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Konzernabschluss nach IFRS - Grundsatz der Zwischenerfolgseliminierung

Kursangebot | Konzernabschluss nach IFRS | Grundsatz der Zwischenerfolgseliminierung

Konzernabschluss nach IFRS

Grundsatz der Zwischenerfolgseliminierung

Auch die Zwischenerfolgseliminierung folgt dem Einheitsgedanken, denn es ist unmöglich, dass ein einheitliches Unternehmen Erfolge aus einem Innengeschäft ausweist.

Beispiel

Unternehmung A tätigt eine Dienstleistung für das Unternehmen B und rechnet hieraus 1.000 € ab.

A bucht entsprechend

Forderungen an Umsatzerlöse 1.000 €,

das Unternehmen B hingegen

Aufwendungen an Verbindlichkeiten 1.000 €.

Es kommt also zu einem Erfolg bei A und zu einem Aufwand bei B. Die Zwischenerfolgseliminierung besagt nun, dass der Erfolg bei A und der Aufwand bei B auszubuchen sind.

Merke

  • Die Zwischenerfolgseliminierung ist erfolgswirksam, wenn der Zwischenerfolg der abgelaufenen Periode zuzurechnen ist.
  • Wenn nicht, so ist die Zwischenerfolgseliminierung erfolgsneutral.

Wenn ein Unternehmen A aus einem Konzernverbund an ein anderes Unternehmen B hieraus Lieferungen vornimmt, so wird A einen Erfolg verbuchen und das Unternehmen B einen Aufwand. Aus Sicht der Einheitstheorie hat jedoch keine Erfolgsrealisierung auf Konzernebene stattgefunden, denn eine Betriebsstätte kann nicht zulasten einer anderen einen Erfolg realisieren.

Merke

Die Erfolge, die in den beiden Einzelabschlüssen völlig zurecht ausgewiesen sind, müssen eliminiert werden.

Beispiel

Die Konzernmutter A-AG liefert an die Konzerntochter B-GmbH 5.000 kg eines hochwertigen Rohstoffs, der von B weiterverarbeitet wird zu einem Endprodukt.

Die Bewertung der Lagermenge des Produkts darf nicht mit den Anschaffungskosten der Tochter B erfolgen, da die Mutter mit einem Gewinnaufschlag an B geliefert hat. Vielmehr muss der Zwischengewinn konsolidiert werden.

Beispiel

Die Konzernmutter A-AG liefert an ihre Konzerntochter B-GmbH 10.000 Holzplatten. Diese werden von B zu Tischen weiterverarbeitet, wobei pro Tisch eine Platte vonnöten ist. Pro Platte betragen die Herstellungskosten bei A insgesamt 2 €, die Lieferung an B erfolgt zu 3 € pro Platte. Kalkuliere den Zwischengewinn.

Der Zwischengewinn beträgt

ZG = Verkaufspreis von A an B – Herstellungskosten A

= 3 €/Stück – 2 €/Stück

= 1 €/Stück.

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