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Externes Rechnungswesen - Sachanlagen

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Externes Rechnungswesen

Sachanlagen

Methode

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Nach § 266 Abs. 2 HGB gehören zum Sachanlagevermögen

  1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;

  2. technische Anlagen und Maschinen;

  3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

  4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.

Wie bereits im Kapitel Bewertung des Anlagevermögens ausführlich behandelt, erfolgt die Zugangsbewertung des Sachanlagevermögens mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Die Folgebewertung erfolgt, bei abnutzbaren (zeitlich begrenzten) Vermögensgegenständen mit den fortgeführten AK/HK abzüglich planmäßiger Abschreibungen. Bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen z.B. Grundstücken hingegen erfolgt keine planmäßige Abschreibung. 

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