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Kaufvertrag
Der Kaufvertrag ist in § 433 BGB geregelt. Durch ihn wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 I BGB).
Beispiel
Der A verkauft dem B für 1.500 € eine Maschine.
A verpflichtet sich also, dem B die Sache, also die Maschine, zu übergeben und das Eigentum an dieser Maschine dem B zu verschaffen (§ 433 I 1 BGB) und zwar frei von Sach- und Rechtsmängeln. Der B, also der Käufer, ist wiederum verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 1.500 € zu zahlen und die Maschine vom A abzunehmen (§ 433 II BGB).
Merke
Man beachte den Unterschied zwischen dem
- Verpflichtungsgeschäft (also dem Kauf Abschluss des Kaufvertrags) und dem
- Erfüllungsgeschäft (Lieferung der Maschine).
Diese beiden Geschäfte sind nicht identisch.
Zum Beispiel kommt ein Kaufvertrag erst dann zustande, wenn sich die Parteien über den Kaufgegenstand und den Preis hierfür einig geworden sind.
Beispiel
A verkauft hochwertige Jeans. Eine der Hosen ist irrtümlich mit 12,5 € ausgeschildert statt, wie vom A gewünscht, mit 125 €. B, ein Kaufinteressent, freut sich hierüber besonders, nimmt die Hose und will an der Kasse 12,50 € bezahlen. A verweigert die Herausgabe.
Wie ist die Rechtslage?
Damit ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen wäre, müsste ein wirksames Angebot und eine wirksame Annahme des Angebot vorliegen. Die Beschriftung der Hose mit 12,50 € statt 125 € ist ein Versehen, welches im rechtsgeschäftlichen Massenverkehr ständig vorkommen dürfte. Hieraus also ein Angebot des A zu schließen, wäre deswegen nicht richtig. Man spricht hier vielmehr von einer Aufforderung zum Angebot (= invitatio at offerendum). Das erste Angebot kommt also von B, der sagt:
Angebot B:
„Ich kaufe diese Jeans, die ich hier in den Händen halte, für 12,50 €. „
Annahme durch den A?
Da A dieses Angebot nicht annimmt, sondern vielmehr explizit ablehnt, weil er einen wichtigen Vertragsbestandteil, nämlich den Preis, anders sieht, kommt kein Kaufvertrag zu Stande.
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Leihe
Bei der Leihe wird dem Entleiher vom Verleiher der Gebrauch einer bestimmten Sache unentgeltlich (!) überlassen (§§ 598 – 606 BGB).
Merke
Die Miete ist entgeltlich, die Leihe unentgeltlich.
Am Ende der Leihe muss der Entleiher die Sache zurückgeben. Die Leihe ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, wohingegen die Miete und die Pacht jeweils ein zweiseitig verpflichtender Vertrag ist.
Mietvertrag
Im Mietvertrag ist die zeitweilige Überlassung des Gebrauchs von Sachen gegen Entgelt (!) geregelt. Der Vermieter muss dem Mieter die vermietete Sache im vertragsmäßig vereinbarten Zustand überlassen. Während der Mietzeit hat der Vermieter sie in diesem Zustand zu erhalten. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist der Mieter berechtigt, den Preis für die Miete, den sog. Mietzins, ganz oder teilweise zu mindern (= Mietminderung).
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