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Bilanz nach Steuerrecht - Scheinbestandteile

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Bilanz nach Steuerrecht

Scheinbestandteile

Scheinbestandteile sind Einbauten, welche mit dem Gebäude des Vermieters nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden sind. Sie sind dem Mieter nach § 39 I AO als bewegliches materielles Wirtschaftsgut zuzurechnen.

Ein Scheinbestandteil ist beim Mieter nach der Mietdauer bzw. nach der kürzeren Nutzungsdauer als bewegliches Wirtschaftsgut abzuschreiben. Dies kann, weil es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt, linear (§ 7 I EStG) oder degressiv (§ 7 II EStG) erfolgen. Im Erstjahr ist die Abschreibung immer zeitanteilig vorzunehmen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen Beispiel 74:
Der Mieter einer Diskothek baut eine hochwertige Beleuchtungsanlage ein, welche nach Ablauf des Mietvertrages wieder ausgebaut werden muss. Nach dem Ausbau kann die Leuchtanlage noch anderweitig verwendet werden. Die Nutzungsdauer der Beleuchtungsanlage liegt bei 15 Jahren. Der Einbau wurde am 1.9.2009 fertig gestellt, Herstellungskosten wurden vom Mieter aufgewendet in Höhe von € 20.000 €. Als die Leuchtanlage fertig gestellt wurde, hatte der Mietvertrag noch eine Laufzeit von sechs Jahren.

Es handelt sich um einen Scheinbestandteil, da die Anlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Gebäude des Vermieters verbunden ist. Allerdings ist dieser Scheinbestandteil dem Mieter als bewegliches materielles Wirtschaftsgut zuzurechnen. Sodann hat der Mieter zu entscheiden, über welche Laufzeit er die Anlage abzuschreiben hat. Da es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt, kann er neben der linearen Abschreibung auch die degressive Abschreibung verwenden. Die Restlaufzeit des Mietvertrags liegt mit sechs Jahren unterhalb der Nutzungsdauer der Anlage, insofern wird über diese kürzere Restlaufzeit abgeschrieben. Bei linearer Abschreibung erhält man einen Abschreibungsprozentsatz von 1/ 6 = 16,67 %. Bei degressiver Abschreibung darf das dreifache, also 3*16,67 % = 50 %, höchstens aber 30 %, abgeschrieben werden. Im ersten Jahr würde 0,3*20.000 = 6.000 € abgeschrieben. Da im ersten Jahr die Abschreibung zeitanteilig vorzunehmen ist, genauer gesagt monatsweise, lautet die Abschreibung im Jahre 2009 allerdings lediglich 4/12*6.000=2.000 €.

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