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Konzernabschluss nach IFRS - Regelfall

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Konzernabschluss nach IFRS

Regelfall

Bei der Anwendung des Regelfalls kommt es auf die Stimmrechte an, nicht so sehr auf die Kapitalanteile.

Durchaus ist folgender Fall denkbar.

Beispiel

Die A-GmbH besitzt 60 % an der B-AG. Hierbei handelt es sich in Höhe von 20 %-Punkten aber um stimmrechtslose Vorzugsaktien.

Die A-GmbH besitzt also zwar 60 % der Kapitalanteile, allerdings nur 60 % - 20 % = 40 % der Stimmrechte und kann damit ihren Willen bei der B-AG nicht alleine durchsetzen. Es liegt insofern keine Beherrschung vor mangels Verfügungsgewalt (IFRS 10.7 (a)), die A ist nicht Mutter der B.

Wenn die Stimmrechtsmehrheit direkt ausgeübt wird, so wird dies nicht über andere zwischengeschaltete Unternehmen bewerkstelligt, bei der indirekten Möglichkeit hingegen schon.

Beispiel

Die A-GmbH besitzt 60 % der Stimmrechte an der B-AG.

Die A beherrscht die B direkt, A ist Mutter der B, die wiederum Tochter der A ist. Die Kriterien von IFRS 10.7 sind erfüllt.

Beispiel

Die A-GmbH besitzt 40 % an der B-AG und 70 % an der C-AG. Letztere wiederum besitzt 25 % an der B-AG.

Wenn nichts weiter in der Aufgabenstellung steht, so bedeuten Kapitalanteile auch Stimmrechte. Das Gegenteil müsste klar definiert werden, so z.B. der Hinweis, dass gewisse Aktien stimmrechtslos sind und somit Kapitalanteile nicht zu Stimmrechten führten.

Im Beispiel ist es nun so, dass A seinen Willen bei der C durchsetzen kann. Wie C mit seinen 25 % bei der Steuerung der Geschäfte von B umgeht, wird also von der A diktiert. Insofern hat A einen Stimmrechtsanteil von

StimmrechtsanteilA bei B    = direkter Stimmrechtsanteil  + indirekter Stimmrechtsanteil

= StimmrechtsanteilA bei B + StimmrechtsanteilC bei B                         

= 0,4 + 0,25

= 0,65

= 65 % > 50 %.

Es wird also nicht etwa "0,4 + 0,7∙0,25 = 0,4 + 0,175 = 0,575 > 0,5" gerechnet, weil die A bei der C ihren Willen komplett (!) durchsetzen kann und nicht nur zu 70 %.

Nun ist noch eine kleine Ausnahme von der Regel festzuhalten. Wenn sich nämlich unter außergewöhnlichen Umständen nachweisen lässt, dass ein Besitz von mehr als der Hälfte der Stimmrechte (trotzdem) keine Beherrschung begründet, so liegt eine Beherrschung nicht (!) vor.

Beispiel

Die A-GmbH besitzt 60 % an der B-AG. Über die B ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Nicht mehr die A führt die Geschäfte der B, sondern der Insolvenzverwalter. Insofern liegt keine Beherrschung der B durch die A vor, denn es fehlt die Verfügungsgewalt. Diskutiert wird die Verfügungsgewalt unter anderem in IFRS 10.11.

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