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Externes Rechnungswesen - Passive latente Steuern

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Passive latente Steuern

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Passive latente Steuern entstehen, wenn der Steueraufwand in der Handelsbilanz (fiktive Steuern) höher ist als der Steueraufwand in der Steuerbilanz (effektive Steuern). Steuern werden aus dem Gewinn aus der GuV abgeleitet. Ist also der steuerliche Gewinn geringer, als der handelsrechtliche entstehen Passive latente Steuern.

In der Handelsbilanz besteht für passive latente Steuern eine Ansatzpflicht ((§ 274 Abs. 1 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften sind gemäß § 274a Nr. 5 HGB von der Bilanzierung latenter Steuern befreit. Wirtschaftlich sind passive latente Steuern wie eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt zu verstehen. 

Merke

Hier klicken zum AusklappenPassive latente Steuern entstehen, wenn
  • Aktivposten in der Handelsbilanz höher angesetzt werden als in der Steuerbilanz 

  • Passivposten in der Handelsbilanz niedriger angesetzt werden als in der Steuerbilanz.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDas Unternehmen XY aktiviert am 02.01.2011 Entwicklungskosten in Höhe von 600.000 €. Diese Kosten werden über die Nutzungsdauer von 3 Jahren linear abgeschrieben. Der Steuersatz beträgt 30%.

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Geschäftsjahr31.12.2011   31.12.2012   31.12.2013
AV Handelsbilanz400.000 €200.000 €0 €
AV Steuerbilanz0 €0 €0 €
Differenz400.000 €200.000 €0 €
Latente Steuern120.000 €60.000 €0 €
Steueraufwand120.000 €  
Steuerertrag 60.000 €

60.000 €

Nach § 5 Abs. 2 EStG dürfen Entwicklungskosten nicht angesetzt werden. Handelsrechtlich besteht ein Aktivierungwahlrecht, welches das Unternehmen XY in Anspruch nimmt. Am 31.12.2011 aktiviert das Unternehmen die Entwicklungskosten abzüglich der Abschreibung (= 200.000 €) für das Jahr 2011 in Höhe von 400.000 €. Es ergibt sich demnach eine Steuerdifferenz zwischen den Wertansatzen in der Handels- und Steuerbilanz in Höhe von:

Für 2011: 400.000 * 03 = 120.000 €

Im Geschäftsjahr 2011 werden passive latente Steuern in Höhe von 120.000 € gebildet, welche erfolgswirksam als Aufwand gebucht werden:

Steueraufwand   an   Passive latente Steuern   120.000 €

Im Geschäftsjahr 2012 beträgt der Wertansatz in der Handelsbilanz nach Abzug der Abschreibung noch 200.000 €. Es ergibt sich demnach eine Steuerdifferenz in Höhe von 60.000 € (= 200.000 * 0,3) zwischen den Wertansätzen in der Handels- und Steuerbilanz. Die bereits in 2011 gebildeten passiven latenten Steuern betragen aber 120.000 €. Dies bedeutet, dass 60.000 € passive latente Steuern erfolgswirksam (Ertrag) aufgelöst werden müssen. Der Buchungssatz hierzu lautet:

Passive latente Steuern  an   Steuerertrag   60.000 €

Im Geschäftsjahr 2013 besteht keine Differenz mehr zwischen Handels- und Steuerbilanz. Demnach müssen die gesamten passiven latenten Steuern erfolgswirksam aufgelöst werden. 

Passive latente Steuern  an   Steuerertrag   60.000 €
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