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Konzernabschluss nach IFRS - Gemeinsame Vereinbarungen

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Konzernabschluss nach IFRS

Gemeinsame Vereinbarungen

Wir unterscheiden bgzl. der gemeinsamen Vereinbarungen

Eine gemeinschaftliche Tätigkeit (= Joint Operations, IFRS 11.15) bedeutet, dass die beteiligten Parteien "Rechte" (keine Leitung) an der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen haben. Bei einer gemeinschaftlichen Tätigkeit werden die einzelnen Positionen aus den Einzelbilanzen quotal übernommen.

Bei einem Gemeinschaftsunternehmen (= Joint Venture) haben zwei oder mehr sog. Partnerunternehmen eine gemeinschaftliche Führung an diesem Gemeinschaftsunternehmen (IFRS 11.16).

Bei einem Gemeinschaftsunternehmen wird die Führung gemeinschaftlich (!) ausgeübt. Dies bedeutet, dass jedes an der Führung beteiligte Unternehmen Vetorecht hat, eine einstimmige Zustimmung ist stets vonnöten (IFRS 11.7).

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie A-GmbH besitzt 50 % an der B-AG. Weiterhin besitzt die C-GmbH 50 % an der B-AG.

Die A kann bei der Führung der B die C nicht überstimmen und die C die A nicht. Beide „teilen“ sich insofern die Geschäftsführung an der B.

Man unterscheidet

  • mehrere Partnerunternehmen und
  • das Gemeinschaftsunternehmen.

Im obigen Beispiel heißen A und C Partnerunternehmen, B hingegen ist das Gemeinschaftsunternehmen.

Wichtig ist nun, dass die Beteiligung (genauer gesagt, die Stimmrechte), nicht bei 50 % zu 50 % liegen müssen.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie A-GmbH, die B-GmbH, die C-GmbH und die D-GmbH besitzen jeweils 25 % an der E-AG. Jede Entscheidung muss einstimmig getroffen werden.

Die Führung erfolgt gemeinschaftlich, denn kein Gesellschafter kann überstimmt werden. Deshalb ist die E-AG ein Gemeinschaftsunternehmen.

Weiterhin müssen die Beteiligungen auch nicht identisch sein.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie A-GmbH, die B-GmbH und die C-GmbH besitzen jeweils 30 % an der E-AG, die D-GmbH besitzt 10 %  an der E-AG. Jede Entscheidung bei der E-AG muss einstimmig getroffen werden.

Wegen der geforderten Einstimmigkeit ist die Führung bei der E-AG gemeinschaftlich, die E-AG ist also ein Gemeinschaftsunternehmen.

Gemeinschaftsunternehmen sind mit der Equity-Methode in einen Konzernabschluss einzubeziehen (IFRS 11.24).

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