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Recht und Steuern für Fachwirte - Grundlagen und Steuerpflicht

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Recht und Steuern für Fachwirte

Grundlagen und Steuerpflicht

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

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LERNZIELE:

Sie sollten verstehen, was die Gewerbesteuer ist und welchem Prinzip sie unterliegt.

Zunächst wird mit der sog. sachlichen Steuerpflicht festgelegt, ob das Objekt gewerbesteuerpflichtig ist. Hierbei lassen sich unterschiedliche Formen von Gewerbebetrieben unterscheiden. Außerdem ist Vorsicht geboten bei Problemen der Organschaft und der Mehrheit von Betrieben. Der Beginn und das Ende der sachlichen Steuerpflicht ist in Abhängigkeit der Form des Gewerbebetriebes zu beachten. Schließlich ist im Rahmen der persönlichen Steuerpflicht festzulegen, wer die Gewerbesteuer schuldet. Interessante Grenzfälle lassen sich hier bei der Übertragung eines gesamten Gewerbebetriebs feststellen. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb um Hinzurechnungen erweitert und um Kürzungen begrenzt. Darüber hinaus lassen sich Verlustabzüge festmachen. Der damit errechnete gekürzte Gewerbeertrag ist mit einer Steuermesszahl zu multiplizieren, um den Steuermessbetrag zu erhalten. Dieser wird mit dem Hebesatz multipliziert, man erhält die Gewerbesteuer.

Die Gewerbesteuer besteuert den Gewerbebetrieb. Sie ist daher eine Objektsteuer (= Realsteuer). Die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers des Gewerbebetriebs bleiben bei der Gewerbesteuer vollkommen unberücksichtigt. Die Gewerbesteuer ist deswegen nicht mit der betrieblichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vereinbar.

Merke

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Man unterscheidet die Äquivalenztheorie von der Theorie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Das Gewerbesteueraufkommen steht den einzelnen Gemeinden zu. Diese haben wegen der Möglichkeit, den sog. Gewerbesteuer-Hebesatz zu bestimmen, Einfluss auf die Höhe des Gewerbesteueraufkommens.

Steuerpflicht

Hinweis

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LERNZIELE:

Der Begriff der sachlichen Steuerpflicht bedeutet immer, was besteuert wird. Sie müssen

  • die Formen von Gewerbebetrieben kennen,

  • mögliche Sonderregelungen in Form der Organschaft und der Mehrheit von Betrieben kennen,

  • Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht kennen.

Zunächst ist festzulegen, was der Gewerbesteuer unterliegt. Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbebetrieb besteuert (§ 2 I GewStG). Hierbei existieren zwei Arten von Gewerbebetrieben:

  • stehender Gewerbebetrieb (§ 2 I 1 GewStG),

  • Reisegewerbebetrieb (§ 35 a GewStG).

Für die Ausübung eines Reisegewerbebetriebs ist eine Reisegewerbekarte erforderlich (§ 35a II GewStG). Man spricht hingegen von einem stehenden Gewerbebetrieb, wenn es sich nicht um ein Reisegewerbebetrieb handelt (§ 1 GewStDV).

Ein stehender Gewerbebetrieb wird zur Gewerbesteuer herangezogen, wenn und soweit er im Inland betrieben wird, d.h. soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Wenn ein Gewerbebetrieb auch ausländische Teile umfasst, so unterliegt nur der inländische Teil dieses Gewerbebetriebs der Gewerbesteuer.

Den Gewerbebetrieb selbst definiert das GewStG nicht, sondern verweist vielmehr auf das Einkommensteuergesetz (§ 2 I 2 GewStG). Die Merkmale des § 15 Abs. II EStG, die für die Definition der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit maßgebend sind, gelten also auch hier.

Sodann unterscheidet man mehrere Formen von Gewerbebetrieben, auf die wir im nächsten Kapitel eingehen.

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