Auf Kaufverträge und andere Geschäfte, welche zum Erwerb eines inländischen Grundstücks führen, fällt Grunderwerbsteuer an (§ 1 I Nr. 1 – 7 GrEStG). In Abhängigkeit des jeweiligen Bundeslandes liegt sie zwischen 3,5 % und 5 % des Kaufpreises. Es werden Steuervergünstigungen zum Beispiel beim Erwerb
durch Ehegatten
durch Erbschaft oder Schenkung
durch Verwandte in gerader Linie oder
eines Grundstücks mit einem Wert von unter 2.500 €
gewährt.
Der Käufer als auch der Verkäufer des Grundstücks sind steuerpflichtig. Allerdings wird im Kaufvertrag meistens vereinbart, wer speziell die Grunderwerbssteuer übernimmt. Sie muss erst gezahlt werden, damit das Finanzamt die so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt und damit die Eintragung ins Grundbuch erfolgen kann.
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