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Konzernabschluss nach IFRS - Konsolidierungsgrundsätze

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Konzernabschluss nach IFRS

Konsolidierungsgrundsätze

Wir unterscheiden

  • Vollständigkeit
  • Einheitlichkeit
  • Unabhängigkeit
  • Stetigkeit
  • Wesentlichkeit.

Vollständigkeit

Sämtliche Vermögenswerte, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten müssen nach dem Recht der Mutter in den Konzernabschluss aufgenommen werden.

Einheitlichkeit

Die Vermögenswerte und Schulden müssen in der Konzernbilanz einheitlich nach den Bewertungsmethoden der Mutter, welche anwendbar sind, bewertet werden. 

Unabhängigkeit

Die Ansatz- und Bewertungswahlrechte können im Konzernabschluss unabhängig von den Einzelabschlüssen ausgeübt werden.

Methode

Hier klicken zum AusklappenDies hat zur Folge, dass Wahlrechte, die die Mutterunternehmung für ihren Einzelabschluss ausgeübt hat, nicht zwangsläufig von ihr auch für den Konzernabschluss identisch ausgeübt werden müssen.

Stetigkeit

Es muss Kontinuität im Ansatz herrschen, die Gliederungen und Postenabgrenzungen müssen beibehalten werden. 

Gleichartige Sachverhalte sind im Konzernabschluss gleich zu behandeln (IAS 8.13). Wenn ein Tochterunternehmen hiervon abweicht, so muss eine Anpassung erfolgen (= sachliche Stetigkeit, IAS 8.14-15), man spricht dann von der „Handelsbilanz II“.

Neben der Kontinuität spricht man auch von der Methodenstetigkeit nach IAS 8.13, die besagt, dass für ähnliche Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse und Bedingungen die Rechnungslegungsmethoden kontinuierlich auszuwählen und anzuwenden sind.

Schließlich gibt es noch die formelle Stetigkeit (IAS 1.45). Nach dieser formellen Stetigkeit sind die Darstellung und der Ausweis von Posten im Jahresabschluss von einer Periode zur folgenden Periode beizubehalten.

Fragen des Ansatzes sind also eng verknüpft mit den drei Arten von Stetigkeit, nämlich

  • sachlicher Stetigkeit,
  • Methodenstetigkeit und
  • formeller Stetigkeit.

Wesentlichkeit

Entscheidungsrelevante Informationen müssen vermittelt werden.

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