Inhaltsverzeichnis
Das Sachenrecht ist im 3. Buch des BGB geregelt. Es werden Herrschaftsrechte, also dingliche Rechte, über Sachen, in den §§ 854 – 1296 BGB, geregelt. Diese haben absolute Wirkung, d.h. Wirken gegenüber jedermann. Forderungsrechte hingegen wirken lediglich gegen den Schuldner und entfalten daher nur relative Wirkung.
Im Sachenrecht herrscht Inhalts- und Formzwang und keine Vertragsfreiheit.
Rechte an beweglichen Sachen
Besitz
Unter Besitz versteht man die tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 BGB).
Eigentum
Bei Eigentum geht es um die rechtliche Herrschaft, nicht die tatsächliche (§ 903 BGB). Der Eigentümer kann andere von der Nutzung ausschließen.
Beispiel
Fritz aus Wanne-Eickel unternimmt mit seinem Auto eine Spritztour.
Fritz ist Eigentümer (er hat die rechtliche Herrschaft) als auch Besitzer (er hat die tatsächliche Herrschaft) des Autos.
Beispiel
Dem Fritz aus Beispiel 21 wird das Auto gestohlen.
Weiterhin ist Fritz der Eigentümer, denn die rechtliche Herrschaft liegt weiterhin bei ihm. Hingegen ist nun der Dieb der Besitzer des Autos, denn dieser hat tatsächliche Herrschaft inne - auch wenn diese nicht rechtmäßig ist.
Rechte an Grundstücken
Grundbuch
Das Grundbuch wird bei den Amtsgerichten geführt. Für jedes Grundstück wird ein eigenes Grundbuchblatt angelegt.
Gliederung
Die Gliederung des Grundbuchs ist wie folgt.
Bestandsverzeichnis
Liste aller Grundstücke
I. Abteilung
Eigentümer
Erwerbsgrund
II. Abteilung
Lasten
Beschränkungen
III. Abteilung
Hypotheken
Grundschulden
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