit unterteilt. Erst die konkrete Bilanzierungsfähigkeit bedeutet, dass eine Erfassung in der Bilanz erfolgen muss.

Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit

Abstrakte Aktivierungsfähigkeit

Die abstrakte Aktivierungsfähigkeit liegt vor, wenn die Merkmale eines Vermögensgegenstandes erfüllt werden. Der Begriff des Vermögensgegenstandes wie in § 246 Abs. 1 HGB häufig erwähnt, jedoch nicht definiert. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung nachgeholt worden, wobei jedoch eine einheitliche Auffassung in Detailfragen nicht besteht. Es wurden verschiedene Kriterien gefunden, die erfüllt sein müssen, damit die Zugehörigkeit zu den Vermögensgegenständen zweifelsfrei erfolgen kann.

Ein Vermögensgegenstand liegt vor, wenn dieser

  • selbstständig bewertbar ist,
  • greifbar und verkehrsfähig ist sowie
  • einen wirtschaftlichen Wert besitzt.

Eine selbständige Bewertung zielt auf die Anschaffungs-/Herstellungskosten als Maßstab ab. Die Verkehrsfähigkeit soll sicherstellen, dass ein Vermögensgegenstand im Sinne des Gläubigerschutzes im Notfall einzeln veräußert werden kann. Der wirtschaftliche Wert soll sicherstellen, dass der Vermögensgegenstand einen zukünftigen Nutzen für das Unternehmen darstellt.

Abstrakte Passivierungsfähigkeit

Die abstrakte Passivierungsfähigkeit liegt vor, wenn die Merkmale einer Schuld erfüllt werden.  Eine Schuldposition liegt vor, wenn diese

  • selbstständig bewertbar ist,
  • auf einer Leistungsverpflichtung des Unternehmens beruht und
  • eine Minderung des Vermögens bedeutet.

Schulden sind: Verbindlichkeiten, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten oder drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Schulden gehören zum Fremdkapital des Unternehmens und dienen der kurz- oder langfristigen Finanzierung von Vermögensgegenständen.

Methode

Trifft auf einen Gegenstand die Vermögenswert- oder Schuldendefinition zu, handelt es sich um einen Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 HGB oder um latente Steuern nach § 274 HGB, so gilt die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit, d.h.

  • die Position kann grundsätzlich in die Bilanz aufgenommen werden,
  • allerdings ist vorher noch zu prüfen, ob die konkreten Anforderungen erfüllt werden und kein Bilanzierungsverbot vorliegt.

Konkrete Bilanzierungsfähigkeit

Nach Feststellung der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit, ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Bilanzierungsfähigkeit vorliegt ist. Das ist nur dann gegeben, wenn die folgenden drei Kriterien erfüllt werden:

  • subjektive Zurechenbarkeit
  • Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen (d.h. das Bilanzierungsobjekt darf nicht zum Privatvermögen gehören),

  • kein ausdrückliches Bilanzierungsverbot.

Merke

Damit ein Vermögensgegenstand bilanziert werden kann, müssen sowohl die konkrete- , als auch die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit vorliegen.

 

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