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Externes Rechnungswesen

Immaterielle Vermögensgegenstände

Methode

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Nach § 266 Abs. 2 HGB gehören zu den immateriellen Vermögensgegenständen

  1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
     
  2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
     
  3. Geschäfts- oder Firmenwert;
     
  4. geleistete Anzahlungen.

Bevor ein immaterieller Vermögensgegenstand aktiviert werden darf, muss geprüft werden, ob die Kriterien eines Vermögensgegenstandes vorliegen (siehe Kapitel: Bilanzansatz). Dabei stellt sich bei immateriellen Vermögensgegenständen vor allem die Frage, ob dieser separat oder nur zusammen mit anderen Bestandteilen benutzt werden kann. 

Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände (derivativ)

Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände müssen aktiviert und, soweit abnutzbar, abgeschrieben werden (Aktivierungspflicht). Über die Abschreibungsdauer von abnutzbaren immateriellen Vermögensgegenständen enthält das HGB keine Bestimmung. Die Abschreibung richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen (GoB). Es muss ein Abschreibungsplan aufgestellt werden, nach dem die Anschaffungskosten auf die Geschäftsjahre der voraussichtlichen Nutzung verteilt werden.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDas Unternehmen XY erwirbt am 01.01.2012 eine Buchungssoftware in Höhe von 2.380 € (inkl. USt).  Die Nutzungsdauer wird auf 10 Jahre geschätzt. Es wird eine lineare Abschreibung unterstellt.

Hierbei handelt es sich um einen zu aktivierenden immateriellen Vermögensgegenstand. Die Software wurde entgeltlich erworben und somit besteht eine Aktivierungspflicht, sofern die Kriterien eines Vermögensgegenstandes erfüllt sind. Die Software ist einzeln bewertbar durch die Anschaffungskosten, außerdem einzeln veräußerbar und es liegt ein zukünftiger Nutzen in Form der vereinfachten Buchführung vor. Demnach sind die Kriterien eines Vermögensgegenstandes erfüllt und die Software ist zu aktivieren (die Umsatzsteuer wird herausgerechnet). Die jährliche Abschreibung beträgt 200 €. Am 31.12.2012 wird die Software mit 1.800 € (= 2.000 - 200) in der Bilanz angesetzt. 

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDas Unternehmen XY erwirbt am 01.01.2013 zu der Buchungssoftware ein Erweiterungspaket in Höhe von 1.071 € (inkl. USt), welches den gesamte Verkaufsprozess im Unternehmen abbildet. Die Abschreibungmethode und -dauer wird der Buchungssoftware angepasst.

Hierbei handelt es sich nicht um einen eigenständigen immateriellen Vermögensgegenstand, da dieser zwar selbstständig bewertbar ist (durch die Anschaffungskosten), allerdings nicht einzeln veräußerbar. Bei einer Veräußerung ist das Erweiterungspaket nur in Verbindung mit der Buchungssoftware nutzbar. Das Erweiterungspaket ist demnach nicht als eigenständiger Posten aktivierbar. Wohl aber kann das Paket als nachträgliche Anschaffungskosten betrachtet werden (die Umsatzsteuer wird herausgerechnet):

Buchungssoftware2.000 €
- Abschreibung in 2012   200 €
+ Erweiterungspaket900 €
= Anschaffungkosten2.700 €

Am 31.12.2013 ist die Buchungssoftware unter Berüksichtigung einer neuen Abschreibung für das Jahr 2013 i.H.v 300 € (= 2.700 € / 9 Jahre) mit 2.400 € zu bilanzieren.

Selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände (originär)

Bei selbst entwickelten immateriellen Vermögensgegenständen dürfen nur die Entwicklungskosten aktiviert werden, wenn diese klar von den Forschungskosten abgegrenzt werden können (§ 255 Abs. 2a HGB). Bei den selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen besteht ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 HGB). Zu beachten ist allerdings § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB, demnach für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte usw. ein Aktivierungsverbot besteht.

Merke

Hier klicken zum AusklappenHandelsrecht:

Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände müssen aktiviert werden (Pflicht), selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände können aktiviert werden (Wahlrecht).

Außerplanmäßige Abschreibung

Immaterielle Vermögegensgegenstände sind nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB auf den niedrigeren beizulegenden Wert dann abzuschreiben, wenn eine dauernde Wertminderung vorliegt. Sollte der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen, so ist nach § 253 Abs. 5 HGB eine Zuschreibung höchstens bis zu den fortgeführten AK/HK vorzunehmen (Wertaufholungsgebot).

Steuerrechtliche Bewertung

Nach § 5 Abs. 2 EStG ist für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Aktivposten nur dann anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Demnach dürfen selbst geschaffene immaterielle Vermögegensgegenstände steuerrechtlich nicht bilanziert werden.

Merke

Hier klicken zum AusklappenSteuerrecht:

Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände müssen aktiviert werden (Pflicht), selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände dürfen nicht aktiviert werden (Verbot).
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