Das Schuldrecht ist im 2. Buch des BGB geregelt. Wir unterscheiden
allgemeines Schuldrecht und
spezielles Schuldrecht
Kaufvertrag
Werkvertrag
Mietvertrag
Dienstvertrag.
Grundsätze
Unterschiedliche Schuldverhältnisse lassen sich differenzieren, nämlich
rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse
gesetzliche Schuldverhältnisse als auch
rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse.
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Beispiel
Mietvertrag, Darlehensvertrag, Kaufvertrag.
Die rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse entstehen jeweils durch einen Vertrag (§ 311 I BGB).
Beispiel
Ein Rowdy zerkratzt den Lack bei fremden Autos. Die zuständige Versicherung wird Regress nehmen.
Bei gesetzlichen Schuldverhältnissen sind Ansprüche gesetzlich begründet, welche durch ein bestimmtes Verhalten der Beteiligten zusätzlich entstehen (§§ 823 ff., 677 ff., 812 ff. BGB).
Beispiel
Wenn Vertragsverhandlungen zum Abschluss eines Kaufvertragsabschlusses aufgenommen wurden, aber nicht zu Ende geführt werden, so muss bei die Pflicht zur Rücksichtnahme beachtet werden. Möglicherweise muss ein Vertrauensschaden ersetzt werden.
Bei rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen erwächst keine konkrete Leistungspflicht, allerdings entsteht die Pflicht zur Rücksichtnahme.
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